Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_229/2025
Urteil vom 19. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 (IV.2024.00282).
Sachverhalt
A.
A.a. Dem 1982 geborenen A.________ war mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Mai 2002 rückwirkend ab 1. Januar 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 87 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. In den Folgejahren durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilungen der IV-Stelle vom 31. Mai 2005 und 21. März 2011 [basierend u.a. auf dem Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2011 samt Untersuchungsbericht des Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 3. Februar 2011]).
A.b. Im Dezember 2020 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Sie nahm Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht vor, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Expertise bei der estimed AG, MEDAS Zug, veranlasste, die am 10. Dezember 2021 erstattet und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (vom 5. und 11. Januar 2022) unterbreitet wurde. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mittels Vorbescheids an, die bisherige Rente revisionsweise aufzuheben. Am 9. April 2024 erging, nachdem weitere Auskünfte des RAD (vom 29. Februar und 13. März 2024) eingeholt worden waren, eine Verfügung in diesem Sinne.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 10. Februar 2025).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die durch die Beschwerdegegnerin am 9. April 2024 per Ende Mai 2024 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente bestätigt hat.
2.2. Im angefochtene Urteil wurden die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird grundsätzlich verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Hervorzuheben ist insbesondere, dass rechtsprechungsgemäss unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen kann, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa dann zu, wenn bei einer versicherten Person mit einem psychischen Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung nach BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 anwendbar ist, ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteile 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2.2; 9C_553/2022 vom 3. Januar 2024 E. 3.4; 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.3 und 6.1, in: SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124; 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 6.2.1; 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1; je mit Hinweisen), und medizinisch ausgeschlossen werden kann, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteil 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst festgehalten, dass sich in revisionsrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2011 (letztmalige Bestätigung der mit Verfügung vom 10. Mai 2002 zugesprochenen ganzen Invalidenrente) und der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2024 als entscheidwesentlich erweise. Dem wird seitens des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Nach Analyse der dem Gutachten der estimed AG vom 10. Dezember 2021 u.a. zugrunde liegenden neuropsychologischen und psychiatrischen Teilexpertisen ist die Vorinstanz im Weiteren zum Schluss gelangt,es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen gezeigte Verhalten klar über blosse (unbewusste) Verdeutlichungstendenzen hinausgehe. Es fänden sich überdies keine Anhaltspunkte, dass das aggravatorische (wenn nicht gar simulative) Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei. Ferner handle es sich um ein früher nicht gezeigtes Verhalten, da namentlich anlässlich der Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und phil. C.________ keine derartigen Inkonsistenzen hätten festgestellt werden können; vielmehr sei in der damaligen Expertise vom 4. März 2011 auf eine naheliegende Symptomvalidität geschlossen worden. Damit liege rechtsprechungsgemäss ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen allseitig neu zu prüfen sei. Aus dem Gutachten der estimed AG vom 10. Dezember 2021, dem uneingeschränkte Beweiskraft zuzuerkennen sei, ergebe sich alsdann, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung sowohl somatisch als auch psychiatrisch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf dieser Grundlage resultiere aus der Gegenüberstellung der tabellarisch ermittelten Validen- und Invalideneinkommen ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 24 %, sofern der Beschwerdeführer als Geburtsinvalider qualifiziert werde (vgl. Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 6 IVV ), resp. ansonsten von 0 %. Die bisherige Rente sei daher zu Recht auf Ende Mai 2024 eingestellt worden. Ebenfalls bundesrechtskonform verhalten habe sich die Beschwerdegegnerin schliesslich, so die Vorinstanz abschliessend, indem der Beschwerdeführer infolge seines auf einer subjektiven Krankheitsüberzeugung beruhenden mangelnden Eingliederungswillens trotz über 15-jährigen Rentenbezugs hinsichtlich der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (ohne vorangehende Eingliederungsmassnahmen) auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen worden sei.
3.2. Die Gesichtspunkte, die das kantonale Gericht zu seiner Entscheidung bewogen haben, wurden ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem vorangehenden Urteil eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob diesem allenfalls Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen, die - wie von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen ist - als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflussen (vgl. E. 1 hiervor). Das ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall.
3.2.1. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist beim Beschwerdeführer von einer - früher nicht gezeigten - bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen, welche ihren Ursprung nicht in einer verselbständigten, krankheitswertigen Störung hat. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Erkenntnisse als nicht mit dem Bundesrecht in Einklang stehend erscheinen liesse. Das kantonale Gericht würdigte vielmehr willkürfrei die auch vom begutachenden Psychiater ausdrücklich bestätigten Aussagen im neuropsychologischen Teilgutachten, wonach sich während der Untersuchung erhebliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten sowie überwiegend wahrscheinlich eine vorgetäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen gezeigt hätten. Auf dieser Grundlage schloss es auch das Vorliegen von blossen Verdeutlichungstendenzen, d.h. des mehr oder weniger bewussten - und in Begutachtungssituationen üblichen - Versuchs der versicherten Person, die Begutachtenden vom Vorhandensein der geklagten Symptomatik zu überzeugen (vgl. Urteil 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2 mit Hinweisen), aus. Anzeichen für eine lediglich "aufgrund seiner Nervosität" verzerrte "Prüfungsleistung", wie vom Beschwerdeführer behauptet, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig beschränkte sich die Vorinstanz nach dem Dargelegten in ihren Erläuterungen "auf generelle Ausführungen zu Simulationsverhalten, welche mit einer Reihe von Vermutungen gepaart werden". Damit ist nach der hiervor aufgeführten Rechtsprechung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, der eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen erlaubt.
3.2.2. Was die seitens des psychiatrischen Teilgutachters festgestellte, in der Beschwerde angeführte 40 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass, falls es um psychische Erkrankungen geht, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich sind, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss liegt es dabei nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.2; 8C_321/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose allein - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Ob eine attestierte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die Schwere des zugrunde liegenden psychischen Defizits nachvollziehbar und schlüssig erscheint, ist namentlich bei, wie hier, leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten mit bedeutendem therapeutischen Potential besonders sorgfältig zu prüfen. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteile 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.2; 9C_443/2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.1, nicht publ. in: BGE 151 V 194, aber in SVR 2025 IV Nr. 39 S. 147; 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102). Eine derartige Situation ist vorliegend zu bejahen, wie die Vorinstanz namentlich unter Verweis auf die Stellungnahmen des RAD (vom 5. und 11. Januar 2022 sowie 29. Februar, 13. März und 17. Juni 2024) und die darin herausgestrichenen invaliditätsfremden Faktoren einlässlich erörtert hat.
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (erneut) geltend macht, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar, hat es mit den auch in dieser Hinsicht überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sein Bewenden.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und weitgehend unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Anhaltspunkte dafür, dass der in der Beschwerde beantragte Verzicht auf einen Kostenvorschuss als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung anzusehen wäre, bestehen keine; einem solchen könnte wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ohnehin nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl