Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_354/2025
Urteil vom 2. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen,
EL-Durchführungsstelle,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. Mai 2025 (EL 2024/40).
Sachverhalt
A.
Nachdem in der Vergangenheit bereits drei Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen abgelehnt und auf ein viertes nicht eingetreten worden war, meldete sich der 1974 geborene A.________ im November 2023 zum fünften Mal zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2024 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 ab, da die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- überschritten sei. Gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ab.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides Ergänzungsleistungen zuzusprechen und ihm sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab November 2023 (E. 3 und 4 hiernach) und einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (E. 5 hiernach) verneinte.
3.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).
Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im Jahre 2010 von einer Versicherung eine Schadenersatz- und Genugtuungszahlung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in der Höhe von Fr. 450'000.- erhalten. In der Folge habe er noch im April 2010 seiner Ehefrau den Betrag von Fr. 250'000.- überwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Anteil an der Versicherungsleistung Fr. 200'000.- betragen habe. Ebenfalls im Jahre 2010 habe er seinem Vater ein Darlehen über Fr. 150'000.- zur Renovation eines Hauses in seinem Heimatland gewährt. Der Vater sei im Jahr 2014 verstorben und habe das betreffende Haus dem Bruder des Beschwerdeführers vermacht. Hinsichtlich des weiteren Schicksals des Darlehens und insbesondere der Frage, ob das Darlehen erfolgreich zurückgefordert werden könnte, liege eine Beweislosigkeit vor, weshalb das Vermögen als noch vorhanden anzusehen sei. Damit liege das Vermögen über der massgeblichen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-.
4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit dieser geltend macht, die im Jahre 2010 empfangenen Versicherungsleistungen seien aufgrund ihres Schadenersatz- bzw. Genugtuungscharakters ergänzungsleistungsrechtlich im Vornherein ausser Acht zu lassen. Rechtsprechungsgemäss sind grundsätzlich (mit Ausnahme der in Art. 11 Abs. 3 ELG ausdrücklich aufgezählten Einkünfte) sämtliche Einkommens- und Vermögensanteile in die Berechnung mit einzubeziehen, insbesondere auch Genugtuungsleistungen (BGE 129 II 145 E. 3.5; Urteil P 10/99 vom 27. Januar 2000 E. 4b, vgl. auch Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 586). Ein Vorbehalt besteht für privatversicherungsrechtliche Genugtuungszahlung lediglich hinsichtlich der Berechnung eines - vorliegend nicht zur Diskussion stehenden - übermässigen Vermögensverbrauchs (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. d ELV).
4.3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an seinen zwischenzeitlich verstorbenen Vater gewährten Darlehens hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, es sei nicht erstellt, dass die Rückzahlungsforderung gegen die Erbschaft des Vaters nicht einbringlich sei, weshalb dieses Darlehen als vorhandenes Vermögen zu werten sei. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals geltend macht, die Rückzahlungsforderung sei nunmehr in Anwendung von Art. 127 OR verjährt, so ist ebenfalls nicht erstellt, dass er die Verjährungsfrist nie unterbrochen hat. Wie es sich damit indessen genau verhält und ob das Vorbringen im Lichte von Art. 99 BGG zulässig ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden: Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass es zu keiner Unterbrechung der Verjährungsfrist kam, so ist die Rückzahlung des im Jahre 2010 gewährten Darlehens frühestens im Jahre 2020 verjährt. In dem für den Beschwerdeführer ergänzungsleistungsrechtlich günstigsten Fall unterlassener Unterbrechungshandlungen wäre damit von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 150'000.- im Jahre 2020 auszugehen. Auch unter Abzug von jährlich Fr. 10'000.- vom Verzichtsvermögen (Art. 17e ELV) überstieg damit das Verzichtsvermögen in den vorliegend relevanten Jahren 2023 und 2024 noch die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-. Soweit den materiellen Anspruch auf Ergänzungsleistungen betreffend, ist die Beschwerde damit abzuweisen.
5.
Sodann ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren verneinte.
5.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Kumulative Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit der Vertretung sowie Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 146 V 306 E. 3.2; 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 mit Hinweisen).
Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist rechtlicher Natur und kann als solche vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 146 V 306 E. 3.2).
5.2. Im Einspracheverfahren ging es vorliegend einzig um die Frage, ob die anrechenbaren Vermögenswerte - mithin auch jene, auf welche verzichtet wurde - die anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- übersteigen. Dabei war unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit hohe Zahlungen erhalten hatte; streitig war einzig der Verbleib dieser Vermögenswerte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellten sich dabei keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen. Somit verstiess es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung und damit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren verneinte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Ilona Zürcher wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold