Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_314/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026 (UV 200 2025 581).
Erwägungen
1.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 ausgerichteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 14'214.95 wegen Überentschädigung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 9. April 2026 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Mit dem angefochtenen Urteil wird der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 uneingeschränkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung über die Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dieser Rückweisungsentscheid schliesst das Rückforderungsverfahren folglich noch nicht ab. Daran vermag der Dispositiv-Zusatz, wonach die Beschwerde im Übrigen abgewiesen werde, nichts zu ändern. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann daher nicht von einem "Endentscheid" bezüglich gewisser vom kantonalen Gericht abgehandelter Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Rückforderung (gemeint wohl: Teilurteil im Sinne von Art. 91 lit a BGG) ausgegangen werden. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt die Angelegenheit neu beurteilen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Urteil um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass das Urteil bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
3.
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist für den Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ihm wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offenstehen. Dabei wird er das bereits im Zwischenentscheid Entschiedene, insbesondere die vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierten Punkte (Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes, Anrechnung von Mehrkosten für Medikamente und Mindereinnahmen der Ehefrau), soweit sie sich auf den Inhalt des künftigen verfahrensabschliessenden kantonalgerichtlichen Urteils auswirken, erneut thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2. Inwiefern das Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Frage kommen soll, legt der Beschwerdeführer sodann nicht ansatzweise in der geforderten Weise dar (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.3 i.f. mit Hinweisen).
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz