Sie haben je Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet. Mit Blick auf die hier gegebene summarische Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Diese wird für jedes Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festgesetzt