Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_327/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2025 (VBE.2024.439).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1980 geborene A.________ meldete sich erstmals am 8. September 2010 aufgrund von Beschwerden infolge eines am 20. November 2001 erlittenen Unfalls, bei welchem er sich die linke Schulter ausgerenkt hatte (vgl. Unfallmeldung vom 31. Januar 2002), bei der IV-Stelle Aargau (fortan IV-Stelle) an und beantragte berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle tätigte die notwendigen Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Gestützt darauf verfügte sie am 10. Juni 2011, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. A.________ meldete sich am 20. Februar 2014 unter Hinweis auf linksseitige Schulter- und Rippenbeschwerden ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (vgl. auch Gesuch vom 24. April 2012 und Nichteintretensverfügung vom 5. November 2012). Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen holte die IV-Stelle bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend ABI) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie) ein, welches vom 11. September 2015 datiert. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. August 2016 ab, da aus medizinischer Sicht keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und folglich keine Invalidität im Sinn des Gesetzes vorliege.
A.c. Nachdem die IV-Stelle auf eine weitere Neuanmeldung von A.________ vom 26. August 2019 mit Verfügung vom 14. Januar 2020 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten war, meldete sich dieser am 21. Februar 2022 unter Hinweis auf Schulter-, Rippen-, und Kniebeschwerden nochmals bei der IV-Stelle an und beantragte eine Invalidenrente. Im Rahmen ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die IV-Stelle wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und abschliessender Stellungnahme durch den RAD vom 4. Juli 2024 wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2024 ab.
B.
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2025 abwies.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihm rückwirkend per 21. August 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache nach Massgabe der in der Beschwerde vorgebrachten sowie den gerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und das Replikrecht einzuräumen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_499/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2024 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Revisionsregeln, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2) richtig dargelegt. Ebenfalls zutreffend wiedergegeben ist die Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Demnach kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wenngleich ein Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
3.
Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz willkürfrei fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) keine wesentliche bzw. anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Vergleichszeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 25. August 2016 erstellt sei, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente zu Recht abgewiesen habe.
4.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.
4.1. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht ist nur im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung - und nicht der Invalidenversicherung, wie vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fälschlicherweise vorgebracht, - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ; vgl. E. 1.1 hiervor).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer dem ABI-Gutachten vom 11. September 2015 letztinstanzlich weiterhin den Beweiswert abzusprechen versucht, ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses Gutachten keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich ist. Die Verfügung vom 25. August 2016, welche auf dem besagten Gutachten fusste, erwuchs nämlich unangefochten in Rechtskraft. Die Rechtskraft von Verfügungen resp. Einsprache- oder Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (vgl. zum Grundsatz der abgeurteilten Sache [res iudicata] BGE 144 I 11 E. 4.2) im Rechtssinn vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.1 und 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinn der Erhöhung des Invaliditätsgrads aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dementsprechend begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteile 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.2; 9C_592/2015 vom 2. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis; 8C_1057/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 2).
Dass Gründe für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung bzw. eine völlig verschiedene Gesundheitsstörung bestehen, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zielen daher zum Vornherein ins Leere.
4.3. Ferner ist die Vorinstanz auch nicht in Willkür verfallen, indem sie den medizinischen Sachverhalt gemäss ABI-Gutachten vom 11. September 2015 festlegte und als Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzog. Wie der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz selbst vorbringt, bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 77 E. 3.2.3). Dies ist vorliegend die rentenabweisende und unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. August 2016 (vgl. vorangehende E. 4.2), welche sich im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 11. September 2015 stützte. Um eine relevante gesundheitliche Veränderung prüfen zu können, musste die Vorinstanz folglich zunächst den medizinischen Sachverhalt gemäss dem ABI-Gutachten feststellen, was willkürfrei erfolgte. Danach setzte sie sich unter Einhaltung des Willkürverbots mit den neuen medizinischen Berichten ausführlich auseinander, konnte jedoch keine wesentliche, inzwischen eingetretene anspruchserhebliche Änderung bestätigen (vgl. E. 3 hiervor). Ein bundesrechtswidriges Vorgehen ist hierbei somit nicht auszumachen.
4.4. Des Weiteren vermag der Umstand, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden ist, noch keine wesentliche Veränderung aufzuzeigen, die neu in jedem Fall Anspruch auf eine Invalidenrente begründen könnte. Vielmehr wird eine Neuanmeldung nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 130 V 71). Die RAD-Stellungnahme vom 20. April 2022 führte denn auch dazu, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintrat und weitere Abklärungen tätigte. Diese konnten in der Folge jedoch im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 4.3 hiervor) - mit Ausnahme der passageren Zustandsverschlechterung von Dezember 2020 bis Februar 2021 im Zusammenhang mit der Schulteroperation links vom 4. Dezember 2020 - keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts aufzeigen, wie die Vorinstanz willkürfrei darlegte. So stünden vielmehr diverse aktenkundige IV-fremde psychosoziale Faktoren im Vordergrund. Da die ausgewiesene Verschlechterung nicht drei Monate andauerte, wurde sie von der Beschwerdegegnerin und in der Folge von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Darin ist weder eine willkürliche Sachverhaltsermittlung noch eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung zu erblicken, weshalb auf Weiterungen zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers verzichtet werden kann.
4.5. Auch aus den Beurteilungen des Behandlers, Dr. med. B.________, Facharzt für Anästhesiologie, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten:
4.5.1. Im Zusammenhang mit dem letztinstanzlich vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Behandlers vom 27. Mai 2025 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden dürfen, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Der Bericht vom 27. Mai 2025 datiert nach dem angefochtenen Urteil vom 26. März 2025 und ist deshalb als echtes Novum unzulässig. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu.
4.5.2. Die Vorinstanz legte ausführlich und bundesrechtskonform dar, weshalb die Einschätzungen von Dr. med. B.________ nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel (vgl. hierzu vorangehende E. 2.2) an den RAD-Beurteilungen vom 16. Juni 2023 und 4. Juli 2024 zu erwecken. Dabei würdigte sie die Einschätzung des Behandlers in Bezug auf die beklagten Beschwerden, die durchgeführten Therapiemassnahmen (inkl. Operationen), die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sowie die verschriebenen Medikamente. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Insbesondere nennt er keine medizinischen Befunde oder Aspekte, welche von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben sind. Stattdessen bemängelt er das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise und gibt die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nachzukommen (E. 1.2 hiervor; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.6. Schliesslich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren in den Akten liegenden medizinischen Einschätzungen nicht zu beanstanden. Hierbei berücksichtigte sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erklärte bundesrechtskonform, weshalb sich daraus ebenfalls keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ergibt. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz aufgrund der Verdachtsdiagnose einer Panikattacke eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorwirft, dringt er damit nicht durch. Nebst dem, dass der Vorinstanz darin beizupflichten ist, wonach eine Verdachtsdiagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. von der Vorinstanz zitiertes Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3), zeigt der Beschwerdeführer keine medizinischen Aspekte auf, die eine solche erhärten und weitere Abklärungen notwendig machen würden.
5.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. August 2016 verneinte. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen, namentlich das beantragte polydisziplinäre Gutachten und die Untersuchung der funktionellen Leistungsfähigkeit, verzichtet werden. Darin ist keine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Beweiswürdigungsregeln oder eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und es hat beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Wird kein erster Schriftenwechsel durchgeführt, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Replikrecht gegenstandslos.
7.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Artan Sadiku wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu