Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_700/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 12. November 2024.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies das Kantonsgericht Luzern ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verwaltungsgerichts- resp. Bundessteuerbeschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab. A.________ führt gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Gutheissung des im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss die Aufhebung der vor Kantonsgericht angefochtenen Entscheide. Zudem beantragt sie auch im Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Kantonsgericht erwägt in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe weder in der Einsprache noch in den Beschwerden die Unrichtigkeit der Steuerveranlagung nachgewiesen; insbesondere habe sie für die in Frage stehende Steuerperiode 2022 keine Steuererklärung eingereicht. Die Bussenverfügung vom 21. Mai 2024 sei bereits in Rechtskraft erwachsen und könne nicht mehr angefochten werden. Die Beschwerden seien daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern befasst sich weitschweifig mit der ihrer Ansicht nach unzureichenden Unterstützung und unwürdigen Behandlung durch Kanton und Gemeinde. Sie macht weder substanziiert geltend, sie habe die Unrichtigkeit der Steuerveranlagung nachgewiesen, noch dass ihre Beschwerden aus einem anderen Grund nicht aussichtslos gewesen wären oder ihr die unentgeltliche Rechtspflege trotz Aussichtslosigkeit hätte gewährt werden müssen. Soweit sie sich zu materiellen Fragen der Steuerveranlagung äussert und entsprechende Anträge stellt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzugehen. Insgesamt vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 BGG nicht zu genügen.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli