Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_377/2025
Urteil vom 20. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 3. Juni 2025 (I 2024 3).
Sachverhalt
A.
Die 1989 geborene A.________ absolvierte eine Berufsausbildung als kaufmännische Angestellte. Ab Februar 2017 arbeitete sie als Assistentin der Filialleitung bei B.________ in einem 80 %-Pensum. Am 8. Mai 2021 brachte sie eine Tochter zur Welt. Ab dem 23. September 2021 war sie in unterschiedlichem Ausmass krank geschrieben, ehe sie sich am 4. April 2022 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Schwyz holte verschiedene Arztberichte sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein, darunter eine psychiatrische Kurzbeurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2022. Sie veranlasste in der Folge selbst ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.________ (Expertise vom 16. März 2023). Nachdem Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfohlen hatte, nicht auf das psychiatrische Gutachten abzustellen, kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juni 2023 die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 29. November 2023 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die von A.________ dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025 zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht also nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und damit einhergehend sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 145 V 215; 143 V 409, 418; 141 V 281) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8) und hinsichtlich Funktion und Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zutreffend geäussert hat sich das kantonale Gericht ausserdem zum nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) in intertemporalrechtlicher Hinsicht anwendbaren Recht. Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben ist dabei Folgendes: Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss liegt es dabei nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 am Ende; 145 V 361 E. 4.1.1 und 4.3; Urteil 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2).
2.4. Ferner ist anzumerken, dass sich die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits (un) fähigkeit grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen beziehen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt ebenso für die konkrete wie für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber handelt es sich sowohl bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen) als auch bei der Frage der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3) um frei überprüfbare Rechtsfragen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 16. März 2023 als grundsätzlich beweiskräftig. Danach leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zweifelhaft sei hingegen die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen, dependenten und paranoiden Persönlichkeitsmerkmalen (ICD-10 F61.0). Entscheidend seien aber ohnehin nicht die Diagnosen, sondern die funktionalen Auswirkungen im Einzelfall. Insoweit bleibe das im Übrigen schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten beweiskräftig. Das kantonale Gericht prüfte in der Folge, ob gestützt auf die psychiatrische Expertise anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erbracht sei. Es kam zum Schluss, dass der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angesichts der nicht stark ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der nicht ausgeschöpften therapeutischen Optionen, der bestehenden engen familiären Bindungen sowie des geregelten Tagesablaufs nicht gefolgt werden könne. Vielmehr sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen, womit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG entfalle.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige juristische Parallelprüfung durch das kantonale Gericht. Sie bringt vor, Dr. med. D.________ sei seiner Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen, weshalb seine Folgenabschätzung auch aus rechtlicher Sicht zu übernehmen sei. Bei einer attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe spätestens ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Eingliederungsmassnahmen, wobei die IV-Stelle die Statusfrage und die Einschränkungen im Haushalt noch zu prüfen habe. Selbst wenn aber die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen sollte, dürfte - entgegen der Vorinstanz - nicht in antizipierter Beweiswürdigung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit negiert werden, sondern es wäre ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Das gebiete der Untersuchungsgrundsatz und das Gebot der freien Beweiswürdigung.
4.
4.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung leidet. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass die vom Gutachter gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht überzeugt. Nach ihren verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1 hiervor), findet sich diese Diagnose in den übrigen psychiatrischen Beurteilungen nicht. Die behandelnde Psychiaterin lehnt die Diagnose gar ausdrücklich ab. Sodann hat der Gutachter die Diagnose auch nicht nachvollziehbar hergeleitet. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, aufgrund welcher fremden oder eigenen Befunde eine Persönlichkeitsstörung vorliegen soll. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, überzeugt die Diagnosestellung allein gestützt auf einen Selbstbeurteilungsfragebogen nicht, zumal am Ende des Fragebogens darauf hingewiesen wird, dass dieser nicht zur Diagnosestellung benutzt werden solle.
4.2. Weiter ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass aus dem Gutachten nicht erhellt, weshalb gemäss Mini-ICF-APP-Bewertung des Dr. med. D.________ bei mehreren Fähigkeiten schwere Funktionseinschränkungen bestehen sollen. Immerhin ging die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Exploration einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % nach und sie konnte auch einkaufen gehen, wofür gewisse soziale Interaktionen vorausgesetzt sind. Eine schwere Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten liegt damit beispielsweise nicht auf der Hand und wäre weiter zu erläutern gewesen. Überhaupt fehlt im psychiatrischen Gutachten eine nachvollziehbare Begründung des Zusammenhangs zwischen den erhobenen Befunden und den krankheitsbedingten Fähigkeitsbeeinträchtigungen sowie den funktionalen Einschränkungen (anders etwa in Urteil 8C_663/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Das Gutachten ist in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
4.3. Dasselbe gilt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der gutachterlichen Konsistenzbeurteilung. So bezeichnete es Dr. med. D.________ als auffallend und diskrepant, dass die Beschwerdeführerin trotz eines relativ hohen Leidensdrucks nur eine geringe Bereitschaft gezeigt habe, eine leitliniengerechte Pharmakotherapie zu akzeptieren. Gleichzeitig hielt er an anderer Stelle fest, es bestünden im Rahmen der Konsistenzprüfung keine Diskrepanzen. Die Beschwerden deckten sich mit der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Das psychiatrische Gutachten erscheint insofern widersprüchlich.
4.4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten des Dr. med. D.________ in mehreren Punkten als nicht nachvollziehbar, weshalb auf die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz und wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht kann indessen nicht ohne Weiteres von einem aus psychischer Optik vollkommen intakten Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (vgl. Urteil 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 6.2). Soweit die Vorinstanz das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie eine Wechselwirkung mit der depressiven Störung mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach unauffällige Biografie der Beschwerdeführerin verneint, zieht sie fachfremde medizinische Schlüsse. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Beurteilung, wonach die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht stark ausgeprägt seien, lässt sich doch dem psychiatrischen Gutachten keine entsprechende Aussage entnehmen. Das mit zwei Fachärzten besetzte kantonale Gericht (zur diesbezüglichen Problematik vgl. Urteile 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.1; 8C_376/2019 vom 6. November 2019 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 8.1) liess es mithin nicht bloss bei einer Beweiswürdigung bewenden, sondern nahm eigentliche gutachterliche Aufgaben wahr. Damit hat es Bundesrecht verletzt.
4.5. Bei in rechtserheblichen Belangen nicht beweiskräftigem Administrativgutachten drängen sich ergänzende psychiatrische Abklärungen auf, die den erwähnten Punkten Rechnung tragen. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten einhole und gestützt darauf neu entscheide (vgl. Urteil 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 5). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 3. Juni 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest