Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_262/2026
Urteil vom 21. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten,
2. Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. März 2026 (SGSTA.2025.20, BST.2025.18).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) reichte trotz Mahnung durch die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen des Kantons Solothurn (nachfolgend: Veranlagungsbehörde) am 21. Januar 2025 für die Steuerperiode 2020 keine Steuererklärung ein. Die Veranlagungsbehörde veranlagte daher den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 28. März 2025 (Zustellung per A-Post plus am 1. April 2025) nach pflichtgemässem Ermessen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 29. April 2025 (Postaufgabe am 2. Mai 2025) Einsprache.
1.2. Zufolge Fristversäumnis trat die Veranlagungsbehörde mit Verfügung vom 6. Mai 2025 nicht auf die Einsprache ein (zugestellt am 8. Mai 2025). Die hiergegen durch den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2026).
1.3. Mit Eingabe vom 24. April 2026 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2026 und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Auch verlangt er die Feststellung des Wohnsitzes für die Steuerperiode 2020 im Kanton Basel-Landschaft. Weiter ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. sowohl um unentgeltliche Verbeiständung als auch um unentgeltliche Prozessführung. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel und zur Ergänzung der Begründung zu gewähren.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz schützte den Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde und stellte nachfolgenden Sachverhalt fest, den das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Nach Mahnung habe der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht, weshalb die Veranlagungsbehörde die definitive Ermessensveranlagung 2020 mittels A-Post plus versendet habe, welche am 1. April 2025 zugestellt worden sei. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist sei demnach am 1. Mai 2025 abgelaufen. Die Einsprache des Steuerpflichtigen, datiert mit 29. April 2025, sei am 2. Mai 2025 der Post übergeben worden. Die Einsprachefrist sei damit zwar eingehalten worden, da der 1. Mai im Kanton Solothurn ein anerkannter Feiertag sei, sodass die Einsprachefrist am 2. Mai 2025, d.h. am nächstfolgenden Werktag geendet habe. Dies würde aber nichts daran ändern, dass die Veranlagungsbehörde zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei, weil auch keinerlei weitere Unterlagen eingereicht worden seien, was bei einer Einsprache bei pflichtgemässer Ermessensveranlagung ungenügend sei. Bei einer pflichtgemässen Ermessensveranlagung könne der Steuerpflichtige diese nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Genüge die Einsprache den spezifischen gesetzlichen Anforderungen nicht, werde darauf nicht eingetreten (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG [SR 642.11]; § 149 Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/SO; BGS 614.11]). Mithin sei der Steuerpflichtige zu Recht nach Ermessen eingeschätzt worden und die Veranlagungsbehörde sei rechtskonform auf die Einsprache nicht eingetreten.
3.2. Der Steuerpflichtige bringt hiergegen lediglich vor, er sei nicht im Kanton Solothurn sondern im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig. Die Veranlagungsbehörde im Kanton Solothurn hätte das Steueramt im Kanton Basel-Landschaft kontaktieren müssen. Von vornherein hätte dem Kanton Solothurn die Kompetenz zur Besteuerung gefehlt. Er habe dies in seiner Einsprache klargestellt, auch habe er seine Steuererklärung im Kanton Basel-Landschaft eingereicht. Es sei überspitzt formalistisch, dass er zusätzlich Kopien der Unterlagen auch dem Kanton Solothurn hätte zusenden müssen. Er sei komplett übergangen worden und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV), dies insbesondere in Bezug auf seine Rüge betreffend Verjährung der Steuerperiode 2020. Aufgrund der Komplexität der Aktenlage und der Notwendigkeit, Belege aus dem Kanton Basel-Landschaft beizuziehen, ersuche er daher auch um Nachfrist.
4.
Gesamthaft setzt sich der Steuerpflichtige mit seinen Vorbringen nicht in hinreichender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere geht er nicht auf die zulässigen Rügen, die gegen eine pflichtgemässe Ermessensveranlagung überhaupt vorgebracht werden können, ein (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG; § 149 Abs. 4 StG/SO; vgl. E. 3.1). Konkret legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Stattdessen macht er geltend, der Kanton Solothurn hätte Akten des Kantons Basel-Landschaft beiziehen müssen, was offensichtlich nicht genügt, um eine Rechtswidrigkeit einer pflichtgemässen Ermessensveranlagung aufzeigen zu können (zur Mitwirkungspflicht in Steuerverfahren BGE 137 I 273 E. 3.3.3).
Im bundesgerichtlichen Verfahren wäre ausschliesslich zu prüfen, ob es im vorinstanzlichen Verfahren bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zur Abweisung der Beschwerde gekommen ist. Hierzu bringt der Steuerpflichtige, wie gezeigt, nichts Substanzielles vor, weshalb seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht genügt. Was die vermeintlich geltend gemachte Rüge betreffend Verjährung der Steuerperiode 2020 anbelangt, welche die Vorinstanz komplett unberücksichtigt gelassen habe, kann für die Steuerperiode 2020, für welche in hier vorliegend erstellter Weise die Veranlagung (nach pflichtgemässem Ermessen) im Jahr 2025 ergangen ist (E. 1.1), weder die relative Veranlagungsverjährung von fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode eingetreten sein (Art. 120 Abs. 1 DBG; § 138 Abs. 1 StG/SO), noch die absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren überschritten worden sein (Art. 120 Abs. 4 DBG; § 138 Abs. 4 StG/SO). Soweit er eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen will, sind auch diese Rügen offensichtlich nicht hinreichend begründet. Ferner ist das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung vor Bundesgericht ausgeschlossen. Die gesetzlich bestimmte Beschwerde- und Begründungsfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG, vgl. Urteil 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1), weshalb der Steuerpflichtige auch hierzu nichts weiter zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.
5.1. Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5.2. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige nicht anwaltlich vertreten ist und eine unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG) bereits aus diesem Grund ausscheidet (Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 E. 5), kann ihm wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs auch die unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG, BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil 9C_120/2026 vom 2. April 2026 E. 4) im Verfahren vor Bundesgericht nicht gewährt werden. Insgesamt ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge abzuweisen, was ebenfalls einzelrichterlich erfolgen kann (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli