Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_463/2025
Urteil vom 15. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2025 (UV.2024.00099).
Sachverhalt
A.
Der 1964 geborene A.________ war seit 1. Januar 2012 als Baufacharbeiter A für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Oktober 2019 stürzte er bei der Arbeit von einem Gerüst in die Tiefe und erlitt dabei unter anderem ein leichtes Schädelhirn-, ein stumpfes Thorax- und ein Wirbelsäulentrauma. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach sie A.________ vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis auf Weiteres mit Schreiben vom 21. Januar 2022, eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades zu. Am 29. November 2022 teilte die Suva A.________ mit, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen. In der Folge sprach sie ihm am 30. November 2022 verfügungsweise ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % und eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 70 %, zu; zudem stellte sie die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung per 30. Juni 2023 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. April 2024 fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid bezüglich des Rentenanspruchs auf und stellte fest, A.________ habe ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 38 %; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 10. Juni 2025).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben, soweit es die (vorinstanzliche) Beschwerde abweise, und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs.2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie feststellte, ab 1. Januar 2023 bestehe Anspruch auf eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 %. Mit der vom kantonalen Gericht bestätigten Höhe der Integritätsentschädigung und der Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit nach dem 30. Juni 2023 setzt sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht auseinander, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin Ost und Süd, vom 13. Oktober 2022, zum Schluss, unter Berücksichtigung der dauerhaften, im weiteren Sinne neurologischen Unfallfolgen sei die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit als Baufacharbeiter A grundsätzlich nicht mehr möglich. Leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen seien hingegen vollzeitig zumutbar, wobei aufgrund des bestehenden Schmerzsyndroms und der Blasenfunktionsstörung eine Leistungsminderung von 20 % ausgewiesen sei. Der Einkommensvergleich ergebe, basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 82'680.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'069.-, einen Invaliditätsgrad von 38 %. In diesem Punkt sei der Einspracheentscheid, der von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgehe, zu korrigieren.
3.2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen, wie sich im Folgenden zeigt.
3.2.1. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren wird auch vor Bundesgericht gerügt, Dr. med. C.________ habe sich nicht mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht des Ambulatoriums D.________ vom 4. September 2020 auseinandergesetzt, wonach in einer Verweistätigkeit ein maximales Tagespensum von drei Stunden, was einer ungefähr 35%iger Arbeitsfähigkeit entspreche, zumutbar sei. Die Diskrepanz zur von Dr. med. C.________ attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht einfach mit Zeitablauf und Stabilisierung des Gesundheitszustandes und dergleichen erklären. Das Abstellen auf die folglich nicht beweistaugliche versicherungsinterne Beurteilung verletze Bundesrecht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich allerdings die Schlüssigkeit der Beurteilung des Dr. med. C.________ durch den Umstand, dass dieser sich nicht explizit mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Ambulatoriums D.________ auseinandergesetzt hat, nicht in Frage stellen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach die medizinischen Abklärungen nach Vorliegen des Berichts des Ambulatoriums vom 4. September 2020 vervollständigt worden waren, so dass sich Dr. med. C.________ für seine Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 2022 auf einen nun im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt abstützen konnte. Geklärt worden war zwischenzeitlich insbesondere, dass keine unfallkausalen kognitiven Defizite vorlagen. Damit erübrigte sich eine Auseinandersetzung des Suva-Facharztes mit den abweichenden Angaben des Ambulatoriums zur Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres, nachdem dieses die Einschränkungen im Erwerb ("mit einer maximalen Belastungsdauer von 120 Minuten") vor allem mit kognitiven Defiziten begründet hatte.
3.2.2. Aus der Rüge des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe mit der Formulierung, er hätte mit seinen Vorbringen "keine ernsthaften Zweifel" erwecken können, die Beweisanforderungen an Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit von versicherungsinternen Beurteilungen rechtsverletzend herabgesetzt, kann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. In der Beschwerde wird zwar grundsätzlich korrekt darauf hingewiesen, dass rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur "geringe Zweifel" an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Das kantonale Gericht hat diese Praxis (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f.) allerdings im angefochtenen Urteil ausdrücklich wiedergegeben und es ist im vorliegenden Fall keineswegs davon abgewichen. Indem es eingehend dargelegt hat, aus welchen Gründen der Einschätzung des Dr. med. C.________ voller Beweiswert zukomme, hat es nämlich zugleich auch geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung ausgeschlossen. Allein seine zusammenfassende Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine ernsthaften Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C.________ habe wecken können, belegt somit nicht, dass es von falschen Beweisanforderungen ausgegangen wäre.
4.
Es zeigen sich keine (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstigen Bundesrechts von weiteren Abklärungen absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz