Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_650/2025
Urteil vom 27. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Oktober 2025 (II 2025 66).
Sachverhalt
A.
Die Ausgleichskasse Schwyz verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 26. September 2024 zur Zahlung von Fr. 36'018.70 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 31'092.45.
B.
Dagegen führte A.________ Beschwerde. Mit Verfügungen vom 15. resp. 26. September 2025 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz A.________ zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.- bis zum 25. September resp. 6. Oktober 2025, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 trat das kantonale Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Vorschusszahlung nicht ein.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes:
"1. den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und die Rechtssache unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern das Bundesgericht selbst keine Entscheidung trifft und die Kostenfreiheit des kantonalen Verfahrens festzustellen; subsidiär dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Festzustellen, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
3.etwaige Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
4. aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundforderung und Verfahrenskosten zu gewähren."
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 9C_401/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
1.2. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt erstmals in diesem Verfahren unter Hinweis auf Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272) eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", was mit Blick auf Art. 99 Abs. 2 BGG von vornherein unzulässig ist.
Soweit er damit sinngemäss (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der Begründung: BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren stellt (die ihre Grundlage in § 163 des schwyzerischen Justizgesetzes vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110] i.V.m. § 4 Abs. 2 des schwyzerischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110], § 20 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2025 geltenden schwyzerischen Einführungsgesetzes vom 24. März 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [GS 18-475; nachfolgend: EG/SZ AHV/IV] sowie Art. 61 Ingress ATSG fände; vgl. auch nachfolgende E. 3), wäre für dessen Beurteilung grundsätzlich das kantonale Gericht zuständig. Indessen legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich dar, nachdem er Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben (und damit ein entsprechendes Prozessrechtsverhältnis begründet) hatte, habe er sich ins Ausland begeben, aber nicht mit der Zustellung von Gerichtskorrespondenz per Einschreiben gerechnet und für diesen Fall seinem Mitbewohner keine Vollmacht ausgestellt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen aus dem Grundsatz von Treu und Glaube (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB) hergeleiteten Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer längeren Ortsabwesenheit nicht nachkam (vgl. dazu Urteil 6B_1122/2023 vom 17. September 2025 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Dass die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung im Sinne von § 163 JG/SZ erfüllt sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Folglich braucht diesbezüglich die Sache weder an das kantonale Gericht überwiesen (vgl. Art. 30 Abs. 2 BGG) noch der Ausgang eines entsprechenden Verfahrens abgewartet zu werden (vgl. Urteil 9C_715/2025 vom 13. Januar 2026 E. 1).
1.3. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde. Inwiefern darüber hinaus seinen Feststellungsanträgen eine eigenständige Bedeutung zukommt und ob gegebenenfalls diesbezüglich ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; zur Subsidiarität von Feststellungs- zu Gestaltungsbegehren vgl. BGE 151 I 19 E. 6.4; 148 I 160 E. 1.6) und sie im Lichte des Novenrechts zulässig sind, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
1.4. Sodann bezieht sich der "subsidiäre" Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege allein auf das vorinstanzliche Verfahren. Dabei wird Kenntnis der entsprechenden Grundlagen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG) grundsätzlich vorausgesetzt (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1), und der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang (ausnahmsweise) eine Informations- resp. Entscheidpflicht getroffen haben sollte. Der entsprechende Antrag war somit zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 86 lit. d BGG), weshalb er im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG ebenfalls von vornherein unzulässig ist.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
Laut Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme) nach kantonalem Recht. Es hat indessen den in lit. a bis i von Art. 61 ATSG genannten Anforderungen zu genügen.
Einschlägige kantonale Vorgaben zum Kostenvorschuss finden sich in § 73 VRP/SZ (i.V.m. § 20 Abs. 2 EG/SZ AHV/IV). Danach kann die Behörde von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt, einen Kostenvorschuss verlangen (§ 73 Abs. 1 VRP/SZ). Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kostenvorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Beweisanträge nicht ein (§ 73 Abs. 3 VRP/SZ).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, Art. 61 ATSG enthalte keine Vorgabe zu den Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 AHVG, weshalb diesbezüglich das kantonale Recht, insbesondere § 73 VRP/SZ, anwendbar sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner auf den 12. September 2025 datierten Eingabe an das kantonale Gericht gelangt und habe seither mit gerichtlichen Zustellungen rechnen müssen. Nach jeweils erfolglosem Zustellversuch an die angegebene Zustelladresse seien die Verfügungen betreffend den Kostenvorschuss nicht abgeholt und wieder retourniert worden. Indessen gelte die jeweilige Zustellung als (am 23. September resp. 6. Oktober 2025) rechtsgültig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten sei.
4.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 2).
4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege zielen ins Leere (vgl. vorangehende E. 1.4); darauf ist nicht weiter einzugehen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) beruft, legt er dessen Voraussetzungen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 143 V 95 E. 3.6.2) nicht substanziiert dar. Ohnehin kann im blossen Umstand, dass die Ausgleichskasse für das Verwaltungs- und Einspracheverfahren keine Kosten erhoben hatte (vgl. Art. 45 und Art. 52 Abs. 3 ATSG ), keine Vertrauensgrundlage hinsichtlich einer Kostenlosigkeit des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens erblickt werden.
Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist eine Kostenauflage resp. Kostenvorschusserhebung für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht nur bei Mutwille oder Leichtsinn (vgl. Art. 61 lit. f
bis Teilsatz 2 ATSG) zulässig. Nachdem für Beschwerdeverfahren nach Art. 61 ATSG die früher geltende grundsätzliche Kostenlosigkeit (vgl. Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) aufgehoben wurde, ist für die Kosten- resp. die entsprechende Vorschusserhebung in solchen Verfahren entscheidend, ob sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Weil es sich beim Schadenersatz nach Art. 52 AHVG nicht um eine (Sozialversicherungs-) Leistung im Sinne von Art. 61 lit. f
bis ATSG handelt, bedarf es dazu keiner Grundlage im AHVG (als grundsätzlich einschlägigem "Einzelgesetz"); vielmehr ist es den Kantonen überlassen, eine entsprechende Regelung zu erlassen (vgl. Urteil 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
4.4. Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig ist (vgl. vorangehende E. 1), ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.
5.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann