Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_203/2025
Urteil vom 10. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Schwarzenburg, Sozialdienst, Bernstrasse 11, 3150 Schwarzenburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2025 (SH 200 2025 107).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 3. März 2025 dar, weshalb es auf das gegen sein Urteil SH 200 2023 902 vom 13. Juni 2024 gerichtete Revisionsgesuch nicht eintrat (kein Revisionsgrund nach Art. 95 VRPG/BE angerufen).
3.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb das darauf beruhende Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnte. Allein das im Urteil SH 200 2023 902 vom 13. Juni 2024 Entschiedene einer erneuten Diskussion zuführen bzw. im damaligen Verfahren allenfalls Versäumtes thematisieren zu wollen, reicht nicht aus. Damit ist weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 95 lit. a und b VRPV/BE hinreichend klar angerufen, noch dargetan, dass das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten willkürlich erfolgt sein soll.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_405/2024 vom 4. September 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin darf indessen insbesondere bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel