Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_512/2024
Urteil vom 6. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2024 (VV.2023.92/E).
Sachverhalt
A.
A.________, geb. 1992, meldete sich im August 2017 unter Verweis auf ein Chronic Fatigue Syndrome (CFS) bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess A.________ daraufhin durch das ABI (Aerztliches Begutachtungs Institut GmbH, Basel) allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, gastroenterologisch, infektiologisch sowie neuropsychologisch untersuchen und begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 22. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 einen Leistungsanspruch. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2022 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück.
Die IV-Stelle liess A.________ daraufhin erneut durch das ABI begutachten (Verlaufsbegutachtung vom 19. Dezember 2022) und verfügte am 6. April 2023, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten, eine Abweisung des Leistungsbegehrens.
B.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2024 ab.
C.
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit wann rechtens. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1).
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung Bundesrecht verletzt.
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich diejenigen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben sind die mit BGE 141 V 281 definierten, für psychische Leiden ebenfalls massgebenden (BGE 143 V 409; 143 V 418) Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt stark verkürzt und damit die tatsächlichen Verhältnisse verzerrt. Allerdings macht sie keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend und stellt den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, die in Bezug auf den Sachverhalt grösstenteils aus einer wörtlichen Wiederholung der kantonalen Beschwerde besteht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Die Vorinstanz stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das ABI-Gutachten vom 19. Dezember 2022. Gemäss diesem Gutachten läge "wahrscheinlich keine" Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die Diagnosen eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS) unklarer Genese (ICD-10 R53, DD G93), eines Status nach Hüftkopfnekrose rechts 2010 (ICD-10 M87.95) und eines leichten Vitamin D-Mangels. Das kantonale Gericht führte aus, die Gutachter hätten eine Inkonsistenz bei den Antworten festgestellt, welche auf Selbstlimitierung hinweise. Die im Universitätsspital B.________ festgestellte Arbeitsunfähigkeit stütze sich einzig auf eine Abbildung von subjektiven Beschwerdeangaben. Somit komme es zur abschliessenden Einschätzung aller Untersucher, dass keine Befunde oder Diagnosen (auch im Rahmen des CFS) vorhanden seien, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.
5.
5.1. Dem kantonalen Gericht als Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis).
5.2. Die Kritik der Beschwerdeführerin am ABI-Gutachten beschränkt sich in weiten Teilen auf eine wörtliche Wiederholung ihrer Beschwerde an die Vorinstanz, womit sie sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und damit ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügt. Auf diese Ausführungen ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt, lediglich das neuropsychologische Teilgutachten halte Hinweise auf negative Antwortverzerrung fest. Es handle sich bei der neuropsychologischen Abklärung jedoch rechtsprechungsgemäss lediglich um eine Zusatzuntersuchung, deren Ergebnisse vom psychiatrischen oder allenfalls neurologischen Fachgutachter zu würdigen seien, was vorliegend nicht geschehen sei. Dabei übersieht sie, dass vorliegend, wie bei polydisziplinären Gutachten üblich, eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung durchgeführt und die neuropsychologische Untersuchung auch dem psychiatrischen Gutachter vorgelegt wurde. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, für die grundsätzlich authentischen Angaben, die dem entsprächen, was die Beschwerdeführeri n empfinde, sei bei allen Untersuchungen als Inkonsistenz zu werten, dass für die subjektiv sehr hohe Limitierung kein medizinischer Grund darstellbar sei. Es ist indes gerade Wesensmerkmal eines CFS, dass die Diagnose nicht durch spezifische Befunde, sondern einzig durch (schrittweises) Ausschliessen aller anderen möglichen Diagnosen gestellt werden kann (es handelt sich um eine sog. "Ausschlussdiagnose"; vgl. z.B. https://cfc.charite.de/fuer_patienten/mecfs_sprechstunde). Daher kann aus dem Fehlen medizinischer Befunde keine Inkonsistenz abgeleitet und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit verneint werden. Die ABI-Begutachtung entspricht in diesem Punkt den rechtlichen Beweisanforderungen klar nicht. Ist die fehlende Korrelation zwischen subjektiven Schilderungen und medizinisch objektivierbaren Befunden gerade Wesensmerkmal eines CFS, kann diese nicht als Argument gegen eine relevante Ausprägung der Befunde verwendet werden.
5.4. Zudem sahen sich die Gutachter, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, nicht in der Lage, "eine positive bzw. aktive Attestierung einer Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit abzugeben" (Gutachten vom 19. Dezember 2022, S. 43). Waren für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wichtige Parameter wie das Aktivitätsniveau nach Auffassung der medizinischen Gutachter (noch) nicht beurteilbar, fehlt es insoweit auch an den Grundlagen für eine eigenständige Indikatorenprüfung aus rechtlicher Sicht. Es muss zuerst geklärt werden, ob Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung die Realisierung der (potentiellen) funktionalen Leistungsfähigkeit behindern. Trifft dies zu, fehlt es an der Eingliederungsfähigkeit. Auf diese Klärung kann nicht verzichtet werden, weil es das Gesetz nicht zulässt, die rentenrelevante Invalidität anhand einer Arbeitsfähigkeit zu bemessen, die objektiv (noch) nicht realisierbar, sondern nur medizinisch-theoretischer Natur ist (Urteil 9C_42/2025 vom 4. August 2025 E. 4.2). Die vorinstanzliche Indikatorenprüfung erfolgte demnach verfrüht und ist folglich bundesrechtswidrig, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
5.5. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist, eine stationäre psychosomatisch ausgerichtete Behandlung von einer Dauer von mindestens drei Monaten empfohlen. Diese Behandlung sei vollumfänglich zumutbar und sinnvoll, auch um eine externe unabhängige Beurteilung des Aktivitätsniveaus zu erlangen. Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlung - der zur Schadenminderung verpflichteten Beschwerdeführerin auferlegt, sich einer mindestens dreimonatigen stationären psychosomatisch ausgerichteten Behandlung zu unterziehen, während deren auch ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären ist. Kommt sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG - mithin nach entsprechender Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit - eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 151 V 66 E. 5.10).
6.
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
6.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2024 und die Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 6. April 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Thurgau zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli