Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_32/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse medisuisse, Frongartenstrasse 9, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2025 (AHV 200 2024 478).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2025, welches A.________ am 20. Dezember 2025 ausgehändigt worden ist,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2026 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 4. Februar 2026 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass die zweite, der Post am 4. Februar 2026 übergebene Eingabe unbeachtlich zu bleiben hat, weil sie verspätet eingereicht wurde (d.h. nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist [Art. 100 Abs. 1 BGG], welche unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien [vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG] am 2. Februar 2026 endete), wobei diese Eingabe ohnehin keine wesentliche Ergänzung der Beschwerde vom 15. Januar 2026 enthält,
dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer gestellten, auf eine einmalige Neuberechnung seiner AHV-Altersrente im Sinne von Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2024) lautenden Hauptantrag abwies mit der Begründung, gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 stehe diese Möglichkeit nur Personen offen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, womit im Umkehrschluss von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sei, wer - wie der 1953 geborene Beschwerdeführer - am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr bereits vollendet habe,
dass sie weiter erwog, die entsprechende Bestimmung wäre für die rechtsanwendenden Behörden mit Blick auf Art. 190 BV selbst dann verbindlich, wenn sie, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot verstossen würde (vgl. zum Ganzen auch Urteil 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht auch den Eventualantrag des Beschwerdeführers abwies, wonach ihm die nach dem Referenzalter entrichteten, nicht in die Rentenberechnung eingeflossenen AHV-Beiträge zurückzuerstatten seien, was es damit begründete, dass bei einer über das Referenzalter hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit weiterhin AHV-Beiträge geschuldet seien und keine gesetzliche Grundlage für deren Rückerstattung existiere, zumal nicht eine Rückerstattung zuviel bezahlter, d.h. nicht geschuldeter Beiträge im Sinne von Art. 41 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 ATSG zur Diskussion stehe (vgl. dazu auch SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 4.2 und E. 4.4),
dass der Beschwerdeführer sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in der geforderten Weise auseinandersetzt, sondern einzig beklagt, die gesetzliche Regelung sei gnadenlos bzw. ungerecht, und sein Unverständnis ausdrückt über die verbindliche (Art. 190 BV) gesetzgeberische Entscheidung, wonach im Rentenalter geschuldete Beiträge grundsätzlich nicht rentenbildend, sondern reine Solidaritätsbeiträge sind (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Abs. 3 und 4 derselben Bestimmung; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen),
dass seine Ausführungen den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügen, weil ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann