Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_325/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2009,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2026 (A-1256/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 16. April 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das von A.________ erhobene Rechtsmittel betreffend die Mehrwertsteuer für die Periode vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2026 beantragt A.________ (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellt Anträge im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren (so insbesondere die Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlags, die Löschung der Betreibung und die Löschung des Verlustscheins).
2.
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
2.2. War die dem Bundesgericht vorgeschaltete Erst- und/oder Zweitinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Personen nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei (BGE 151 I 294 E. 4.1; 150 I 183 E. 3.3). Eine Beschwerdebegründung, die sich einzig mit der materiellen Seite des Falles befasst, kann den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht entsprechen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Auf eine derart begründete Rüge ist nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, da er im Jahr 2009 keine nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, sei er auch nicht mehrwertsteuerpflichtig. Auch hätten die Erträge weniger als Fr. 100'000.- betragen, womit für das Jahr 2009 keine Mehrwertsteuerpflicht bestanden habe. Das Urteil vom 16. April 2026 sei "somit nichtig und abzulehnen." Die ungerechtfertigte Betreibung sowie der Pfändungsverlustschein seien zu löschen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den von der Vorinstanz genannten Gründen, die zu ihrem Nichteintretensurteil geführt haben, auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieses Recht verletzt. Vielmehr beschränkt sich seine Beschwerde auf materielle Vorbringen. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno