Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_138/2026
Urteil vom 20. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Januar 2026 (S 2025 79).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 19. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 16. Mai 2025 betreffend Haftung nach Art. 52 AHVG ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und eine Organhaftung zu verneinen.
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Die Vorinstanz bejahte die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 52 AHVG für von der B.________ GmbH in Liquidation nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2017, 2019 und 2020. Insbesondere erwog das kantonale Gericht, die Haftung umfasse nicht nur die während der Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen, sondern auch alle früheren Beiträge. Etwas anderes würde nur gelten, wenn bei Antritt des Mandats als Organ die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig und der Schaden bereits eingetreten gewesen wäre, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei und auch nicht geltend gemacht werde.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG. Soweit er zur Begründung lediglich auf die Ausführungen in seiner Einsprache vom 24. April 2025 verweist, genügt dies den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zum Vornherein nicht. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3).
3.2.2. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - vor, er sei erstmals im März 2023 als Geschäftsführer der B.________ GmbH in Liquidation gewählt worden, sämtliche von der Ausgleichskasse geltend gemachten Beitragszahlungen seien jedoch "vor diesem Zeitpunkt fällig bzw. geltend gemacht worden". Im Übrigen treffe ihn auch kein Verschulden an der Nichtbezahlung der AHV-Beiträge. Damit beschränkt der Beschwerdeführer sich auf appellatorische Kritik, ohne sich mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den Haftungsvoraussetzungen - insbesondere zur Haftung für Beitragsforderungen aus früheren Jahren - substanziiert auseinanderzusetzen. Er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen.
4.
Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger