Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_300/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Tarifanpassung; Meldepflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025 (EL 200 2025 192).
Sachverhalt
A.
Die 1940 geborene B.________ sel. trat am 14. September 2018 in das Pflegeheim C.________ ein und bezog seit September 2018 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend Ausgleichskasse) berücksichtigte hierbei als anerkannte Ausgabe unter anderem jeweils eine Heimtaxe in diverser Höhe, welche sie ab Januar 2023 auf Fr. 169.80 pro Tag festlegte. Nachdem A.________, die Tochter von B.________ sel., mit Generalvollmacht am 28. Januar 2024 die ab Mai 2023 gültigen Tarifausweise des Pflegeheims eingereicht hatte, nahm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. April 2024 per 1. November 2023 eine Neuberechnung vor und legte die monatlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 4'343.- fest. Dabei rechnete sie als Ausgabe eine Heimtaxe von Fr. 191.20 pro Tag an. Die Tarifanpassungen ab Mai 2023 berücksichtigte sie hingegen nicht, da die Pflegestufenänderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme geltend gemacht worden sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. April 2024 legte die Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 auf Fr. 4'591.- fest, unter Anrechnung einer Heimtaxe von Fr. 199.95 pro Tag. Gegen die den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2023 betreffende Verfügung vom 19. April 2024 erhob A.________ am 26. April 2024 Einsprache. Im Mai 2024 verstarb B.________ sel. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Mai 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und der Anspruch auf nachträgliche Ausrichtung der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigten Tarifanpassung vom 1. August bis 31. Oktober 2023 festzustellen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse sieht von einer Vernehmlassung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben als Partei in den Prozess ein, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens stirbt (Verfahrenssukzession; Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 120; vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1). Unbestrittenermassen hinterlässt B.________ sel. keinen Ehepartner und keine weiteren Nachkommen. Die Beschwerdeführerin führte auch im vorinstanzlichen Verfahren Beschwerde. Sie ist die einzige gesetzliche Erbin und hat die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Eine Erbenbescheinigung liegt zwar nicht vor. Nach der Rechtsprechung wird aber ohnehin jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie etwa einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen (Urteil 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 V 264; Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 120; BGE 136 V 7 E. 2.1.2; BGE 99 V 58 E. a). Vor diesem Hintergrund ist im bundesgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Prozess eingetreten ist. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich lediglich, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die per 4. Juli 2023 (Rechnung vom 8. August 2023) eingetretene Tarifanpassung des Pflegeheims betreffend B.________ sel. der Beschwerdegegnerin nicht innerhalb der sechsmonatigen Meldefrist mitteilte. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz die diesbezügliche Meldefrist richtig berechnete.
Demgegenüber ist unbestritten, dass die Meldung der Tarifanpassung per 15. Mai 2023, welche der Beschwerdeführerin mit der Rechnung vom 6. Juni 2023 in der ersten Junihälfte 2023 zur Kenntnis gebracht wurde, aufgrund der Information an die Beschwerdegegnerin mittels E-Mail vom 28. Januar 2024 nicht innerhalb der sechsmonatigen Meldefrist erfolgte.
3.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest (vgl. E. 2 hiervor), dass die Heimrechnung, aus welcher namentlich die Tarifanpassung per 4. Juli 2023 ersichtlich sei, vom 8. August 2023 datiere. Die Beschwerdeführerin hätte mit dem Erhalt dieser Heimrechnung in der "ersten Augusthälfte" 2023 Kenntnis von den rückwirkenden Tarifänderungen haben können. Die Information an die Beschwerdegegnerin sei aber erst mittels E-Mail vom 28. Januar 2024 erfolgt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ihr ist jedoch darin beizupflichten, dass die sechsmonatige Meldefrist (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV; vgl. auch Rz. 3744.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des BSV [gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2023]) mit der Zustellung bzw. Kenntnisnahme der Rechnung in der ersten Augusthälfte 2023 nicht, wie von der Vorinstanz erwogen, in der ersten Januarhälfte 2024, sondern in der ersten Februarhälfte 2024 ablief. Mit der E-Mail vom 28. Januar 2024 erfolgte die Information an die Beschwerdegegnerin folglich noch innerhalb der sechsmonatigen Meldefrist. Somit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Veränderungen der anrechenbaren Ausgaben ab August 2023 anzuerkennen (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV). Demnach hätte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin anweisen müssen, die rückwirkende Anpassung der Heimtaxe bereits per August 2023 zu berücksichtigen. Indem sie die Meldefrist falsch berechnete und bereits im Januar 2024 (nach fünf Monaten) als abgelaufen qualifizierte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die per 4. Juli 2023 eingetretene Änderung (Rechnung vom 8. August 2023) berücksichtigt. Danach wird sie neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen betreffend B.________ sel. zu verfügen haben.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Trotz des aufgrund der angeordneten Rückweisung Obsiegens steht der Beschwerdeführerin, da nicht anwaltlich vertreten, keine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfügt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu