Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8G_1/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey,
Gesuchsteller,
gegen
Familienausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Familienzulage,
Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betr. das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_166/2025 vom 19. Januar 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 19. Januar 2026 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 und den Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug vom 26. Juli 2024 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Ausbildungszulage für seine Tochter B.________ vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023 hat (Dispositiv-Ziffer 1). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3).
B.
Am 30. Januar 2026 (Posteingang) reicht A.________ ein Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch ein und macht geltend, obwohl er gehörig anwaltlich vertreten gewesen sei, sei ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Dies mit der Begründung, er sei nicht anwaltlich vertreten.
Erwägungen
1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
2.
Im Dispositiv des Urteils 8C_166/2025 vom 19. Januar 2026 wurde versehentlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3), obwohl der Beschwerdeführer, ausweislich der Akten und wie auch im Rubrum des Urteils festgehalten, anwaltlich vertreten war. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens steht ihm demnach eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung zu. Das Gesuch um Erläuterung/Berichtigung ist daher gutzuheissen. Das Urteilsdispositiv vom 19. Januar 2026 ist in dem Sinne zu berichtigen, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusteht.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Ferner hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch des Gesuchstellers wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 8C_166/2025 vom 19. Januar 2026 lautet neu wie folgt:
"3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen."
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla