Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_755/2025
Urteil vom 2. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Denis Petrovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verwaltungsverfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 (VBE.2025.18).
Sachverhalt
A.
Der 1982 geborene A.________ meldete sich als Bezüger einer ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) am 18. April 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 sprach ihm diese mit Wirkung ab März 2019 Ergänzungsleistungen zu. Deren Höhe wurde in der Folge jedes Jahr an die veränderten Verhältnisse angepasst.
Am 28. Mai 2021 erwarb A.________ zusammen mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 verpflichtete die SVA Aargau ihn infolge Meldepflichtverletzung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Mai 2021 bis Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 7'212.-. Mit Verfügung vom 27. September 2024 verneinte die SVA Aargau sodann auch einen Leistungsanspruch von A.________ ab Januar 2020 und forderte für den Zeitraum ab Januar 2020 erbrachte Ergänzungsleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 72'000.- zurück, bestehend aus Direktzahlungen an den Krankenversicherer im Betrag von Fr. 64'752.- und Zahlungen an A.________ in der Höhe von Fr. 7'248.-.
Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 trat die SVA Aargau auf die gegen die Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und 27. September 2024 erhobene Einsprache vom 25. November 2024 wegen Verspätung des Rechtsmittels nicht ein.
B.
Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache an die SVA Aargau zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache vom 25. November 2024 eintrete und seine Vorbringen materiell prüfe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Darüber hinaus ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.3. Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.4. Sachverhaltsrügen unterliegen sodann dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts folglich nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2024 infolge Verspätung der Einsprache vom 25. November 2024 schützte.
2.2. Im vorinstanzlichen Urteil sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sowie die einschlägige Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz erkannte zunächst, die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast hinsichtlich der Zustellung der Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 27. September 2024. Da vorliegend ein Zustellnachweis fehle, könne hierfür nicht der volle Beweis erbracht werden. Das kantonale Gericht betrachtete deshalb die Gesamtumstände näher.
3.1.1. Betreffend die Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, es liege nebst der Verfügung auch eine Rechnung vom 13. Dezember 2022 bei den Akten, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Einzahlungsschein für den Betrag von Fr. 7'212.- betreffend Rückforderung habe zukommen lassen. Aktenkundig sei sodann auch ein Schreiben vom 15. Februar 2023 mit dem Betreff "Zahlungserinnerung", mit welchem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass der Betrag von Fr. 7'212.- gemäss Rückforderung vom 13. Dezember 2022 noch offen sei. Ebenfalls bei den Akten befinde sich eine Verfügung vom 20. Februar 2023 mit dem Betreff "Tilgungsplan". Darin sei der Hinweis enthalten, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er deren Forderungen nicht fristgerecht begleichen könne. Die Vorinstanz hielt zudem fest, auch in dieser Verfügung werde explizit auf die Verfügung vom 13. Dezember 2022 Bezug genommen. Sie stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung weiter fest, ohne eine Meldung des Beschwerdeführers hätte für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung bestanden, diesem einen Zahlungsaufschub zu gewähren und die Zahlungsvereinbarung entsprechend dem erwähnten Tilgungsplan zu bestätigen. Sie verwies schliesslich auf den Kontoauszug vom 9. Dezember 2024, demzufolge bereits zu diesem Zeitpunkt von der Forderung von Fr. 7'212.- nur noch ein Betrag von Fr. 4'332.- offen gewesen sei, was für eine effektive Ratenzahlung durch den Beschwerdeführer spreche. Aufgrund all dieser Umstände kam das kantonale Gericht zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Dezember 2022 spätestens Anfang des Jahres 2023 zugegangen sei.
3.1.2. Betreffend die Verfügung vom 27. September 2024 stellte die Vorinstanz weiter fest, die fragliche Verfügung datiere vom 27. September 2024 (Freitag) und der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin bereits am 2. Oktober 2024 (Mittwoch) um eine Erhöhung der Ratenzahlung gebeten, wie sich aus einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024 ergebe. Vor diesem Hintergrund liege die Vermutung nahe, dass die betreffende Verfügung den Beschwerdeführer zur Erhöhung der Ratenzahlung per 2. Oktober 2024 veranlasst habe. Den Akten seien nämlich keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Raten hätte verdoppeln wollen. In Anbetracht dessen bestünden starke Indizien dafür, dass die Verfügung vom 27. September 2024 spätestens am 2. Oktober 2024 beim Beschwerdeführer eingegangen sei.
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese in allen Teilen überzeugende Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), vorbringt, verfängt nicht. Soweit er geltend macht, weder der Versand einer Rechnung inklusive Einzahlungsschein noch der Versand eines Tilgungsplans noch dessen explizite Erwähnung der Verfügung vom 13. Dezember 2022 seien Indizien für die Zustellung der betreffenden Verfügung selbst, legt er einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Diese rein appellatorische Kritik ist nicht zu hören (vgl. E. 1.3 f. hiervor). Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, weshalb er allein aufgrund einer Rechnung der Beschwerdegegnerin regelmässige Teilzahlungen leistete, obwohl er nach eigener Darstellung keine Rückforderungsverfügung erhalten habe. In Bezug auf die Verfügung vom 27. September 2024 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Vorinstanz verweise in ihrer Würdigung auf angebliche Indizien, die alle in keinem kausalen und somit logischen Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügungen stünden. Damit kritisiert er erneut das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise, indem er die eigene Sichtweise wiedergibt, wie die Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen) zu beachten. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 II 353 E. 5.1).
4.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der Gesamtumstände (vgl. dazu SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4, 9C_348/2009 E. 2.1 mit Hinweisen) mit überzeugender Begründung erkannt, die Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 27. September 2024 seien dem Beschwerdeführer spätestens Anfang 2023 respektive am 2. Oktober 2024 zugestellt worden. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 erfolgte demnach verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Das angefochtene Urteil verletzt folglich auch nicht Art. 38 Abs. 1 oder Art. 61 lit. c ATSG . Sofern der Rüge der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV überhaupt eigenständige Bedeutung zukommen sollte, genügen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht. Es bleibt daher beim angefochtenen Urteil.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest