Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_411/2023
Urteil vom 26. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023 (200 23 5 ALV).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Mai 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. November 2022. Dabei begründete sie unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 218 E. 4mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder für die Monate August 2019 bis Dezember 2020 von Fr. 19'223.55 ausser Frage steht. Sie erwog unter anderem, soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf eine angeblich am 27. Juli 2021 erteilte Falschauskunft der zuständigen Ausgleichskasse berufe, eine solche schon vom Zeitablauf her nicht geeignet sei, eine Gutgläubigkeit hinsichtlich der (viel früher erfolgten) Nichtdeklaration der Arbeitsverhältnisse zu begründen.
3.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Allein sich erneut auf die angebliche telefonische Auskunft vom 27. Juli 2022 zu berufen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht genau so wenig aus, wie auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen.
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel