Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_364/2025
Urteil vom 19. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2025 (VBE.2024.338).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1965 geborene, im Gartenbau tätig gewesene A.________ meldete sich am 7. Juli 2014 unter Hinweis auf Verletzungen infolge eines Arbeitsunfalls (Kontusionstrauma der linken Schulter durch zurückschnellende Metallfeder) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Anlässlich ihrer Abklärungen zog die IV-Stelle des Kantons Aargau unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 6. August 2019 sprach sie A.________ rückwirkend ab 1. März 2015 eine Viertels- bzw. ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu.
A.b. Im Rahmen eines im Februar 2020 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle A.________ durch Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Rheumatologie, rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Februar 2021). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bestätigte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 1. Februar 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 13. September 2022).
A.c. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, Bern [SMAB], vom 9. November 2023). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 sprach sie A.________ in der Folge eine vom 1. September 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2022 wieder eine Dreiviertelsrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Urteils mit Wirkung ab 1. September 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Mai 2024 einen über den 30. September 2022 hinaus andauernden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneinte. Insbesondere ist zu prüfen, ob sie zu Recht von einem fehlenden Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vor Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2022 ausging. Zum Streitgegenstand gehört bei der Rentenaufhebung oder -herabsetzung auch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung (Urteile 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 V 209, und 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2).
2.2. Eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgerecht in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Kriterien ist der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
Ausnahmen von der grundsätzlichen ("vermutungsweisen") Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen und E. 6).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, es bestünden gemäss beweiskräftigem SMAB-Gutachten vom 9. November 2023 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks nach mehrfachen operativen Eingriffen (ICD-10 M75.4) sowie eine höchstens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der stattgehabte Vorderwandinfarkt im Juni 2021 (ICD-10 121.0) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe zur Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente auf den 1. September 2021 geführt. Der Beschwerdeführer sei im Umfang von 50 % seit 2018 aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig. In somatischer Hinsicht sei er in einer leidensadaptierten Tätigkeit nie längerfristig beeinträchtigt gewesen. Davon ausgenommen sei der Zeitraum der operativen Massnahmen und einer Rekonvaleszenz von jeweils drei Monaten bzw. während der stationären Rehabilitation. Hinsichtlich des Myokardinfarkts sei zudem eine Rekonvaleszenz von sechs bis zwölf Monaten zu veranschlagen für die Erholung der Pumpfunktion und das Wiedererlangen einer ausreichenden körperlichen Belastbarkeit.
3.2. Zur zumutbaren Selbsteingliederung erwog die Vorinstanz, im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung auf den 1. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer über 55 Jahre alt gewesen, weshalb eine Selbsteingliederung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unzumutbar sei und vor deren Herabsetzung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien.
Im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. August 2021, mithin während seines Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente, sei der Beschwerdeführer jedoch bereits im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen. Er habe aber lediglich im Jahr 2019 von April bis Dezember ein Einkommen bei der D.________ AG von insgesamt Fr. 11'880 erzielt und danach - trotz bestehender 50%iger Arbeitsfähigkeit bis zum Myokardinfarkt im Juni 2021 - keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Die arbeitsmarktliche Absenz sei daher nicht invaliditätsbedingt. Überdies habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern dahingehend geäussert, dass eine berufliche Tätigkeit für ihn nicht mehr in Betracht käme, da es ihm zu schlecht gehe. Auch stundenweise könne er sich eine berufliche Tätigkeit nicht vorstellen. Er strebe eine "100%ige IV-Rente" an, weshalb die Beschwerdegegnerin auf Eingliederungsmassnahmen habe verzichten dürfen.
4.
Hinsichtlich der Eingliederungsfrage bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf des fehlenden Eingliederungswillens. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass das Arbeitsverhältnis im Umfang von 20 % mit der D.________ AG (seit 17. März 2023D.________ AG in Liquidation; Betrieb seines Sohnes) aufgelöst worden sei. Bis zum Herzinfarkt im Juni 2021 sei er ohne Arbeit geblieben, wobei er sich nicht um Arbeit bemüht, jedoch anlässlich des im Februar 2020 eingeleiteten Revisionsverfahrens auch keinerlei Unterstützung erhalten habe. Ab März 2020 seien mit Blick auf die Covid-19-Massnahmen selbstständige Eingliederungsversuche ohnehin aussichtslos gewesen. Nach dem Infarkt im Juni 2021 sei er tatsächlich von einer vollständigen Invalidität mit fehlendem Eingliederungspotenzial ausgegangen, was sich auch in seinen Äusserungen anlässlich der Begutachtung zeige. Die medizinische Einschätzung, die er akzeptiere, sei ihm dannzumal noch nicht bekannt gewesen.
5.
5.1. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteil 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 7.2 mit Hinweis). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge (SVR 2025 IV Nr. 8 S. 34, 9C_593/2023 E. 4.1; Urteile 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2; 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 4.4.2; 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1).
Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Begutachtung dahingehend, er strebe die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente an. Irgendeine berufliche Tätigkeit, auch bloss stundenweise, könne er sich nicht mehr vorstellen. Damit im Einklang hielten die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, eine Motivation, in das Arbeitsleben zurückzufinden, sei nicht erkennbar. Überdies gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch während seines Bezugs einer Dreiviertelsrente im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. August 2021 seine (zumindest bis zum Herzinfarkt im Juni 2021) bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht verwertet habe und einzig im Zeitraum von April bis Dezember 2019 im Umfang von 20 % arbeitstätig gewesen sei.
Jedenfalls sind auch in der Zeit bis zu seinem Herzinfarkt im Juni 2021 keinerlei Arbeitsbemühungen aktenkundig, was sich insofern mit seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde deckt, als er fehlende Arbeitsbemühungen nach Beendigung seiner 20%igen Tätigkeit bei seinem Sohn bis zum Herzinfarkt im Juni 2021 einräumt. Es sind demnach keinerlei Arbeitsbemühungen oder sonstige Anstrengungen einer arbeitsmarktlichen Reintegration aktenkundig, woran die Auffassung des Beschwerdeführers, ab März 2020 hätten die geltenden Covid-19-Massnahmen selbstständige Eingliederungsbemühungen von vornherein aussichtslos werden lassen, nichts ändern.
5.2.
5.2.1. Auch wenn berufliche Massnahmen dazu dienen können, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen, bedarf es auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person, wie bereits dargelegt (E. 5.1 vorne). Angesichts des soeben Ausgeführten und des Umstands, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des SMAB-Gutachtens klar die Rede ist von einer fehlenden Motivation des Beschwerdeführers, ins Arbeitsleben zurückzufinden, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei annehmen, dass es - bezogen auf eine grundsätzlich zumutbare leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % - am Eingliederungswillen fehle, weshalb die Rentenreduktion ohne vorgängige Gewährung von Eingliederungsvorkehren habe erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Zusprache einer Dreiviertelsrente je im Umfang seiner Resterwerbsfähigkeit von 50 % tätig gewesen wäre oder sich zumindest um Eingliederung in der Arbeitsmarkt in diesem Umfang bemüht hätte.
5.2.2. Das Bundesgericht bejahte eine über längere Zeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit (und damit eine Ausnahme von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung) denn auch regelmässig im Zusammenhang mit dem Bezug einer Teilrente (vgl. z.B. Urteile 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020; 9C_162/2020 vom 16. September 2020; 9C_105/2019 vom 18. Juni 2019; 8C_1/2018 vom 16. August 2018; 8C_394/2017 vom 8. August 2017; 8C_393/2016 vom 25. August 2016). Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, anlässlich des Anfang 2020 eingeleiteten Revisionsverfahrens sei ihm keinerlei Unterstützung zur arbeitsmarktlichen Reintegration angeboten worden, ist entgegenzuhalten, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunkt auch nicht geltend gemacht hatte, auf berufliche Massnahmen angewiesen zu sein bzw. solche zu wollen. Es ist bei dieser Ausgangslage ebenso wenig zu beanstanden, dass kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde (E. 5.1 vorne).
5.3. Zusammenfassend kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung über weite Strecken in appellatorischer Weise. Er bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit als qualifiziert unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz verletzte somit im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie auf eine zumutbare Selbsteingliederung schloss. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla