Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_99/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steuergericht Solothurn, Westbahnhofstrasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 1. Dezember 2025 (SGDIV.2025.5).
Erwägungen
1.
1.1. Am 26. Mai 2023 erliess das kantonale Steueramt Solothurn eine Sicherstellungsverfügung von Fr. 2'378'080.- gegen A.________, der in U.________ wohnhaft ist. Gestützt darauf liess das Steueramt mit Arrestbefehl vom 8. August 2023 einen Kaufpreiserlös und eine Liegenschaft in V.________ durch das Betreibungsamt W.________ verarrestieren. Auf die gegen die Sicherstellungsverfügung erhobenen Rechtsmittel trat das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 25. September 2023 wegen Verspätung nicht ein; die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Sodann trat das Steuergericht auch auf die gegen den Arrestbefehl gerichteten Rechtsmittel mit Urteil vom 6. November 2023 nicht ein.
1.2. Am 2. September 2025 stellte A.________ beim kantonalen Steueramt ein Revisionsgesuch betreffend die Sicherstellungsverfügung. Am 19. September 2025 gelangte er deshalb an das Steuergericht und machte eine Rechtsverweigerung geltend, weil das kantonale Steueramt sein Gesuch nicht beantwortet habe. Das Steuergericht wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2025 ab.
1.3. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 1. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Arrests Bundesrecht verletze. Weiter sei festzustellen, dass das kantonale Steueramt eine Rechtsverweigerung begangen habe.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2.
2.2.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist, ob das kantonale Steueramt eine Rechtsverweigerung begangen hat. In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nur siebzehn Tage nach Einreichung seines Revisionsgesuchs eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben habe. Bei diesem kurzen Zeitraum liege noch keine Rechtsverzögerung vor. Das Steueramt werde das Gesuch seriös prüfen und beantworten, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehme (E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
2.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Soweit er sich gegen den Steuerarrest wendet und die Verletzung von Bundesrecht geltend macht, sprengt er den Streitgegenstand. In Bezug auf die Rechtsverweigerung bringt er lediglich vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Zeitspanne zwischen Revisionsgesuch und Rechtsverweigerungsbeschwerde abgestellt. Dass und weshalb auf einen grösseren Zeitraum abgestellt werden müsste, ergibt sich aus der Beschwerde nicht; der pauschale Verweis auf das "fortgesetzte Unterlassen eines gebotenen Handelns" genügt der Begründungspflicht bei Verfassungsverletzungen (vorne E. 2.1) offensichtlich nicht.
2.3. Auch soweit der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sich der Streitgegenstand ebenfalls darauf, ob das kantonale Steueramt eine Rechtsverweigerung begangen hat. Inwieweit die Vorinstanz dennoch verpflichtet gewesen sein sollte, gleich selber eine materielle Prüfung des beim kantonalen Steueramts hängigen Revisionsgesuchs vorzunehmen und damit den Instanzenzug ausser acht zu lassen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde genannte "offensichtliche Untätigkeit der Steuerbehörden", die der Beschwerdeführer gerade nicht aufzeigen konnte, genügt als Begründung nicht.
2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger