Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_224/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schlichtungsstelle der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kirchensteuer der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2026 (VG.2025.175/E).
Erwägungen
1.
1.1. Am 6. März 2025 stellte A.________ bei der Schlichtungsstelle der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau ein Schlichtungsgesuch und beantragte, die Kirchensteuer künftig nicht mehr bezahlen zu müssen, sowie die Rückerstattung der geleisteten Kirchensteuern ab 2016. Die Schlichtungsstelle trat am 20. Mai 2025 auf das Gesuch nicht ein, weil der Bezug der Kirchensteuern in die Kompetenz der kommunalen bzw. kantonalen Steuerbehörden falle. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau am 29. Oktober 2025 ab, wobei sie Vormerk nahm, dass A.________ spätestens mit dem Schlichtungsgesuch den Austritt aus der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau erklärt habe. Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 11. Februar 2026 ab.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid vom 11. Februar 2026 sei aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) und wurde vom legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Schlichtungsgesuch zu Recht bestätigt hat.
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Streitgegenstand beschränke sich auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kirchensteuern in Zukunft nicht mehr bezahlen zu müssen, und auf die Rückerstattung der Kirchensteuern ab 2016. Nachdem die Vorinstanz das Schlichtungsgesuch als Gesuch um Kirchenaustritt qualifiziert habe, entfalle eine weitere Kirchensteuerpflicht des Beschwerdeführers. Damit bleibe zu beurteilen, ob die Schlichtungsstelle zu Recht auf das Gesuch um Rückerstattung der ab 2016 geleisteten Kirchensteuern mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei (E. 2 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer habe bei seinem Zuzug das Meldeformular falsch ausgefüllt. Es könne von den Kirchgemeinden nicht verlangt werden, diese Angaben individuell zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer durch die falschen Angaben tatsächlich der Katholischen Landeskirche beigetreten sei, müsse nicht beurteilt werden. Wären dem Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich zu Unrecht Kirchensteuern auferlegt worden, hätte er dies mit den steuerrechtlichen Rechtsmitteln rügen können und müssen. Diesbezüglich stand kein Rechtsmittel an die Landeskirche zur Verfügung, weshalb die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten sei (E. 3 des angefochtenen Entscheids).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht (mehr), dass die Veranlagung und der Bezug der Kirchensteuern der kommunalen bzw. kantonalen Steuerbehörden obliegt und diesbezüglich der Landeskirche keine Zuständigkeit zukommt. Er vertritt die Auffassung, dass die Frage der Steuerrückerstattung von der statusrechtlichen Vorfrage abhänge, ob er seit seinem Zuzug in die Schweiz (Kanton Thurgau) der Landeskirche zugehörig gewesen sei. Die Vorinstanz hätte diese Frage nicht offenlassen dürfen, was gegen diverse verfassungsmässige Rechte verstosse (Art. 9, Art. 15 Abs. 4, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 29a BV). Die statusrechtliche Vorfrage sei entscheidend für die Steuerpflicht.
3.3. Soweit es im vorliegenden Fall um die Rückerstattung bereits rechtskräftig festgesetzter Steuern geht, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Revision nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (§ 179a des Steuergesetzes [des Kantons Thurgau] vom 14. September 1992 [StG/TG; RB 640.1] bzw. Art. 51 StHG [SR 642.14]). Unabhängig davon, dass für die Revision die Steuerbehörden zuständig sind (§ 179a Abs. 4 StG/TG bzw. Art. 51 Abs. 4 StHG) - und sich die Schlichtungsstelle der Landeskirche deshalb zu Recht als unzuständig erklärt hat -, ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 179a Abs. 2 StG/TG bzw. Art. 51 Abs. 2 StHG). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren vorbringen können (und müssen), dass er seiner Ansicht nach nicht kirchensteuerpflichtig sei. Selbst wenn die Steuerbehörden in diesem Fall auf das Einwohnerregister abgestellt hätten, hätte er die Vorfrage nach der Zugehörigkeit zur Landeskirche im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren aufwerfen können. Nachdem er darauf verzichtet und die Veranlagung akzeptiert hat, käme eine Revision selbst dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer der Landeskirche gar nie angehört hätte. Damit besteht kein Interesse daran, die statusrechtliche Vorfrage nach der Zugehörigkeit zur Landeskirche zu klären; die Vorinstanz hat sie zu Recht offengelassen. Die Rügen des Beschwerdeführers - die sich ausschliesslich mit dieser Vorfrage befassen - gehen an der Sache vorbei. Es gebieten weder Art. 9, Art. 15 Abs. 4, Art. 29 Abs. 1 und 2 oder Art. 29a BV, dass die Frage nach der Kirchensteuerpflicht ausserhalb der ordentlichen Steuerveranlagung jederzeit und auch rückwirkend aufgeworfen werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Was die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, diese unter pauschalem Verweis auf Art. 9 BV als "unverhältnismässig hoch" zu beanstanden. Insoweit genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nicht. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verfahrenskosten innerhalb des Kostenrahmens von § 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates (des Kantons Thurgau) vom 13. Mai 1992 über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG/TG; RB 638.1) liegen. Auch in Bezug auf die verweigerte Parteientschädigung enthält die Beschwerde keine substanziierte Begründung; es ist nicht ersichtlich, weshalb der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenersatz haben soll, unabhängig davon, ob er anwaltlich vertreten war oder nicht.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger