Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_355/2025
Urteil vom 18. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Ausstand),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025 (EL 200 2024 756).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 15. März 2024 legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) den Anspruch des 1955 geborenen A.________ auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab 1. Februar 2024 auf Fr. 2'006.- monatlich fest. Von diesem Betrag erhielt er selber Fr. 1'387.- ausbezahlt, während Fr. 619.- direkt seiner Krankenpflegeversicherung überwiesen wurden. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 fest.
B.
B.a. Das auf Beschwerde des A.________ hin vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern eröffnete Hauptverfahren EL 200 2024 554 wurde in der Folge Verwaltungsrichter B.________ zugewiesen. Nachdem dieser als Instruktionsrichter ein separates Sistierungsgesuch sowie mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 weitere Beweis- und Verfahrensanträge abgewiesen hatte, beantragte A.________ am 30. Oktober 2024, Verwaltungsrichter B.________ sei wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen.
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies das Ablehnungsgesuch mit Urteil vom 28. April 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien die beiden Verwaltungsrichter B.________ und C.________ als abgelehnt zu erklären. Eventualiter sei das Hauptverfahren EL 200 2024 554 bezüglich Nachzahlung verweigerter Ergänzungsleistungen vorfrageweise mitzuentscheiden (Prozessökonomie). Sodann sei als vorsorgliche Massnahme das am Verwaltungsgericht hängige Hauptverfahren während des bundesgerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie zu sistieren.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil vom 28. April 2025 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen einer Streitigkeit (Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), welche der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a BGG; Art. 62 Abs. 1 ATSG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, und es ist darauf einzutreten (BGE 133 III 645 E. 2.2; Urteil 8C_279/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
3.
Im angefochtenen Urteil finden sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere was das anwendbare kantonale Recht anbelangt (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]), sowie die zugehörige Rechtsprechung. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung einer Befangenheit des mit der Verfügung vom 18. Oktober 2024 befassten Instruktionsrichters vor Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhält. Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte, welche objektiv einen Anschein der Befangenheit oder eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters B.________ erwecken könnten. Gestützt darauf wies es das am 30. Oktober 2024 gestellte Ausstandsbegehren ab.
5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
5.1. Nicht einzutreten ist vorab auf diejenigen Anträge, welche das vorinstanzliche Hauptverfahren (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Sistierung) betreffen (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b). Gleiches gilt für die vor Bundesgericht erstmals erhobenen (Art. 99 Abs. 2 BGG), im Rahmen der Beschwerdeschrift unbegründet gebliebenen oder ohne hinreichenden Bezug zum angefochtenen Urteil gestellten Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dies betrifft insbesondere das Begehren, Verwaltungsrichterin C.________ sei (ebenfalls) als befangen zu erklären.
5.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer (implizit) eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden könne, ob überhaupt und wenn ja, welche Beweismittel das kantonale Gericht geprüft habe, um die Unvoreingenommenheit des Instruktionsrichters zu bejahen. Damit dringt er nicht durch. Denn das kantonale Gericht hat klar zu erkennen gegeben, weshalb es eine Befangenheit des mit dem Verfahren EL 200 2024 554 befassten Instruktionsrichters verneinte. Eine sachgerechte Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
5.3. Soweit der Beschwerdeführer materiellrechtlich geltend macht, der Instruktionsrichter habe über die Abweisung der offerierten Beweismittel nicht in substanziierter Form befunden, ist auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Verfügung vom 18. Oktober 2024 zu verweisen. Demnach habe der Instruktionsrichter zunächst den massgeblichen Anfechtungs- und Streitgegenstand umrissen (Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024; Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 21. November 2023). Alsdann sei die Rechtslage in Bezug auf die beantragte Ausdehnung des Verfahrens auf einen weiteren Versicherungsträger (die Krankenpflegeversicherung) dargelegt und das Gesuch abgewiesen worden. Daraus folgerte das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise, diese Ausführungen seien sachlich und im Rahmen der Aufgaben und Pflichten des Instruktionsrichters erfolgt (vorinstanzliche Erwägung 3.1). Demgegenüber beschränkt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm dennoch in Zweifel gezogenen Ergebnisoffenheit weitgehend auf die Darlegung seiner persönlichen Sicht, wie die instruktionsrichterliche Beweisabnahme und -würdigung im damaligen Verfahrenszeitpunkt hätten durchgeführt werden müssen (zur unzulässigen appellatorischen Kritik vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1). Inwieweit sich insbesondere aus dem Einwand, es seien keine Beweisauflagebeschlüsse ergangen, etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben soll, sodass auf eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters geschlossen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Unbegründet ist ausserdem der Hinweis auf die allgemeine Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb die vorinstanzliche Ablehnung einer Ausstandspflicht unter diesem Blickwinkel rechtsfehlerhaft sein soll. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Urteils 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009. Dieses betrifft vornehmlich die Methode der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Daraus lässt sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen.
5.4. In Bezug auf die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, der Verfügung vom 18. Oktober 2024 liege lediglich eine vorläufige, aufgrund des damaligen Aktenstandes vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde. Miteinbezogen hat sie ausserdem den somit beschränkten Zweck der Beurteilung der Erfolgsaussichten und den unpräjudiziellen Charakter der Hauptsachenprognose. Vor diesem Hintergrund könnte der hier zu beurteilende (Zwischen-) Entscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nur dann zu einer Ablehnung des Instruktionsrichters führen, wenn klare Anhaltspunkte für eine schwere Verletzung der Richterpflichten bestünden, etwa in Form besonders krasser Fehler oder wiederholter Irrtümer (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 131 I 113 E. 3.7.3; 116 Ia 135 E. 3a; SVR 2023 UV Nr. 31 S. 104, 8C_358/2022 E. 4.2.3; Urteil 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 5). Derartiges ist vorliegend nicht erkennbar. Für sich allein keinen Ausstand zu begründen vermag insbesondere die - unbelegt gebliebene - Aussage, es sei "bekannt geworden", dass sich Verwaltungsrichter B.________ im Kollegium insoweit kritisch zum Institut der Ergänzungsleistungen geäussert habe, als er dieses als überholt erachte. Der Beschwerdeführer rügt ferner lediglich und abermals, der betreffende Instruktionsrichter habe wichtige Begriffe wie "Verwechslung, Rückerstattung, Nachzahlung oder reformatio in peius" unerwähnt gelassen, ferner Nachzahlung und Rückerstattung vertauscht; wenn ein Richter solche Fehler begehe, weise dies auf gravierende fachliche Mängel, fehlende Sorgfalt, professionelles Fehlverhalten und die Notwendigkeit zusätzlicher Schulung hin. Dies beschlägt jedoch, soweit überhaupt hinreichend substanziiert, einzig die fachliche Kompetenz der damit befassten Richterperson respektive die sich daraus ergebende Frage nach der materiellen Richtigkeit der Verfügung vom 18. Oktober 2024. Indessen dient das Ablehnungsverfahren gerade nicht der Beurteilung solcher inhaltlicher Mängel. Vielmehr sind entsprechende Einwände im dafür vorgesehenen Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren zu erheben (vgl. BGE 138 IV 143 E. 2.3; 115 Ia 400 E. 3b). Auch anderweitig vermag der Beschwerdeführer weder eine Verletzung des Willkürverbots noch einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV aufzuzeigen.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder