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Sie haben je Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet. Mit Blick auf die hier gegebene summarische Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Diese wird für jedes Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festgesetzt

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Dec 1, 08

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 480/2008/First Public Law Division/Mutual Legal Assistance and Extradition·DE·6 min·1
Inadmissible