Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_310/2025
Urteil vom 9. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch seine Mutter B.A.________,
und diese vertreten durch Inclusion Handicap,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Hilflosenentschädigung; Intensivpflegezuschlag),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. März 2025 (IV.2024.00245).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Mitteilung vom 8. November 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) A.A.________, geboren am 11. Dezember 2012, die zur Behandlung eines Duanes-Syndroms (Geburtsgebrechen Ziff. 428 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen; GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft bis 31. Dezember 2021) notwendigen medizinischen Massnahmen zu. Nachdem bei A.A.________ im Juni 2017 erstmals eine Verhaltens- und emotionale Störung mit grosser sozialer Unsicherheit (ICD-10 F98.8) diagnostiziert worden war, wurde am 15. Februar 2018 unter Hinweis auf eine Teilautismus-Abklärung Ergotherapie beantragt, wofür die IV-Stelle fortan kontinuierlich Kostengutsprache leistete. Im Februar 2021 wurde die gestellte Diagnose um autistische Tendenzen und wechselnde Ängste (Differentialdiagnose [DD] Asperger-Syndrom) ergänzt und im Juli 2021 letztlich ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) diagnostiziert. Auf Gesuch vom 17. Januar 2022 hin anerkannte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 17. Mai 2022 ihre Leistungspflicht für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI (in Kraft seit 1. Januar 2022) und übernahm weiterhin die Kosten der Ergotherapie. Zudem erteilte sie am 29. November 2022 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie.
A.b. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2023 wurde A.A.________ zum Bezug von Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle angemeldet. Diese veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwandes bei A.A.________ zu Hause, die am 15. Januar 2024 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 [recte: 2024]). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.A.________ mit Vorbescheid vom 23. Januar 2024 die Zusprache einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 sowie wegen Hilflosigkeit mittleren Grades vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2030 in Aussicht. Demgegenüber verneinte sie einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwands und Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson verfügte die IV-Stelle am 14. März 2024 wie angekündigt.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. März 2025 ab.
C.
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2025 sei ihm ab 1. März 2021 statt einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades eine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen. Zudem sei ihm ab dem 1. Dezember 2018 ein Intensivpflegezuschlag für einen Mehraufwand von mindestens 4 Stunden zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sehen von einer Vernehmlassung ab. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Tatfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Vorliegend steht gemäss angefochtenem Urteil fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit verneinte, weil der Beschwerdeführer nicht zusätzlich einer persönlichen Überwachung bedarf. Im Streit liegt auch die Frage, ob ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2). Richtig wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3; 137 V 424 E. 2.2; 133 V 108). Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen zur persönlichen Überwachung bei schwerer Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV) und zum Intensivpflegezuschlag (Art. 39 IVV). Darauf wird verwiesen.
2.3. Mit Blick auf den Streitgegenstand ist Folgendes hervorzuheben:
Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 116 V 41 E. 6b; 106 V 153 E. 2a; 105 V 52 E. 4b). Bei Minderjährigen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit - anders als bei Erwachsenen (vgl. BGE 107 V 136 E. 1b) - aber selbst bei schwerer Hilflosigkeit nicht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil eine dauernde Überwachung einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann (Urteil 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3). Der Überwachungsbedarf ist daher gesondert zu prüfen (Urteil 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.4 mit Hinweis; vgl. auch Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 2024, Rz. 2081). Pflege und Überwachung beziehen sich dabei nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (vgl. Urteil 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.2; BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweisen). "Dauernd" hat in diesem Zusammenhang nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b; Urteil 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.1). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Aufwand eine gewisse Intensität erreichen muss, damit von einer dauernden persönlichen Überwachung gesprochen werden kann (Urteil 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3). Als Massstab kann dabei gelten, dass die persönliche Überwachung intensiver sein muss, als eine allgemeine kollektive Überwachung (Urteil 8C_185/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen diese einen Bedarf an einer persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV verneinte, wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Urteile, bei denen die Anspruchstellenden Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades gehabt hätten und bei denen der Bedarf an persönlicher Überwachung nach Art. 37 IVV von der besonders intensiven Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV abzugrenzen gewesen sei, seien für die vorliegend strittige Frage insofern nicht einschlägig, als ein Überwachungsbedarf nach Art. 37 IVV und keine besonders intensive Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV geltend gemacht werde.
Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz setzte den Fokus nicht auf die besonders intensive Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV, sondern prüfte die Voraussetzungen einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 37 Abs. 1 IVV unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der wesentlichen Aktenlage. Hierfür stützte sie sich insbesondere auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2024 und die Stellungnahmen der Abklärungsperson vom 14. März 2024 und 14. August 2024. Des Weiteren berücksichtigte sie auch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers sowie die medizinischen Beurteilungen vom 12. April 2024 und 29. April 2024. Zuvor hatte sie in Abweichung zur Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung vom 14. März 2024), neu seit Dezember 2018 auch eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Verrichten der Notdurft" und damit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bestätigt. Eine entsprechende persönliche Überwachung als kumulative Voraussetzung zu der ausgewiesenen regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV; E. 2.3 hiervor) konnte sie jedoch nicht bejahen, weshalb sie auch eine Anrechnung beim Intensivpflegezuschlag verneinte. Damit entfiel gleichzeitig die Frage nach einer besonderen Intensität der Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV.
In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass bei Minderjährigen - anders als bei Erwachsenen - der Überwachungsbedürftigkeit keine untergeordnete Bedeutung zukommt. Somit reicht es nicht aus, dass bereits eine minimale Erfüllung dieser Voraussetzung für die Annahme einer schweren Hilflosigkeit genügt. Mithin muss diese Überwachung eine gewisse Intensität erreichen, damit von einer dauernden persönlichen Überwachung gesprochen werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Intensität ist vorliegend - wie die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform erwog - nicht erreicht. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass keine Überwachung des Beschwerdeführers erforderlich ist. So sei die Abklärungsperson zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei vernünftig und es bestehe keine eigentliche Fremd- oder Selbstgefährdung. Die nötige Präsenz aufgrund von Ängsten vermöge keine Überwachungsbedürftigkeit zu begründen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer während der Abklärung 60 Minuten allein im Zimmer aufhalten können und Französisch gelernt. Selbst wenn er in dieser Zeit mit der Grossmutter telefoniert habe, was die Abklärungsperson als nicht glaubwürdig erachtet habe, da sie keine diesbezüglichen Geräusche wahrgenommen und zu Beginn selbst ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe, begründe die telefonische Betreuung keine Überwachungsbedürftigkeit. Als zutreffend erweisen sich auch die Feststellungen der Vorinstanz, wonach keine speziellen Neigungen, z.B. ein besonderes Interesse an Steckdosen, aktenkundig seien, die ein erhöhtes Gefährdungspotential bergen würden. Es fänden sich auch keine Hinweise auf zu seinem Schutz getroffene Vorkehren in der Wohnung. Ebenso wenig würden die Eltern behaupten, sie müssten den Beschwerdeführer zu Hause im Blick haben, um nötigenfalls eingreifen zu können. Vielmehr würden sie versuchen, ihn dazu zu bringen, mehr Zeit allein in seinem Zimmer zu verbringen. Es sei letztlich der Beschwerdeführer, der seine Eltern ständig im Blick halte. Somit genüge die blosse Anwesenheit eines Elternteils, der sich indessen auch anderen Aufgaben widmen könne. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass vorliegend die Intensität - wie etwa bei einer allgemeinen/kollektiven Aufsicht - nicht ausreiche, um von einer dauernden persönlichen Überwachung auszugehen, erweist sich somit als bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zur höchstens 30-minütigen Mittagspause, die er alleine im Zimmer verbringe, keine Überwachungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Ebenso wenig sind seine weiteren Ausführungen sowie die Einwände zu den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteilen geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz zu begründen.
3.2. Sodann lässt sich aus den medizinischen Einschätzungen ebenfalls keine Überwachungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 37 Abs. 1 IVV ableiten: Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Psychologin stellte die Vorinstanz willkürfrei und unter Einhaltung der Beweiswürdigungsregeln fest, dass die behandelnde Psychologin die Frage, ob der Beschwerdeführer zwei Stunden allein zu Hause sein könne, einzig unter Hinweis auf das Asperger-Syndrom verneint habe. Damit lasse sich nicht hinreichend belegen, dass z.B. Panikattacken überhaupt und zudem in gefährdendem Ausmass auftreten würden (vgl. von der Vorinstanz zitiertes Urteil 9C_831/2017 vom 3. April 2018 E. 5.2 betreffend Wutausbrüche). Selbst anhand der wohlwollenden Berichte der Behandler, die den Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennen und behandeln würden, liessen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Überwachungsbedürftigkeit entnehmen. Aus den Ausführungen der Behandler ergeben sich somit auch keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung, die ein unmittelbares Eingreifen notwendig machten. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Eltern ständig im Blick behalte und es ihm schwer falle, sich allein zu beschäftigen, keine Gefährdungssituation im eigentlichen Sinn darstelle. In diesem Zusammenhang seien präventive Vorkehren, wie das sichere Verschliessen der Fenster oder die in diesem Alter übliche Möglichkeit telefonieren zu können, zu treffen.
3.3. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Einwänden zu den von der Vorinstanz zitierten Urteilen 9C_605/2011 vom 31. Januar 2011 (recte: 2012) und 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 nicht durch. Es mag zwar zutreffen, dass den vorgenannten Urteilen nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag, wie hier. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 hiervor), kommen bei Minderjährigen jedoch gerade nicht die geringeren Hürden in Bezug auf die Intensität der Überwachungsbedürftigkeit zur Anwendung. Folglich bedarf es nicht der minimalen Erfüllung der Anforderung. Unter Berücksichtigung der gesonderten Prüfung bei Minderjährigen erweisen sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz als bundesrechtskonform: So könne sich der Beschwerdeführer ausser Haus zwar nicht allein orientieren und sich bei einer Reizüberflutung nicht selber regulieren (insbesondere nicht selber auf Hilfsmittel zugreifen), weshalb ihm etwa Menschenansammlungen und öffentliche Verkehrsmittel überfordern würden und er Hilfe bei der Umsetzung der Verkehrsregeln benötige. Diese Umstände seien jedoch mit Blick auf das Urteil 9C_605/2011 vom 3. Januar 2011 (recte: 2012) als Teilfunktion bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" zu berücksichtigen. Dies müsse auch für die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geleistete Dritthilfe, das Aufzeigen des Weges und die Hilfe beim Verlassen von Schachtdeckeln gelten. Hierbei handle es sich nicht um eine eigentliche Überwachung des Beschwerdeführers, vielmehr würden ihm diese Hilfestellungen erst ermöglichen, das Haus zu verlassen. Gleiches gelte mit Blick auf das Urteil 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.4.4.3 betreffend die Vorkehren beim Zubettgehen und nächtlichen Aufwachen. Da beim Beschwerdeführer keine Nachtwache erforderlich sei, weil er im Schlaf gefährdet wäre, würden diese bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" berücksichtigt.
3.4. Nach dem Ausgeführten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine Überwachungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 37 Abs. 1 IVV und folglich eine Hilflosigkeit schweren Grades verneinte sowie gestützt darauf keine Anrechnung beim Intensivpflegezuschlag vornahm. Gleichzeitig durfte sie zu Recht auf eine weitere Prüfung der besonderen Intensität der Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV verzichten. Mithin erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und es hat beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu