Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_134/2026
Urteil vom 10. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 21. Januar 2026 (F1 24 77).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/LU. Aufgrund von Eigentumsübertragungen - Überführungen von Wohnungen und Parkplätzen in Stockwerkeigentums-Anteile (StWE-Anteile) auf den Parzellen Nrn. xxx Plan 2, "V.________" gelegen in W.________/VS (Grundbucheintrag Nr. yyy) und anschliessendem Verkauf an Dritte im Juli 2020 - schätzte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis mit Veranlagungsverfügung vom 12. Mai bzw. 9. Dezember 2022 das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen für die kantonalen und kommunalen Steuern 2020 auf Fr. 599'250.- (Anteil aus der Überbauung Fr. 544'000.-) und das steuerbare Vermögen 2020 auf Fr. 51'724.-.
1.2. Die hiergegen durch den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. Mai 2023; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 21. Januar 2026). Die Vorinstanzen qualifizierten den Steuerpflichtigen als selbständig erwerbstätig und wiesen die StWE-Anteile seinem Geschäftsvermögen zu, wogegen sich der Steuerpflichtige wehrte.
1.3. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erhebt der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Tochter, Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss eine Neuveranlagung der Steuerperiode 2020 durch die Steuerverwaltung des Kantons Wallis (ohne Aufrechnung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens darf offen gelassen werden, ob die Tochter als Vertreterin von ihrem Vater durch die Unterzeichnung der Eingabe mitwirken oder sich anderweitig als Beschwerdeführerin legitimiert betrachtet werden wollte.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz wies das durch den Steuerpflichtigen erhobene Rechtsmittel ab. Sie wies auf Art. 18 Abs. 1 DBG (SR 642.11), wonach alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind und auf Art. 18 Abs. 2 DBG, wonach auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen dazu zählen und als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Die Vorinstanz erwog, dass der Steuerpflichtige in Bezug auf die Veräusserung der StWE-Anteile als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren sei.
Sie untermauerte diese Rechtsfolge damit, dass der Steuerpflichtige nicht nur an der Vorprojektierungsphase aktiv mitgewirkt habe, sondern auch bei der Neuparzellierung, beim Baubewilligungsverfahren, der Planung und anschliessender Realisierung und Veräusserung der StWE-Anteile sich gewerbsmässig eingebracht habe. Unter Anwendung der Rechtsprechung zum Liegenschaftenhändler erfülle er die Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf die StWE-Anteile. Er sei planmässig und zielgerichtet vorgegangen, habe systematisch einen Mehrwert generiert und sich für die Fremdfinanzierung des Bauprojekts bemüht. Er habe nicht mehrere sich zufällig bietende Gelegenheiten genutzt, sei daher auf eigenes Risiko tätig geworden. Sodann habe er auch das Argument der Gewinnerzielung selbst bekräftigt, indem er ausgeführt habe, er habe Erfahrung gehabt beim Verkauf von weiteren Eigentumswohnungen im gleichen Zeitraum, d.h. ebenfalls im Jahr 2020, aber an einem anderen Ort.
3.2. Der Steuerpflichtige wiederholt gegen das vorinstanzliche Urteil in seinem kurzen Schreiben an das Bundesgericht lediglich einzelne Sachverhaltselemente, wie etwa den Ort der überbauten Liegenschaft, Informationen zur familieninternen Schwierigkeit mit dem Schwiegersohn und der Tochter sowie generelle Eckdaten zur Bautätigkeit und dem Verkauf der Wohnungen. Mit diesen Ausführungen setzt er sich aber in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Mit einem Satz bringt er vor, dass er "als Rentner und als Privatperson" dieses Bauprojekt realisiert habe. Dabei handelt es sich offensichtlich um keine hinreichende Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG gegen das vorinstanzliche Urteil, sondern lediglich um eigene Behauptungen. Es genügt dabei auch offensichtlich als Beschwerdebegründung nicht, zu fordern, dass er keinesfalls als Immobilienhändler oder Spekulant zu bezeichnen sei. Die Behauptung, er sei mangels Wohnsitz im Wallis dort sicher nicht steuerpflichtig geht auch nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus, worauf nicht einzutreten ist (E. 2 hiervor).
4.
Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Wallis, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli