Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_661/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2024 (VSBES.2023.259).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1968, meldete sich am 19. Dezember 2017 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine seit dem 7. Juni 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule zum Leistungsbezug an. Im Laufe des Verfahrens erliess die zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) mehrere Vorbescheide, mit denen sie der Versicherten zunächst die Ablehnung des Leistungsanspruchs ankündigte (Vorbescheid vom 23. April 2018), sodann für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 die Ausrichtung einer befristeten Viertelsrente in Aussicht stellte (Vorbescheide vom 8. Dezember 2020 und 28. Juni 2022) und schliesslich, für den gleichen Zeitraum, die Ausrichtung einer halben Rente ankündigte (Vorbescheid vom 18. Februar 2023). Gegen diese Vorbescheide brachte A.________ jeweils Einwände vor, worauf die IV-Stelle unter anderem verschiedene medizinische Gutachten einholte und weitere Abklärungen vornahm (orthopädisches Gutachten vom 30. Oktober 2019; polydisziplinäres Gutachten vom 24. September 2020; psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 29. April 2022; Abklärungsbericht Haushalt vom 9. März 2023). Gestützt auf die Gutachten vom 24. September 2020 und vom 29. April 2022 sowie den Abklärungsbericht Haushalt sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2023, wie mit letztem Vorbescheid angekündigt, eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 zu. Einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte sie hingegen. Weiter ordnete sie die Drittauszahlung des nachzuzahlenden Betrags von Fr. 5'770.- an die Genossenschaft B.________ und die Swica Gesundheitsorganisation an, die Vorschussleistungen erbracht hatten.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es ihr für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 eine ganze Rente zusprach. Es wies die Sache zur Neubeurteilung der Drittauszahlung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Abänderung des kantonalen Urteils seien ihr auch über den 1. März 2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1).
1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen ( Art. 90 und 91 BGG ), und, bei gegebenen Voraussetzungen, gegen Zwischenentscheide ( Art. 92 und 93 BGG ). Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem End- beziehungsweise Teilentscheid und nur unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anfechtbarem Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser Norm setzt unter anderem voraus, dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.3).
1.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen und die Sache bezüglich der weiter strittigen Drittauszahlung an die bevorschussenden Dritten an die IV-Stelle zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil ist das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen. Die Rentenzusprache und die noch offene Drittauszahlung hätten jedoch ohne Weiteres Gegenstand getrennter Verfahren sein können. Indem das kantonale Gericht die IV-Stelle zur Zusprache einer befristeten ganzen Rente verpflichtet hat, hat es diesen Teil des Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt. Ein drohender Widerspruch zwischen dem Teil- und dem Endentscheid ist nicht auszumachen, weshalb die Beschwerde gegen den Teilentscheid über die ganze Rente nach Art. 91 lit. a BGG zulässig ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente über den 28. Februar 2019 hinaus verneint hat. Prozessthema ist, ob die Vorinstanz dem von der IV-Stelle zunächst eingeholten orthopädischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 30. Oktober 2019 zu Recht die Beweiskraft abgesprochen und sich stattdessen auf das polydisziplinäre Gutachten der BEGAZ GmbH (nachfolgend: BEGAZ) vom 24. September 2020 gestützt hat.
4.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Das kantonale Gericht ist mit einer in allen Teilen schlüssigen und überzeugenden Begründung, auf welche grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden kann, zum Schluss gelangt, dass die Einholung des polydisziplinären Gutachtens der BEGAZ vom 24. September 2020 gerechtfertigt war und von der IV-Stelle nicht zur Einholung einer unzulässigen Zweitmeinung ("second opinion") veranlasst wurde. Dabei hat es schlüssig dargelegt, dass sich Dr. med. C.________ in seinem von der IV-Stelle zunächst eingeholten orthopädischen Gutachten vom 30. Oktober 2019 nicht zu allen Beschwerdebildern geäussert, eine neurologische und rheumatologische Abklärung angeregt, eine erneute Bildgebung zum Ausschluss jeglicher Unklarheiten vorgeschlagen und bezüglich der Rückenbeschwerden ein gewisses Besserungspotenzial gesehen hat. Darüber hinaus hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ nicht zu überzeugen vermag. Zwar erachtete es aufgrund der Befunde und der Diagnosen (persistierende Lumboglutealgie und insoweit geäusserter Verdacht auf eine beidseitige ISG-Problematik) eine gewisse Einschränkung als plausibel. Die von Dr. med. C.________ angenommene Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % auch in optimal leidensangepassten Tätigkeiten werde im Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar anhand der objektivierbaren Befunde begründet und finde auch keine Stütze in den Berichten der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin. Vielmehr, so die Vorinstanz, habe Dr. med. C.________ diesbezüglich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt.
Im Rahmen einer ausführlichen und ebenfalls überzeugenden Begründung hat das kantonale Gericht sodann dem polydisziplinären Gutachten der BEGAZ auch inhaltlich Beweiskraft zuerkannt und geschlossen, die Beschwerdeführerin sei vom 24. Mai 2018 bis 30. November 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. Dezember 2018 bestehe jedoch in leidensangepassten Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen dieser Beeinträchtigung korrigierte das kantonale Gericht das von der IV-Stelle für die Zeit von September bis Ende November 2018 ermittelte Invalideneinkommen. Im Übrigen bestätigte es die Erwägungen in der Verfügung, was in Anwendung der gemischten Methode für den genannten Zeitraum zu einem korrigierten Invaliditätsgrad von insgesamt rund 71 % und ab dem 1. Dezember 2018 zu einem Invaliditätsgrad von rund 20 % führte. In Anwendung der Dreimonatsregel nach Art. 88a Abs. 1 IVV sprach es der Beschwerdeführerin daher für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 eine ganze Rente zu; ab dem 1. März 2019 bestehe hingegen kein Rentenanspruch mehr.
6.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist - soweit darauf überhaupt einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.2 am Ende; vgl. auch BGE 145 V 161 E. 5.2 betreffend wortgetreue Wiederholung der kantonalen Beschwerdeschrift) - nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Zusammengefasst macht sie zunächst etwa geltend, Dr. med. C.________ habe weitere Abklärungen empfohlen und die rheumatologische Gutachterin der BEGAZ habe einen unveränderten Gesundheitszustand festgestellt. Inwiefern dies dafür sprechen soll, dass die IV-Stelle ein unnötiges Zweitgutachten ("second opinion") einholen wollte, ist nicht ersichtlich; insbesondere das erstgenannte Vorbringen stützt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat das kantonale Gericht sodann dem Gutachten des Dr. med. C.________ den Beweiswert nicht wegen fehlender Auseinandersetzung mit den objektivierbaren Befunden abgesprochen, sondern weil sich der Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 75 % auch in optimal leidensangepassten Tätigkeiten von den subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin habe leiten lassen. Dass diese Feststellung geradezu willkürlich wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz dem Gutachten der BEGAZ auch inhaltlich Beweiskraft zuerkannt hat. Die rheumatologische Gutachterin hat zunächst auf sechs Seiten die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schmerzen und Beeinträchtigungen dargelegt und sodann - nicht weniger eingehend - die u.a. gestellte Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit detailliert begründet. Der pauschale Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Gutachten gehe nicht auf ihre Schmerzproblematik ein, ist offensichtlich unbegründet. Gleiches gilt hinsichtlich der pauschalen Behauptung, den Gutachtern hätte keine echtzeitliche Bildgebung zur Verfügung gestanden. Schliesslich hat die Vorinstanz noch einlässlich dargelegt, weshalb das Ergebnis der beruflichen Wiedereingliederung keine Zweifel am Gutachten der BEGAZ aufkommen lässt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht im Ansatz auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther