Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_649/2022
Urteil vom 30. November 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. September 2022 (UV.2022.4).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil vom 28. September 2022 auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2022 sinngemäss gestellte Gesuch um Revision des Urteils vom 2. März 2021 nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie an, mit dem Urteil vom 2. März 2021 sei die Streitangelegenheit an die Suva zurückgewiesen worden, damit sie weitere Abklärungen tätige, ehe sie in der Sache neu entscheide; einer Revision zugänglich seien indessen allein Endentscheide, was zu einem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch führe.
3.
Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Stattdessen trägt er ausserhalb davon Liegendes vor.
4.
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
5.
Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten steht mit Blick auf die leichtfertige Beschwerdeführung ausser Frage ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel