Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_418/2025
Urteil vom 19. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juni 2025 (5V 24 184).
Sachverhalt
A.
Der 1985 geborene A.________ war bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 11. September 2022 zog sich A.________ gemäss der am gleichen Tag im Spital C.________ durchgeführten Computertomographie (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule drei Rissquetschwunden frontotemporal rechts und ein Schädel-Hirntrauma Grad 1 zu. Zudem wurde von einem geröteten Gesicht nach Pfefferspray mit brennenden Augen berichtet. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 stellte sie die Versicherungsleistungen per 11. Dezember 2023 ein. Eine weitergehende Leistungspflicht verneinte sie, weil bezüglich der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden keine Adäquanz bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 13. Juni 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Angelegenheit zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung unter Bezug des Videomaterials vom 11. September 2022 und anschliessendem neuen Entscheid in der Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter ersucht er sinngemäss um über den 11. Dezember 2023 hinausgehende Versicherungsleistungen. Sodann beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfügung vom 4. September 2025). Den dabei eingeforderten Kostenvorschuss leistet A.________ innert gesetzter Nachfrist.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 24. Mai 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen über den 11. Dezember 2023 hinaus mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. September 2022 verneinte.
2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen hinlänglich dargestellt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht kam nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liege kein (hinreichend) nachweisbares organisches Substrat zugrunde, was letztinstanzlich nicht mehr näher bestritten ist. Es prüfte in der Folge den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. September 2022 und den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden. Dabei erachtete es die Einstufung des Unfallereignisses durch die Beschwerdegegnerin als mittelschwer im engeren Sinne als überzeugend. Da keines der in BGE 115 V 133 genannten, bei der Adäquanzbeurteilung zu prüfenden Kriterien ausgeprägt erfüllt sei, müsse die Adäquanz und dementsprechend auch eine weitere Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung verneint werden.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das kantonale Gericht das (in den Polizeiakten befindliche) Video des Vorfalls vom 11. September 2022 nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe.
3.2.1. Soweit er damit eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem von ihm vor Vorinstanz Vorgetragenen rügen will, geht dieses Vorbringen von vornherein fehl, da er die Videoaufzeichnungen erstmals vor Bundesgericht anruft.
3.2.2. Soweit er damit eine ungenügende Sachverhaltsabklärung rügen will, ist nicht einsichtig, inwiefern aus dem Video über den Unfallhergang etwas für die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall gewonnen werden könnte. Denn das kantonale Gericht rekonstruierte den Unfallhergang auf der Grundlage des Polizeirapports und verglich den sich daraus ergebenden Sachverhalt mit jenem, wie er dem Bundesgericht im Urteil 8C_893/2012 vom 14. März 2013 zugrunde lag. Dort wertete das Bundesgericht einen tätlichen Angriff durch drei Männer bei wiederholter Bewusstlosigkeit des Angegriffenen und einer Commotio cerebri sowie Kontusionen an Ellbogen, Handgelenk und Schulter sowie oberflächlichen Hautschürfungen am Knie als mittelschwer im engeren Sinne.
Den Unfallhergang im hier zu beurteilenden Fall beschrieb das kantonale Gericht wie folgt: Eine zunächst zwischen zwei Türstehern und zwei Gästen geführte Diskussion habe in eine Schlägerei zwischen schliesslich fünf Personen gemündet. Dabei seien gegenseitige Faustschläge gegen die Köpfe sowie Fusstritte getätigt worden. Ebenfalls sei es durch die beiden Türsteher zu Würgegriffen gekommen, worauf der gewürgte Beschwerdeführer bewusstlos geworden sei. Anschliessend sei dieser auf den Vorplatz gezogen und verletzt liegen gelassen worden. Wie lange der Versicherte letztlich genau bewusstlos am Boden gelegen hatte und ob er dabei weiterhin gewürgt und mit Reizgas besprüht worden war - wie letztinstanzlich unter Verweis auf die Videoaufnahmen hervorgehoben -, ist für die Frage nach der Unfallschwere nicht von entscheidender Bedeutung. Denn diese beurteilt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs wie auch der sich dabei entwickelnden Kräfte (BGE 148 V 301 E. 4.3.1; Urteil 8C_498/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Insoweit lässt sich der vorliegende Fall durchaus mit jenem vergleichen, den das kantonale Gericht als Referenz für die Zuordnung der Unfallschwere herbeigezogen hat, ohne dass deswegen auch noch von Amtes wegen die Videoaufnahmen hätten konsultiert werden müssen. Soweit das kantonale Gericht den Unfall als mittelschwer im mittleren Bereich qualifizierte, ist dies im Übrigen auch mit Blick auf die weitere bundesgerichtliche Kasuistik zu tätlichen Auseinandersetzungen als bundesrechtskonform zu werten (siehe dazu etwa die Urteile 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 7 oder 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 f.; je mit weiterführenden Hinweisen).
3.2.3. Auch mit den weiteren Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch, gehen diese doch allesamt nicht über eine letztinstanzlich unzureichende appellatorische Kritik hinaus. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen allein in pauschal gehaltener Form entgegenzutreten. Gefordert ist vielmehr konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
3.2.4. Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel