Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_375/2025
Urteil vom 8. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025 (EL 200 2024 511).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte einbringen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte ins Recht legen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024 erhobene Beschwerde ab, mit welcher um Berücksichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ersucht wurde. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht von einem Arbeitsbeginn der Beschwerdeführerin um 6.45 Uhr aus, womit es möglich und zumutbar sei, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmittel zu bestreiten.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet letztinstanzlich zur Hauptsache die vorinstanzlichen Feststellung zum Arbeitsbeginn als überholt. Zwar sei dieser von der Arbeitgeberin im Juni 2024 tatsächlich auf 6.45 Uhr festgelegt worden. Dabei habe es sich indessen lediglich um einen Versuch gehandelt, der kurze Zeit danach wieder aufgegeben wurde. Seither beginne der Frühdienst (wieder) um 6.30 Uhr, was es ihr verunmögliche, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zeitgerecht die Arbeitsstelle erreichen zu können.
Wie von der Beschwerdeführerin selbst erkannt, handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen um Noven. Weshalb sie diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, führt sie nicht aus. Ein irrtümliches Versäumnis stellt keinen Grund dar, der das Vorbringen von Noven vor Bundesgericht erlauben würde (vgl. E. 1 zweiter Absatz hiervor). Damit ist der Beschwerde die Grundlage entzogen, zumal die weiteren Vorbringen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Die Beschwerdeführerin sei aber immerhin darauf hingewiesen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin jederzeit veränderte Verhältnisse geltend machen kann, was zu einer Neuberechnung des Leistungsanspruchs führen kann (Art. 25 ELV).
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel