Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_387/2025
Urteil vom 19. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Clara Reinhard,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025 (IV 200 2025 121 bis IV 200 2025 122).
Sachverhalt
A.
A.________ erhob am 21. Februar 2025 (überbracht) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Bern vom 23. Januar 2025 (Sistierung und Rückerstattung Hilflosenentschädigung) sowie vom 24. Januar 2025 (Sistierung und Rückerstattung Assistenzbeitrag) und stellte am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das kantonale Gericht ordnete daraufhin mit Verfügungen vom 17. März, 24. April und 12. Mai 2025 Beweismassnahmen an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wies das kantonale Gericht sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da A.________ durch die Verweigerung der Einreichung verschiedener Unterlagen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Unter diesen Umständen fehle es auch an den Voraussetzungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weshalb dieser Antrag ebenfalls abgewiesen wurde (vgl. Ziff. 3 und 4 im Dispositiv der Verfügung).
B.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, Ziff. 4 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben und ihm sei im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend die zwei Verfügungen vom 23. und 24. Januar 2025 der IV-Stelle die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in Sinne der Erwägungen in der Beschwerdeschrift zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Bei der Verfügung des kantonalen Gerichts vom 22. Mai 2025, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.1), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zulässig ist (Urteil 8C_722/2024 vom 9. September 2025 E. 1 mit Hinweis).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_499/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung abwies. Hingegen wird die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; BGE 135 I 1 E. 7.1) sowie die Rechtsprechung zum Kriterium der Aussichtslosigkeit (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bedürfe einer im Instruktionsverfahren vorzunehmenden ersten provisorischen und unpräjudiziellen Würdigung der Prozessaussichten. Voraussetzung für die hier zur Diskussion stehenden Leistungen der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags sei der zwischen den Parteien umstrittene Wohnsitz in der Schweiz. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Unterlagen seien hierfür Beweismassnahmen angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden, sei dieser jedoch durch Verweigerung der Einreichung verschiedener Unterlagen nicht vollständig nachgekommen. Nach einer ersten vorläufigen und unpräjudiziellen Würdigung der derzeit dem kantonalen Gericht zur Verfügung stehenden Akten würden die Anzeichen dafür überwiegen, dass der Beschwerdeführer in der zur Diskussion stehenden Zeit (von September 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 23. und 24. Januar 2025) in Deutschland Wohnsitz gehabt haben dürfte. Der Prozess erscheine deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten nach dem Massstab des Rechts der unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos. Deshalb brauche nicht abschliessend geklärt zu werden, ob eine Bedürftigkeit vorliege. Es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
5.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Akten und die ihr bekannten Umstände bundesrechtskonform würdigte. Hierfür berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen, insbesondere eine Anmeldung in Deutschland vom 16. September 2022 und den (bis zum Verfügungszeitpunkt unvollständig eingereichten) polizeilichen Journaleintrag aus Deutschland vom 28. Februar 2024 betreffend eine unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers erfolgte Ermittlung vor Ort zur Anwesenheit. Des Weiteren setzte sie sich auch mit den umfangreichen Unterlagen in Bezug auf die Vermietung der Wohnung des Beschwerdeführers in Bern über Buchungsplattformen als Ferienwohnung sowie die darauffolgende Kündigung durch die Vermieterschaft zufolge Fremdvermietung dieser Wohnung auseinander. Gestützt darauf erwog sie bundesrechtskonform, dass diese Dokumente auf eine spätestens im September 2022 erfolgte und andauernde Wohnsitznahme in Deutschland hindeuten würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Dauer der Untervermietung der vorgenannten Wohnung sind nicht stichhaltig, zumal die Vorinstanz sich in ihrer Würdigung nicht einzig auf die Untervermietung abstützte. Vielmehr berücksichtigte sie auch die Finanzunterlagen, erklärte jedoch, dass diese voraussichtlich nichts an der angenommenen Wohnsitznahme in Deutschland ändern könnten. Dabei trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass die Konten durchwegs nicht allein vom Beschwerdeführer genutzt worden seien bzw. genutzt würden. Insbesondere habe der Bruder des Beschwerdeführers mit Wohnsitz in Deutschland über die Konten verschiedene Geschäfte abgewickelt, die der Beschwerdeführer anders in der Schweiz nicht hätte abwickeln können. Ferner liess die Vorinstanz die verschiedenen Erklärungen von Drittpersonen, die ihm Betätigungen in der Schweiz attestierten, nicht ausser Acht. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis auf die psychische Erkrankung. In einer ersten provisorischen und unpräjudiziellen Würdigung erachtete sie diese jedoch als nicht derart gewichtig, dass sie die gegenteiligen Beweise hinreichend überwiegen würde. Diese Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung erweisen sich weder als willkürlich noch sonstwie bundesrechtsverletzend, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht durchdringt.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe im Verfahren keine Unterstützung durch den ihm beigeordneten Beistand erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass er zu Recht nicht vorbringt, es handle sich um eine umfassende Beistandschaft. Ebenso wenig macht er geltend, dass er sich mit seinem Beistand oder der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde diesbezüglich in Verbindung gesetzt und eine Unterstützung beantragt hätte, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden kann.
5.3. Ferner vermag der Beschwerdeführer aus den Vorbringen zu seiner gesundheitlichen Verfassung (diagnostizierte paranoide Schizophrenie) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er keine medizinische Einschätzung aufzeigt, welche ihm die Prozessfähigkeit abspricht oder diese in Zweifel zieht. Eine solche legte er der Vorinstanz ebenfalls nicht vor. Ebenso wenig bringt er ausgewiesene medizinische Gründe vor, die ihm die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht bislang vereitelt hätten. Aus diesem Grund hat das letztinstanzlich erstmals aufgelegte Formular "Verstoss gegen das Meldegesetz NW" vom 22. Februar 2024 als unechtes Novum unbeachtlich zu bleiben. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nämlich nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2). Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben hat, das besagte Formular letztinstanzlich erstmals aufzulegen. Allein der Umstand, dass die Assistenzperson dieses Formular erst durch eine systematische Aktenprüfung vor Ort beim Beschwerdeführer habe auffinden können, genügt jedenfalls nicht.
Gleiches gilt im Übrigen für die letztinstanzlich aufgelegten Kontoauszüge aus Deutschland. In diesem Zusammenhang erklärte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht habe, er dieser Pflicht jedoch durch Verweigerung der Einreichung verschiedener Unterlagen nicht vollständig nachgekommen sei. Dass die übrigen Familienmitglieder ihm die Offenlegung verweigert hätten, wie er letztinstanzlich geltend macht, geht aus den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht hervor. Damit hat es sein Bewenden.
5.4. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Gewinnaussichten der Beschwerde nach einer ersten provisorischen und unpräjudiziellen Würdigung gestützt auf die vorliegenden Akten geringer erschienen als die Verlustgefahr (vgl. hierzu E. 4 hiervor), weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu