Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_9/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. März 2026 (9C_165/2026 [Entscheid VG.2025.37/E]).
Sachverhalt
A.
A.________ hat Wohnsitz in U.________/TG und ist Vater zweier im Steuerjahr 2018 noch minderjährigen Kinder, welche bei deren Mutter - der geschiedenen Ehefrau des Steuerpflichtigen - im Ausland, Österreich, leben. In den Veranlagungsentscheiden vom 26. Januar 2021 für die direkte Bundessteuer 2018 und die Staats- und Gemeindesteuern 2018 liess die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau bei den Abzügen vom steuerbaren Einkommen unter der Position "Alimente für minderjährige Kinder" lediglich einen Betrag von Fr. 4'631.- zum Abzug zu; die nicht zugelassenen Beträge von Fr. 5'109.-, welche A.________ in seiner Steuererklärung 2018 deklariert hatte, enthielten Kosten für Flüge der Kinder im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sowie Anwaltskosten.
Die hiergegen durch den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2026; Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2026: Nichteintreten aufgrund ungenügender Begründung).
B.
Mit Revisionsgesuch gelangt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils 9C_165/2026 vom 10. März 2026 wegen unberücksichtigt gebliebenen Akten. Sinngemäss soll das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2026 aufgehoben werden und die Veranlagung, gestützt auf seine eingereichte Steuererklärung 2018, vorgenommen werden.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 150 I 99 E. 1.1 mit Hinweisen). Auch hat der Revisionsgrund sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteil 7F_2/2026 vom 18. März 2026 E. 5 mit Hinweisen). Schon deshalb ist auf den Antrag, Abzüge für die Jahre 2019-2026 festzulegen, nicht einzutreten.
1.2. Begehren im Revisionsverfahren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Es genügt, wenn dem Gesuch insgesamt entnommen werden kann, was der Gesuchsteller verlangt (vgl. BGE 151 II 657 E. 4.2; 149 V 57 E. 10.3). Der Begründung der Eingabe des Gesuchstellers lässt sich entnehmen, dass er das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 121 lit. d BGG (Verletzung der Vorschriften über die versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegende erhebliche Tatsachen) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend macht.
2.
2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe im Rahmen seiner Ausführungen Akten eines ausländischen Gerichts - spezifisch einen Gerichtsbeschluss des Jahres 2017 des Landgerichts St. Pölten in Österreich - nicht berücksichtigt. Er sei, als Laie davon ausgegangen, dass dem Bundesgericht diese Akten aus Österreich von der Vorinstanz zugestellt würden.
2.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (statt vieler: Urteile 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2).
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können. Andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist somit der Prozessstoff, der im - mit dem Revisionsgesuch angefochtenen - Entscheid zu beurteilen war (Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2 m.w.H.).
Im Beschwerdeverfahren legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich - abgesehen von zulässig vorgebrachten neuen Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Der Gesuchsteller zeigt weder auf, dass die Akten des ausländischen Gerichts (Gerichtsbeschluss 2017 des Landgerichts St. Pölten) bereits in den dem Bundesgericht vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vorgelegen hätten, noch inwiefern das Bundesgericht diese anderweitig hätte berücksichtigen müssen. Der Gesuchsteller räumt im Gegenteil sogar selbst ein, dass die Akten "offenbar" nicht vorgelegen hätten. Es hilft dem Gesuchsteller mithin in keiner Weise, wenn er die ausländischen Akten nun nachreicht und sich mit knappen und teils ungenügenden Ausführungen auf den Revisionsgrund beruft.
2.4. All seine weiteren Ausführungen genügen im Übrigen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG , die auch im Revisionsverfahren gelten, nicht (vgl. E. 1.1). Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit den Erwägungen des Bundesgerichts auseinander, das nicht auf seine Beschwerde eintrat, da er sich seinerzeit in keiner Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid befasste und die Beschwerde daher keine hinreichende Begründung enthielt (Urteil 9C_165/2026 E. 3). Seine Vorbringen konzentrieren sich darauf, eine Beschwerdebegründung für das damalige Verfahren vor Bundesgericht nachzuliefern und zielen auf eine materielle Neubeurteilung der ursprünglich (nicht) zugelassenen steuerlichen Abzüge. Demnach sind im Rahmen der hier von Gesetzes wegen einzig zu behandelnden Fragen alle seine weiteren Ausführungen, wie namentlich zum Wohl der Kinder oder zu geleisteten Zahlungen an die Kinder, unbeachtlich.
2.5. Sofern der Gesuchsteller beantragt, alle Kosten in sämtlichen Verfahren der Gegenpartei zuzuweisen oder die von ihm getätigten Zahlungen umgehend an ihn zu überweisen, sind auch diese Anträge nicht hinreichend begründet und daher nicht weiter zu behandeln.
3.
Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli