Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_593/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marina V'Kovski,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2025 (IV 200 2025 50 und IV 200 2025 51).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 2005 geborene A.________ bezog aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter auch langjährig eine Hilflosenentschädigung sowie einen Assistenzbeitrag in variierender Höhe. Nach einer Revision im Jahr 2023 sprach die |V-Stelle Bern ihr zuletzt mit Verfügung vom 19. Juni 2023 ab 1. Juni 2023 eine Erhöhung des Assistenzbeitrags und mit Verfügung vom 22. August 2023 weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Die Verfügungen blieben unangefochten.
A.b. Nachdem A.________ das Gymnasium abgeschlossen hatte, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Perspektivenjahr (ParaWork) im Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (im Folgenden: SPZ) vom 1. September 2024 bis 30. Juni 2025 und für einen Aufenthalt in der ParaWG des SPZ vom 1. September 2024 bis 30. Juni 2025 (Mitteilung vom 7. Mai 2024). Weiter holte die IV-Stelle Abklärungsberichte bezüglich des Assistenzbeitrags und der Hilflosenentschädigung, jeweils vom 23. Oktober 2024, ein. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2024 stellte sie die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 30. September 2024 in Aussicht, weil die Versicherte sich in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befinde. Mit Vorbescheid vom 6. November 2024 kündigte sie zudem die Aufhebung des Assistenzbeitrags per 30. September 2024 an. Nach Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2024 und 12. Dezember 2024 verfügte die IV-Stelle am 10. Dezember 2024 und 16. Dezember 2024 wie in Aussicht gestellt.
B.
Mit zwei separaten Eingaben führte A.________ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die beiden Verfahren und wies die beiden Beschwerden mit Urteil vom 4. September 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2025 sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 10. und 16. Dezember 2024 aufzuheben. Letztere sei zu verpflichten, ihr auch während ihres Aufenthalts in der ParaWG vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. Juni 2025 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades und einen Assistenzbeitrag im bisherigen Umfang auszurichten. Eventualiter sei die Sache - unter Aufhebung der genannten Entscheide der Vorinstanzen - zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle ohne inhaltliche Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
A.________ hält in einer weiteren Eingabe an ihren bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenzbeitrag ab 1. Oktober 2024 verneint hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung der drei Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 37 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV ). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin leidet aufgrund eines Geburtsgebrechens an einer sensomotorischen kompletten Paraplegie sub Th12 mit Teilinnervation bis L3, einer autonomen Dysregulation mit Blasen- sowie Darmfunktionsstörung und einer langstreckigen Skoliose. Ab 1. Juni 2023 erhielt sie deswegen einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 2'600.65 resp. von maximal Fr. 28'607.15 pro Kalenderjahr sowie eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (monatlich Fr. 1'125.-). Sie war unbestritten auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024 in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zudem bestand weiterhin ein Assistenzbedarf von monatlich 75,82 Stunden.
3.2. Weiter steht gemäss dem angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin ab September 2024 als berufliche Eingliederungsmassnahme ein Perspektivenjahr im SPZ absolvierte (ParaWork). Die Massnahme diente der Abklärung der beruflichen Möglichkeiten und dauerte planmässig bis zum 30. Juni 2025. Da der Beschwerdeführerin die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort in Bern und dem Durchführungsort des Perspektivenjahrs in Nottwil aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar war, übernahm die IV-Stelle auch die Kosten des Aufenthalts in der ParaWG vom 1. September 2024 bis zum 30. Juni 2025 gemäss einer Leistungsvereinbarung mit dem SPZ. Der Streit dreht sich nunmehr um die Frage, ob die ParaWork und die ParaWG zusammen eine Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG bilden und die Beschwerdeführerin deshalb gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag hat.
3.3. Die Vorinstanz stellte fest, in der ParaWG würden beim Wohntraining verschiedene Fachleistungen erbracht (u.a. Pflegeberatung). Gemäss Leistungsvereinbarung zwischen der Invalidenversicherung und dem SPZ beinhalte das Angebot ParaWG "Intense" eine intensive Betreuung. In der vereinbarten Pauschale von Fr. 8'400.- seien sämtliche IV-relevanten Kosten der Massnahme eingeschlossen. Aus der Begründung des Kostenvoranschlags des SPZ vom 26. März 2024 gehe zudem hervor, dass das Wohntraining der ParaWG an die berufliche Massnahme im ParaWork gebunden sei. Es diene der Stabilisierung der Kontextfaktoren während der beruflichen Massnahme sowie zur Erreichung grösstmöglicher Selbstständigkeit im Bereich Wohnen. Das Perspektivenjahr solle die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Eingliederungsfachperson der IV-Stelle auf das Studium vorbereiten, damit erstere anschliessend keine oder nur noch eine minimale Unterstützung benötige. Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Angebots des SPZ kam das kantonale Gericht zum Schluss, der Aufenthalt in der ParaWG sei (untrennbarer) Teil der beruflichen Massnahme und diene dem Ziel der Eingliederung, zumal das Wohntraining auf die Erlangung einer möglichst grossen Autonomie in Bezug auf das angestrebte universitäre Studium ziele. Es erkannte deshalb, bei der Kombination von ParaWG und ParaWork handle es sich um eine Institution zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG. Die IV-Stelle habe folglich zu Recht gestützt auf Art. 42 Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 1 IVV einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 verneint. Damit entfalle auch ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG [Umkehrschluss]).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 5 IVG. Sie macht geltend, die Teilnahme am Perspektivenjahr wäre bei einem näher gelegenen Wohnort auch ohne Aufenthalt in der ParaWG möglich gewesen. Die streitigen Leistungen seien allein aufgrund des Aufenthalts in der ParaWG aufgehoben worden. Deshalb sei zu beurteilen, ob die ParaWG für sich allein betrachtet eine Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG im Sinne von Art. 42 Abs. 5 IVG darstelle. Da dort keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, handle es sich um keine solche Institution. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe das Perspektivenjahr nicht in jedem Fall mit einem Aufenthalt in der ParaWG einher. Die ParaWork und die ParaWG seien verschiedene Institutionen mit unterschiedlichen Aufgaben, Zielen und Leistungsvereinbarungen.
4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt. Stattdessen wiederholt sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und vom kantonalen Gericht überzeugend entkräfteten Einwände. Ihre Argumentation erschöpft sich mithin darin, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erneut ihre eigene Sichtweise entgegenzusetzen, d.h. appellatorsiche Kritik zu üben. Dies genügt nicht um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (vgl. E. 1 hiervor; zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_130/2026 vom 30. April 2026 E. 4.3.3). Damit bleibt die vorinstanzliche Feststellung für das Bundesgericht verbindlich, wonach das Wohntraining der ParaWG an die berufliche Massnahme im ParaWork gebunden ist resp. ersteres untrennbarer Teil der beruflichen Eingliederung ist.
4.3. Unbestritten handelt es sich beim Perspektivenjahr des SPZ im ParaWork um eine Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG. Während der Durchführung dieser Massnahme übernachtete die Beschwerdeführerin in der ParaWG, wofür die Invalidenversicherung die Kosten übernahm. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz dient dabei der Aufenthalt in der ParaWG nicht bloss Wohnzwecken. Vielmehr werden im Rahmen des Wohntrainings verschiedene Fachleistungen erbracht (u.a. Pflegeberatung), die letztlich ebenfalls die berufliche Eingliederung fördern sollen. Mit der Pauschale von Fr. 8'400.- wird eine intensive Betreuung abgegolten. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz von einem gesamtheitlichen Eingliederungskonzept des SPZ auszugehen, wobei der Aufenthalt in der ParaWG im Falle der Beschwerdeführerin einen integralen Bestandteil der in der ParaWork durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahme bildete. Die Vorinstanz qualifizierte das Wohntraining in der ParaWG zusammen mit dem Perspektivenjahr in der ParaWork daher zu Recht als Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG im Sinne von Art. 42 Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV .
4.4.
4.4.1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn von einer Institution zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme auszugehen wäre, müsste noch geprüft werden, ob die von der Invalidenversicherung an die ParaWG geleistete monatliche Pauschalentschädigung mit der Hilflosenentschädigung kongruent wäre resp. ob sie - die Beschwerdeführerin - durch eine fortwährende Ausrichtung der Hilflosenentschädigung überentschädigt wäre oder nicht. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verstosse gegen BGE 111 V 310 E. 2b. Danach setze die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 2 IVV (heute: Art. 35bis Abs. 1 IVV) voraus, dass die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung an eine versicherte Person, die sich zum Zwecke einer beruflichen Eingliederungsmassnahme in einer Anstalt aufhalte, zu einer gemäss Art. 43 Abs. 3 IVG auf dem Verordnungsweg zu verhindernden Überentschädigung führen würde. Die ratio legis von Art. 42 Abs. 5 IVG und Art. 35bis Abs. 1 IVV bestehe also darin, zu vermeiden, dass die versicherte Person von der Invalidenversicherung zwei Leistungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck erhalte. Vorliegend verhalte es sich so, dass sie - die Beschwerdeführerin - trotz ihres Aufenthalts in der ParaWG täglich auf Hilfe und Pflege durch die Spitex angewiesen bleibe. Das Team der ParaWG biete die entsprechenden Dienstleistungen nicht an. Die benötigte ambulante Pflege sei von der monatlichen Pauschale der IV-Stelle nicht gedeckt. Es fehle die Kongruenz zwischen diesen Leistungen.
4.4.2. In BGE 111 V 310 ging es um eine Versicherte mit schwerer Sehbehinderung. Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten des Aufenthalts in einer Eingliederungsstätte resp. im Blindenheim im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Zur Diskussion stand ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit wegen erheblicher Dritthilfe zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte (aArt. 36 Abs. 3 lit. d IVV). Die IV-Stelle verweigerte eine Hilflosenentschädigung, da aArt. 35 Abs. 2 IVV den Anspruch ausschloss, solange die versicherte Person sich zur Durchführung von Massnahmen gemäss den damals geltenden Art. 12, 13, 16 (erstmalige berufliche Ausbildung), 17, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhält. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), heute III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung, legte die Verordnungsbestimmung gesetzeskonform aus und stellte klar, aArt. 35 Abs. 2 IVV dürfe nicht dahingehend verstanden werden, dass allein der Umstand des Anstaltsaufenthaltes den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausschliesse. Die Anwendbarkeit von aArt. 35 Abs. 2 IVV setze vielmehr voraus, dass die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung an einen Versicherten, der sich zum Zwecke der Eingliederungsmassnahmen in einer Anstalt aufhält, zu einer gemäss Art. 43 Abs. 3 IVG auf dem Verordnungswege zu verhindernden Überentschädigung führen würde (E 2b). Weiter erkannte das Gericht, es käme tatsächlich regelmässig zu einer Überentschädigung, wenn Bezüger einer Entschädigung wegen schwerer, mittelschwerer (aArt. 36 Abs. 1 und 2 IVV) oder leichter Hilflosigkeit gemäss aArt. 36 Abs. 3 lit. a-c IVV bei einem Anstaltsaufenthalt zu einem in aArt. 35 Abs. 2 IVV vorgesehenen Zweck weiterhin eine Hilflosenentschädigung erhielten. Bei einem Anstaltsaufenthalt dürfte die Hilfsbedürftigkeit nämlich regelmässig schon durch die dort gebotene Betreuung oder sonstige Dritthilfe abgegolten sein. Insoweit unterscheide sich der Tatbestand der leichten Hilflosigkeit gemäss aArt. 36 Abs. 3 lit. d IVV (heute: Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) wesentlich von den Tatbeständen gemäss aArt. 36 Abs. 3 lit. a-c IVV (heute: Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV ). Die für schwer Sehbehinderte (und die anderen in aArt. 36 Abs. 3 lit. d IVV erwähnten Versicherten) erforderlichen Dienstleistungen zur gesellschaftlichen Kontaktnahme würden nämlich nur ausnahmsweise vom Anstaltspersonal erbracht. Die Zusprechung einer Entschädigung in solchen Fällen an eine versicherte Person, die sich im Sinne von aArt. 35 Abs. 2 IVV zur Eingliederung in einer Anstalt aufhalte, führe daher regelmässig nicht zu einer Überentschädigung (E. 2c).
4.4.3. Aus dem dargelegten Grundsatzentscheid vermag die Beschwerdeführerin bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil bei ihr ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV zur Diskussion steht. Diesbezüglich hielt das EVG ausdrücklich fest, die Weitergewährung der Hilflosenentschädigung würde regelmässig zu einer Überentschädigung führen. Abgesehen davon hat sich die Rechtslage seither geändert, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. So ist seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 nunmehr explizit auf Gesetzesstufe verankert, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 IVG entfällt. Gemäss Art. 42 Abs. 5 dritter Satz IVG kann der Bundesrat nur ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt in einer Institution einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung vorsehen, nämlich dann, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mittels regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Diese Ausnahme wurde als Reaktion auf BGE 111 V 310 ins Gesetz aufgenommen (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3290, Ziff. 4.2). Mit Art. 35bis IVV machte der Bundesrat von der ihm gesetzlich eingeräumten Kompetenz Gebrauch. In Abs. 1 Satz 1 bestätigte er den bereits im Gesetz verankerten Grundsatz, wonach Versicherte, die das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung haben. Vorbehalten bleiben gemäss Abs. 4 Entschädigungen für eine Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; diese sind nicht von den Einschränkungen nach Art. 35bis Abs. 1 und 2 IVV betroffen. In Abs. 3 definierte der Bundesrat ausserdem, was unter einem Aufenthalt in einer Institution zu verstehen ist: Gemeint sind damit Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt.
Der Ausschluss der Hilflosenentschädigung bei einem Aufenthalt in einer Institution ist nunmehr also ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Er geht insoweit nicht mehr auf die Vorschriften betreffend Überentschädigung in Art. 43 IVG zurück. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin darauf verfängt deshalb nicht. Art. 42 Abs. 5 IVG sieht nebst den Konstellationen gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV keine weiteren Ausnahmen vom Leistungsausschluss vor. Die vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Regelungen knüpfen an die Erwägungen in BGE 111 V 310 an. Ihnen liegt demnach die gesetzgeberische Wertung zu Grunde, dass der Bezug von Hilflosenentschädigung während eines Aufenthalts in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - vorbehältlich der Fälle gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV - regelmässig zu einer unerwünschten Leistungskumulation führt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Überentschädigungsprüfung im Bereich der Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen normativ vorentschieden ist. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der klare Wortlaut von Art. 42 Abs. 5 IVG nicht den wahren Sinn wiedergibt. Folglich ist nicht davon abzuweichen (zur Auslegungsmethodik: vgl. BGE 152 V 20 E. 5.4; 151 V 186 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der ParaWG in Kombination mit dem Perspektivenjahr in der ParaWork als Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG im Sinne von Art. 42 Abs. 5 IVG in Verbindung mit Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV qualifiziert und auf eine Prüfung einer allfälligen Überentschädigung im konkreten Einzelfall verzichtet hat. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - auch während ihres Aufenthalts in der ParaWG auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe durch die Spitex angewiesen war, ist insoweit nicht massgebend.
4.6. Wie das kantonale Gericht schliesslich verbindlich festgestellt hat, übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für den Aufenthalt in der Institution jeweils für den ganzen Kalendermonat (vgl. Art. 35bis Abs. 3 IVV), indem sie eine monatliche Pauschalvergütung leistete (vgl. Rz. 6030 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [Stand: 1. Januar 2024]). Nach der Konzeption der Verordnungsbestimmung hielt sich die Beschwerdeführerin damit während mindestens 24 Tagen im Monat in der Institution auf (vgl. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV ). Nicht entscheidend ist, dass die sie - wie sie vorbringt - die Wochenenden zu Hause bei ihren Eltern verbrachte. Das vorinstanzliche Urteil hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
5.
Zusammenfassend hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Perspektivenjahrs während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf, weshalb die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung während der Dauer der Massnahme vor Bundesrecht standhält (Art. 42 Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV ). Gleich verhält es sich mit dem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, der die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung voraussetzt (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG). Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest