Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_14/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2025 (VSBES.2025.131).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1965, war bis Ende August 2020 als Kommissionierer bei der B.________ AG tätig und bezog in der Folge bis Ende November 2022 Arbeitslosenentschädigung. Am 20. Januar 2023 meldete er sich unter Hinweis auf "Rückenschmerzen, psychische Belastung, Prostata" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das daraufhin veranlasste polydisziplinäre Gutachten der medaffairs AG, Basel, vom 6. Oktober 2024 ging die IV-Stelle Solothurn von einer 75 %igen Arbeitsfähigkeit des Leistungsansprechers im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten aus; sie verneinte einen Anspruch sowohl auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Vorbescheid vom 6. Dezember 2024, Verfügung vom 24. April 2025).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Urteil vom 8. Dezember 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt (sinngemäss), in Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 24. April 2025 sei die Angelegenheit zur erneuten medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 am Ende mit Hinweisen).
1.3. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 am Ende mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_210/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 1.3).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 24. April 2025 verfügte Leistungsablehnung hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente bestätigte.
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Akten mit in allen Teilen nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass dem auf neurologischen, rheumatologisch-internistischen und psychiatrischen Untersuchungen basierenden Gutachten der medaffairs AG vom 6. Oktober 2024 ungeschmälerte Beweiskraft zuzuerkennen ist. Darauf ist folglich zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal das kantonale Gericht dabei sowohl den Berichten des den Beschwerdeführer seit 2010 behandelnden Urologen Dr. med. C.________ vom 15. September 2023 (samt Auszügen aus der Krankengeschichte) und 5. Dezember 2024 Rechnung getragen, als auch den Aussagegehalt des psychiatrischen Teilgutachtens unter Berücksichtigung der nach dem strukturierten Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409, 418; 141 V 281) plausibilisiert hat. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer trotz des diagnostizierten chronischen lumbovertebralen mit intermittierendem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom linksseitig (ICD-10 M54.4) sowie der festgestellten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % leistungsfähig ist. Da überdies, wie im vorinstanzlichen Urteil sodann ebenfalls überzeugend erwogen wurde, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach der Gutachtenserstellung bis zum Erlass der Verfügung vom 24. April 2025 anspruchswirksam eingetretene Veränderung auszumachen sind, erweist sich die Verneinung eines Leistungsanspruchs als korrekt.
3.2. Was dagegen in der Beschwerde eingewendet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.
3.2.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die geltend gemachten Rügen die zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder eine Rechtsverletzung, insbesondere hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, ausgewiesen ist (Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Expertise der medaffairs AG sprächen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 1.4; 135 V 465 E. 4). Er legt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar (E. 1.2 hiervor), inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gestützt darauf getroffenen - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (E. 1.1 hiervor) - Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen sollten. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu üben. So vermag er etwa aus dem Hinweis auf die (angebliche) Reaktion des psychiatrischen Teilbegutachters auf seine Forderung nach einer Übersetzungshilfe bosnischer Sprache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war diesem Anliegen doch trotz gemäss Angabe des Experten "hervorragender" Deutschkenntnisse des Exploranden entsprochen worden. Sollte der Beschwerdeführer damit - erstmalig und daher ohnehin dem Novenverbot gemäss Art. 99 BGG unterliegend - auf einen Befangenheitsanschein des Gutachters abzielen wollen, findet sich für Derartiges in den Akten keinerlei Stütze. Ebenso wenig verfangen die erneuten Vorbringen betreffend Rückenbefunde und Probleme urologischer Natur; die Vorinstanz hat sich mit diesen Aspekten bereits eingehend auseinandergesetzt und erläutert, weshalb sich namentlich aus den fachärztlichen Auskünften des Dr. med. C.________ keine anderslautenden Schlussfolgerungen ableiten lassen.
3.2.2. Da vor diesem Hintergrund von weiteren Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich die in der Beschwerde beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).
Es bleibt somit sowohl betreffend den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, zu dem sich der Beschwerdeführer in keiner Weise äussert, als auch denjenigen auf eine Rente beim vorinstanzlichen Urteil.
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl