Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_498/2025
Urteil vom 15. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2025 (VBE.2024.474).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1982) war bis Ende Oktober 2021 als Lieferwagen-Chauffeur angestellt. Im Juli 2021 meldete er sich wegen den Folgen einer im November 2020 diagnostizierten chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des Sachverhalts und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Aargau für den Zeitraum Januar 2022 bis und mit Januar 2023 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 28. August 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügung vom 28. August 2024 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 24. Juni 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit zur Frage der Arbeitsfähigkeit ein gastroenterologisches Gutachten eingeholt werde. Eventuell sei der Invaliditätsgrad mit Wirkung ab Februar 2023 auf mindestens 40 Prozent anzusetzen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand).
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
Im Hauptbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, die Arbeitsfähigkeit sei nicht zureichend geklärt, weshalb die Sache zur Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen sei.
2.1. Die IV-Stelle stellte in der strittigen Verfügung vom 28. August 2024 fest, nach Ablauf der gesetzlichen einjährigen Wartezeit im Januar 2022 habe für jegliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum Januar 2022 bis und mit Januar 2023 zu. Aufgrund der zusammenfassenden Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 16. Oktober 2023 und eines Berichts des behandelnden Gastroenterologen vom 25. Oktober 2022 nahm die Verwaltung weiter an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bis Spätherbst 2022 so weit verbessert, dass es ihm fortan zumutbar sei, im Ausmass eines Vollzeitpensums einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer gehe es nachweislich der medizinischen Akten aktuell sehr gut und es bestünden praktisch keine Bauchschmerzen mehr, dies bei normaler Stuhlregulation. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vollständig abgeklärt. Für eine Begutachtung nach Art. 44 ATSG bestehe kein Anlass. Es sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit des Chauffeurs nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Oktober 2022 in jeder Tätigkeit, bei der er nach Bedarf eine nahegelegene Toilette nutzen könne, vollständig arbeitsfähig.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dem medizinischen Dossier könne nicht entnommen werden, welche Tätigkeiten der RAD meine, wenn er ausführe, er könne (mit Ausnahme seiner angestammten Tätigkeit) jegliche Art von Arbeiten uneingeschränkt ausüben. Tatsächlich aber seien die meisten Tätigkeiten etwa in den Bereichen Bau, Logistik, Verkauf oder Produktion praktisch nicht mit den einschlägigen Vorgaben vereinbar. Anders verhalte es sich zwar bei rein administrativen Tätigkeiten. Diesbezüglich verfüge er aber nicht über das notwendige berufliche Rüstzeug. Der medizinische Sachverhalt sei daher hinsichtlich der infrage kommenden Verweisungstätigkeiten zu ergänzen.
2.3. Die sehr weite Umschreibung leidensangepasster, zumutbarer Tätigkeiten durch die Vorinstanz ergibt sich aus dem Umstand, dass das Erfordernis, bei Bedarf eine nahegelegene Toilette nutzen zu können, die einzige ausgewiesene Einschränkung für eine Erwerbstätigkeit darstellt. Soweit der Beschwerdeführer weitere Einschränkungen sowohl hinsichtlich des Arbeitspensums wie auch der zumutbaren Tätigkeiten geltend macht, unterstellt er dabei ausgeprägte Beschwerdebilder von Morbus Crohn, die sich nicht mit den konkreten medizinischen Beurteilungen in seinem Fall decken. Die verfügbaren Berichte werfen keine Fragen auf, die eine weitere - gar gutachterliche - Abklärung erfordern würden. Die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2) der Vorinstanz ist insofern bundesrechtskonform.
Freilich waren die fachärztlichen Stellungnahmen - wonach es dem Beschwerdeführer aktuell sehr gut gehe, es bestünden praktisch keine Bauchschmerzen mehr bei normaler Stuhlregulation und neu sehr seltenen Rektorrhagien (Bericht des Dr. B.________ vom 25. Oktober 2022); resp., eine angepasste Tätigkeit dürfte nach (absehbarer) Besserung der aktuellen Symptomatik durch die geplante Therapieintensivierung wohl bald wieder gegeben sein (vertrauensärztliche Stellungnahme des Taggeldversicherers vom 25. November 2021) - zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 28. August 2024 bereits älteren Datums. Der Beschwerdeführer hatte schon im Vorbescheidverfahren gegenüber der IV-Stelle geltend gemacht, die medizinischen Akten seien nicht auf dem aktuellen Stand (Eingabe vom 5. Februar 2024). Die IV-Stelle merkt in der strittigen Verfügung indessen zutreffend an, der Beschwerdeführer habe keine (neueren) ärztlichen Berichte eingereicht, die weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Insofern ist die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) und der Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2) an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. Die strittige Verfügung beruht auf zulässiger Feststellung eines Krankheitsbildes, das die Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten als solche nicht einschränkt. Sollten sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit im Vergleich mit den Entscheidungsgrundlagen zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung anspruchserheblich verändert haben, müsste dies in einem Neuanmeldungsverfahren beurteilt werden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] ; BGE 141 V 9; 130 V 71 E. 3.2.3).
3.
3.1. Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, das auf einem Tabellenlohn beruhende Invalideneinkommen mit Blick auf die erschwerte Ausübung angepasster Tätigkeiten angemessen herabzusetzen (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 146 V 16; 126 V 75). Mit Blick auf die Charakteristik eines Morbus Crohn (häufige Toilettengänge während der Arbeitszeit sowie möglicherweise vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeiten während starken Schüben) und die entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Anforderungen sei davon auszugehen, dass er die Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Vorzunehmen sei ein Abzug in Höhe von 15 Prozent.
3.2. Die IV-Stelle nimmt in der strittigen Verfügung vom 28. August 2024 an, mangels Teilzeitarbeit scheide ein (zehnprozentiger) Tabellenlohnabzug gemäss der ab Anfang 2022 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV aus; ein "zusätzlicher" Abzug sei seit 1. Januar 2022 nicht mehr zulässig.
Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, aus den Akten ergebe sich nicht, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Sie verwirft ein Vorbringen des Beschwerdeführers, jede Erwerbstätigkeit sei starken Einschränkungen in Form von häufigen Absenzen und täglich vier- bis zwölfmaligen längeren Toilettengängen unterworfen. Eine angepasste Tätigkeit setze nur voraus, dass er eine nahegelegene Toilette nutzen könne. Dabei handle es sich nicht um eine Einschränkung des Tätigkeitsprofils, die einen Abzug vom statistisch erzielbaren Einkommen rechtfertigen würde. Das gelte auch hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1982). Hilfsarbeiten im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils würden im ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Ebenso wenig bestehe aufgrund weiterer Merkmale (wie Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Raum für eine Herabsetzung des Tabellenlohns.
3.3. Infrage steht ein Rentenanspruch mit Wirkung ab Februar 2023. Hinsichtlich des für den sog. Tabellenlohnabzug anwendbaren Rechts ist der Anspruchszeitraum bis zur Verfügung vom 28. August 2024 zu betrachten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3.1. Die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sieht eine Herabsetzung des statistisch bestimmten Werts um zehn Prozent vor, sofern die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Nach der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen (pauschal) zehn Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden (insgesamt) 20 Prozent abgezogen.
3.3.2. Hinsichtlich der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2024 (BGE 150 V 410) erkannt, dass diese Bestimmung vor Bundesrecht nicht standhält, soweit der Verordnungsgeber damit eine abschliessende Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn beabsichtigte. Ergibt sich aus der rechtskonform festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit und den weiteren Fallumständen ein weitergehender Korrekturbedarf, so ist ergänzend auf die Grundsätze über die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung gemäss bisheriger Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2.2).
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung gelten für den Tabellenlohnabzug folgende Grundsätze:
3.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (wie namentlich der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) ermittelt, ist vom jeweiligen Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Dieser ist allenfalls zu kürzen. Damit soll lohnwirksamen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente im Einzelfall zu schätzen; er beträgt höchstens 25 Prozent (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75).
Zu berücksichtigen sind zunächst persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Eine Herabsetzung kann sodann angebracht sein, wenn sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) wirtschaftlich nachteilig auswirken. Allerdings dürfen gesundheitliche Einschränkungen, deren Auswirkungen bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit vollständig berücksichtigt sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des Tabellenlohnabzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
3.4.2. Ob eine (behinderungsbedingte oder anderweitig begründete) Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (oben E. 1). Hingegen ist die Höhe des Tabellenlohnabzugs eine typische Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann ihre Festlegung durch das kantonale Gericht nur korrigieren, wenn dieses sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (BGE 148 V 174 E. 6.5; 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3).
3.5.
3.5.1. Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz wird in erster Linie bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (vgl. Urteil 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.2). Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können demgegenüber oft nicht im Umfang der Arbeitsunfähigkeit abgebildet werden; in solchen Fällen rechtfertigen sie einen Tabellenlohnabzug. Die betreffenden Umstände müssen das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen konkret erhöhen. Das wurde mitunter angenommen bei akut auftretenden psychotischen Schüben, schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas, bei Panikattacken oder eben bei rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). Nicht gegeben waren die Voraussetzungen für einen Tabellenlohnabzug etwa im Fall einer medikamentös eingestellten Dickdarmerkrankung (Colitis ulcerosa), die mit wenigen Symptomen und mit nur seltenen Schüben auftrat (Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3).
3.5.2. Im erwähnten Urteil 9C_42/2022 (E. 4.6) schloss das Bundesgericht in einem Fall von Morbus Crohn, der Umstand, dass es in der Vergangenheit bereits zu Schüben mit tagsüber aufgetretenen Durchfallattacken gekommen sei, lasse darauf schliessen, dass die Versicherte deswegen bei der Ausübung einer Tätigkeit häufig und unvermittelt die Toilette werde aufsuchen müssen. Voraussetzung für eine im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils geeignete berufliche Beschäftigung sei daher, dass sich eine Toilette in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinde und die Beschwerdegegnerin diese bei Bedarf jederzeit benützen könne. Im Vergleich mit Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit bei gleichem Pensum beispielsweise halbtags bei voller oder ganztags bei reduzierter Leistung umsetzen könnten, führe dies zu einem klaren Nachteil. Ein entsprechendes Entgegenkommen des Arbeitgebers sei erforderlich, was sich allenfalls zusätzlich lohnmindernd auswirke. Dass es nicht zu länger dauernden Arbeitsausfällen komme, ändere an diesem Ergebnis nichts. Denn es gehe nicht um nur hypothetische Arbeitsabsenzen resp. ein blosses Ausfallrisiko, sondern um notwendige, erstellte Unterbrechungen des Arbeitsalltags, deren Dauer und Intensität nicht voraussehbar seien. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein Abzug in der Höhe von 10 Prozent nicht als bundesrechtswidrig.
3.5.3. Da die Rahmenbedingungen einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schon in der vorinstanzlich festgelegten Arbeitsfähigkeit (von 100 Prozent) berücksichtigt sind, spricht nichts dagegen, die soeben zitierten Überlegungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Entgegen der Vorinstanz ist wie in anderen vergleichbaren Fällen eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 Prozent geboten (vgl. auch Urteil 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Da im Sinn des in BGE 150 V 410 Gesagten (oben E. 3.3.2) ein Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, gilt dies auch, soweit die bis Ende 2023 geltende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV anzuwenden ist. Was sodann den Anspruchszeitraum ab Januar 2024 betrifft, so deckt sich der in der vorliegenden Konstellation einzuräumende Abzug von zehn Prozent gemäss bisheriger Praxis im Ergebnis mit dem Pauschalabzug nach der dannzumal anwendbaren Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV.
Nach entsprechender Korrektur der tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen ergibt sich, ausgehend vom unbestrittenen Valideneinkommen über Fr. 96'081.- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 59'400.- (Fr. 66'000.- abzüglich zehn Prozent), ein Invaliditätsgrad von 38 Prozent (vgl. Art. 16 ATSG), der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt (Art. 28b IVG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Thomas Biedermann wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub