Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_184/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2026 (S 2024 89).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ war vom 1. Juni bis zum 30. September 2019 als Vermögensverwalter bei der B.________ SA angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Juli 2019 im Zürcher Hauptbahnhof einen Misstritt machte. Dabei habe er gespürt, wie in seinem rechten Fuss ein Band gerissen sei. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 23. August 2019 erfolgte eine Operation, bei welcher ein Riss der kurzen Peronealsehne festgestellt und repariert wurde. Die geringfügig angerissene lange Peronealsehne wurde lediglich gereinigt (vgl. Operationsbericht vom 23. August 2019, vgl. auch operative Revisionen vom 1. Mai 2020 und 5. Februar 2021).
A.b. A.________ informierte die AXA am 3. September 2021 darüber, dass er sich am 14. August 2021 zu Hause beim Holen der Post erneut den Fuss verknackst habe. Am 29. Oktober 2021 erfolgte eine weitere operative Revision der nochmals gerissenen langen Peronealsehne. Daraufhin veranlasste die AXA eine polydisziplinäre Expertise durch die Medizinische Zentrum Römerhof GmbH (nachfolgend: MZR), die vom 14. November 2022 datiert, wobei die radiologische Stellungnahme vom 25. August 2022 Bestandteil der Expertise bildete. Die Gutachter kamen zum Schluss, es liege weder in Bezug auf die kurze noch die lange Peronealsehne eine Unfallkausalität vor. Aufgrund einer weiteren radiologischen Stellungnahme vom 5. Januar 2023, welche eine Unfallkausalität betreffend die Partialruptur der langen Peronealsehne bestätigte, legte das MZR am 20. April 2023 ein Ergänzungsgutachten des radiologischen Sachverständigen vor. Gestützt darauf lehnte die AXA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 16. Mai 2023 rückwirkend ab dem 22. August 2019 ab und verzichtete auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Leistungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 fest.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Einholung einer Stellungnahme des behandelnden Operateurs vom 3. Juni 2025 mit Urteil vom 26. Januar 2026 in Aufhebung des Einspracheentscheids der AXA vom 28. August 2024 guthiess und feststellte, dass die Leistungspflicht für das Ereignis vom 18. Juli 2019 nicht am 22. August 2019 geendet habe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. August 2024. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung über den Leistungsanspruch zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 30. April 2026 hält die AXA an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 28. August 2024 aufgehoben und die Leistungspflicht für den Misstritt vom 18. Juli 2019 auch über den 22. August 2019 hinaus festgestellt. Zur Prüfung des konkreten Endzeitpunkts des Leistungsanspruchs sowie der zumutbaren Arbeitsfähigkeit trotz der persistierenden Beschwerden wies sie die Sache an die Beschwerdeführerin zurück. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Vorinstanz hat vorerst lediglich festgelegt, dass weiterhin eine Leistungspflicht besteht. Durch die Rückweisung ist das weitere Verfahren wieder bei der Beschwerdeführerin. In der Bejahung der Leistungspflicht liegt eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe, wodurch der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4; Urteil 8C_828/2023 vom 6. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und keinen Anlass zu Bemerkungen geben.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, über den 22. August 2019 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 18. Juli 2019 aufzukommen.
3.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG) zutreffend dar. Korrekt sind ferner die Ausführungen zum Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 150 V 188 E. 4.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1), und zu den Grundsätzen betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 18. Juli 2019 um einen Unfall gehandelt habe. Die Beschwerden seien zunächst konservativ behandelt worden. Da die erhoffte Beschwerdelinderung nicht eingetreten sei und weil eine genauere Diagnostik dies bedingt habe, sei der rechte Fuss des Beschwerdegegners - nach Kostengutsprache durch die Beschwerdeführerin - am 23. August 2019 operiert worden, wobei insbesondere ein Riss der kurzen Peronealsehne repariert worden sei. Wenn also am 22. August 2019 (unbestrittenermassen) unfallkausale Beschwerden bzw. Schmerzen bestanden hätten, deren (allfällige) strukturelle Genese Gegenstand der Abklärungen im Rahmen der Heilbehandlung (Operation) gewesen sei, habe zu diesem Zeitpunkt ein Status quo ante nicht vorliegen können. Dass die Operation vom 23. August 2019 - vorab zwecks Diagnostik - grundsätzlich indiziert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Orthopäden selbst bestätigt bzw. durch die Kostengutsprache genehmigt gehabt. Eindrücklichen, tatsächlichen Beleg dafür, dass die Operation indiziert gewesen sei, biete sodann der Umstand, dass der Riss der kurzen Peronealsehne prompt erst in Natura sichtbar geworden sei. Folglich sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen, ihre Leistungen rückwirkend per 22. August 2019 einzustellen, da in diesem Zeitpunkt offensichtlich weder ein Status quo ante oder ein Status quo sine noch eine überholende Kausalität vorgelegen habe. Damit stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) fest, dass der Beschwerdegegner als Folge des Misstritts vom 18. Juli 2019 einen Riss der kurzen Peronealsehne erlitten und die am 23. August 2019 durchgeführte Operation dessen Feststellung und Behandlung gedient habe. Da es sich bei Sehnenrissen um Listenverletzungen handle, sei die Beschwerdeführerin für die Folgen des Misstritts vom 18. Juli 2019 zufolge Beweislosigkeit bei der Vermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG leistungspflichtig.
5.
5.1. Zunächst ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision einstellen kann, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2; Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 146 V 51, aber in: SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; Urteil 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_101/2023 vom 2. Juni 2023 E. 2). Das Zurückkommen der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung des Kausalzusammenhangs nach abschliessender medizinischer Einschätzung erweist sich somit - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (vgl. E. 4 hiervor) - als zulässig, auch wenn sie im Vorfeld eine grundsätzliche Leistungspflicht bejahte (vgl. Urteil 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 4.2).
5.2. Sodann ist der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihre Einwände betreffend die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 UVG beizupflichten. Das Bundesgericht befasste sich bereits im BGE 146 V 51 mit der Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG bei Vorliegen eines Unfallereignisses nach Art. 4 ATSG und einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Nach Darlegung der Entwicklung des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung bis hin zur Gesetzesrevision des UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017; E. 7 und 8 des vorgenannten Grundsatzentscheids) bestätigte das Bundesgericht, eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich, wenn es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung fehlt, ausser ein anderes initiales Ereignis kommt als Verletzungsursache in Frage. Bildet das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache für die Listenverletzung, ist gleichzeitig auch erstellt, dass diese vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.2).
Beim Ereignis vom 18. Juli 2019 handelt es sich unbestrittenermassen um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 4 hiervor). Deshalb ist die Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen. Gleichzeitig greift damit nicht die vermutete Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erklärt. Entsprechend war diese auch nicht verpflichtet, einen Entlastungsbeweis betreffend die vorwiegend abnutzungs- oder krankheitsbedingte Verursachung der Listendiagnose zu erbringen, zumal sie eine natürliche Kausalität verneinte. Die Vorinstanz vermischte die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG in ihrer Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin. Da sie sich für die Bestätigung des Kausalzusammenhangs aber ohnehin hauptsächlich auf die Einschätzungen des behandelnden Operateurs sowie des Versicherungsmediziners der Beschwerdeführerin stützte und lediglich der Vollständigkeit halber auf den fehlenden Entlastungsbeweis nach Art. 6 Abs. 2 UVG verwies (vgl. E. 4 hiervor), kann auf Weiterungen hierzu verzichtet werden.
5.3. Was sodann die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Beurteilungen in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs anbelangt, ist der Kritik der Beschwerdeführerin ebenfalls zu folgen.
5.3.1. Vorab ist im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (Urteil 9C_668/2024 vom 15. September 2025 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a).
5.3.2. Im hier zu beurteilenden Fall liegen verschiedene medizinische Ansichten betreffend das Bestehen eines Risses der kurzen Peronealsehne und die diesbezügliche Indikation der operativen Versorgung vom 23. August 2019 vor. Gleichzeitig ist damit ein Meinungsstreit über die Kausalität zwischen diesem Riss und dem Ereignis vom 19. Juli 2019 auszumachen. Während der Behandler und Operateur Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Operation für eine genauere Diagnostik der vom Beschwerdegegner noch geklagten Beschwerden für notwendig erachtete und anlässlich des Eingriffes einen Riss der kurzen Peronealsehne feststellte (vgl. vorangehende E. 4), konnte ein solcher Riss von Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, mittels der präoperativen bildgebenden MRT-Befunde vom 25. Juli 2019 und gestützt darauf in der Folge auch von den MZR-Sachverständigen (vgl. hierzu insbesondere die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, vom 25. August 2022) sowie von PD Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie, in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2023 nicht bestätigt werden. In Folge dessen verneinten sowohl die MZR-Gutachter als auch PD Dr. med. F.________ eine entsprechende Unfallkausalität.
5.3.3. Zu Recht moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich mit diesen gegenteiligen Darlegungen der fachärztlichen Radiologen nicht auseinandergesetzt. Stattdessen erachtete sie den Bericht des Operateurs, wonach der Riss der kurzen Peronealsehne prompt erst in Natura sichtbar geworden sei, als eindrücklichen, tatsächlichen Beleg für die Operationsindikation (vgl. vorangehende E. 4), obwohl es vorliegend an Operationsbildern fehlt, die einen solchen Riss ausweisen könnten, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt. Für ihre Begründung verwies die Vorinstanz zudem auf die von ihr eingeholte Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 3. Juni 2025, der erklärt habe, die bildgebende Darstellung der Befunde sei schwierig und habe keine eindeutigen, klaren Schlüsse zugelassen. Dieser Umstand war den übrigen fachärztlichen Radiologen jedoch bekannt, wie die Vorinstanz mit Bezug auf die ergänzende radiologische Expertise von Prof. Dr. med. E.________ vom 20. April 2023 zutreffend feststellte. Dennoch waren sich alle Fachärzte - im Widerspruch zum Operateur Dr. med. C.________ - einig darin, dass eine intakte kurze Peronealsehne vorlag und folglich keine Unfallkausalität bestehen kann. Deshalb wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich mit den gegenteiligen radiologischen Beurteilungen einlässlich auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (vgl. vorangehende E. 5.3.1).
Dies gilt insbesondere für das nach Art. 44 ATSG eingeholte MZR-Gutachten vom 14. November 2022. Die Vorinstanz legte die Grundsätze zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten zwar richtig dar (vgl. E. 3.2 hiervor), liess diese in ihrer Würdigung sodann aber gänzlich ausser Acht und zeigte nicht auf, inwiefern konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MZR-Expertise vom 14. November 2022 bestünden, die ein Abweichen davon rechtfertigen würden (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Stattdessen hielt sie diesbezüglich einzig fest, die Expertise vermöge nichts Wesentliches dazu beizutragen, den tatsächlichen Zustand am 18. Juli 2019 zu erhellen und stellte auf die Einschätzung des behandelnden Operateurs ab. In diesem Zusammenhang ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits hinzuweisen und der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte, seien dies Haus- oder Spezialärztinnen und -ärzte, im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2024 IV Nr. 46 S. 158, 9C_572/2023 E. 3.3.1 mit Hinweis; Urteil 8C_453/2025 vom 27. April 2026 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der dargelegten gegenteiligen fachärztlichen bzw. gutachterlichen Ansichten (E. 5.3.2 und 5.3.3 hiervor) kann es nicht angehen, für die Frage nach der Unfallkausalität hauptsächlich auf die Angaben des behandelnden Operateurs abzustellen (vgl. Urteil 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).
5.3.4. Dass sich die Einschätzung des Operateurs mit derjenigen des Versicherungsmediziners Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, deckte, vermag daran nichts zu ändern und genau so wenig für sich allein die Beweiskraft der übrigen medizinischen Einschätzungen zu erschüttern. Auch rechtfertigt dies den Verzicht einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung der gegenteiligen medizinischen Ansichten nicht (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht, die Vorinstanz habe sich einseitig auf die Berichte von Dr. med. C.________ und des beratenden Arztes Dr. med. G.________ gestützt, ohne die gutachterliche Einschätzung zu würdigen, wonach sich die Stellungnahme des Versicherungsmediziners nachträglich als unzutreffend erwiesen habe. Auch liess die Vorinstanz ausser Acht, dass es sich bei der versicherungsmedizinischen Stellungnahme um eine Aktenbeurteilung handelt. Nebst dem, dass diesen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten (vgl. hierzu Urteil 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3 mit Hinweisen), setzte sich Dr. med. G.________ nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinander und äusserte sich insbesondere nicht zu den präoperativen MRT-Befunden.
5.3.5. Zwar holte die Vorinstanz eine Stellungnahme des Operateurs Dr. med. C.________ vom 3. Juni 2025 ein. Allerdings zeigte sie wiederum nicht auf, weshalb den übrigen medizinischen Ansichten gestützt darauf der Beweiswert abgesprochen werden müsste (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Insbesondere ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu der von ihr im kantonalen Verfahren aufgelegten Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. September 2025 äusserte, welcher zum vorgenannten Bericht des Operateurs Stellung nahm. Die vom Beschwerdegegner kritisierte Verwechslung der Feststellungen des Hausarztes und des Notarztes lassen in Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. H.________ nicht per se auf eine unsorgfältige, mithin nicht beweiswertige Einschätzung schliessen. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H.________ eine entsprechende Ruptur bereits aufgrund des Unfallhergangs für nicht möglich hielt und ein gleichzeitiges frisches Reissen von zwei Sehnen als unvorstellbar erachtete. Im Übrigen bemerkte Dr. med. H.________, der von Dr. med. C.________ beschriebene Unfallhergang decke sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdegegners. Selbst der Beschwerdegegner bestätigte, der Unfallhergang sei von Dr. med. C.________ falsch beschrieben worden. Aber auch dies liess die Vorinstanz unbeachtet, womit sich die Kritik der Beschwerdeführerin hierzu ebenfalls als begründet erweist.
5.4. Nach dem Gesagten bestehen unter den beteiligten Ärzten und Gutachtern gegenteilige medizinische Ansichten betreffend das Vorliegen eines Risses der kurzen Peronealsehne und der Unfallkausalität der diesbezüglich am 23. August 2019 durchgeführten operativen Versorgung. Darüber hinaus liegt auch ein Meinungsstreit über die Unfallkausalität des Risses der langen Peronealsehne vor. Diese Fragen können aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Ergänzende Abklärungen wären somit angezeigt gewesen. Indem die Vorinstanz dennoch auf die Einschätzung des behandelnden Operateurs abstellte und auf die Anordnung weiterer Erhebungen verzichtete, verletzte sie Bundesrecht. Deshalb ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein klärendes Gerichtsgutachten einhole. Die Beschwerde ist damit im Eventualstandpunkt begründet.
Mit Blick auf dieses Ergebnis kann auf Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdegegners betreffend die von ihm letztinstanzlich erstmals aufgelegte Fotografie der Verletzung vom 24. Juli 2019 und der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 UVG verzichtet werden.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1). Demgemäss hat der unterliegende Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und es erübrigen sich Ausführungen zur beantragten Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu