Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_182/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Februar 2025 (200 23 692 IV) und dessen Berichtigung gemäss Urteil vom 4. März 2025 (IV 200 2023 692) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Sachverhalt
A.
Der 1973 geborene A.________ zog sich am 21. Januar 2018 bei einem Fahrradsturz eine Partialruptur der Supraspinatussehne an der rechten Schulter zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 verneinte der zuständige Unfallversicherer einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
A.________ hatte sich bereits im September 2018 unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen und berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am 7. Juli 2021 schloss sie die berufliche Eingliederung ab und veranlasste bei der Neurologie Toggenburg AG (nachfolgend MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 22. Februar 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Mit Urteil vom 11. Februar 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2023 sprach es A.________ ab 1. Juli 2023 eine Viertelsrente zu (Dispositiv-Ziffer 1). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 und 24. Oktober 2024 leitete es (samt Beilagen) an die IV-Stelle zur Behandlung als Revisionsgesuch weiter (Dispositiv-Ziffer 2). In der Folge nahm das Verwaltungsgericht insoweit eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 11. Februar 2025 vor, als es A.________ ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zusprach (Urteil vom 4. März 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar und 4. März 2025 (Berichtigung des Urteils vom 11. Februar 2025) seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ab 1. Juli 2021 eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 8C_164/2025 vom 25. April 2025 E. 1.1).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2021 bloss eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.
2.2. Die Vorinstanz legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dar. Sie gab auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend wieder (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten (mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Orthopädie und Psychiatrie) vom 22. Februar 2023 Beweiswert zu. Danach bestehe gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akne inversa/Hidradenitis suppurativa, axiliär, scrotal/inguinal und gluteal, Hurley III, ED 1993 (ICD-10 L73.2) sowie Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes bei Kontinuitätsunterbrechung von Sehnen der Schulterdrehmanschette (Supraspinatussehne; ICD-10 M75.1). Aufgrund der Schulterverletzung im Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr arbeitsfähig. Die diagnostizierte Akne inversa/Hidradenitis suppurativa könne bei schubweisem Verlauf und mangels Akten für den Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2021 nicht beurteilt werden. Seit März 2021 bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei zumutbarer Anwesenheit von achteinhalb Stunden unter Berücksichtigung von Pausen zum Liegen und wegen Verbandswechselns eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 67 %. Gemäss den Gutachtern sei mit einer leitliniengerechten Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert eines Jahres mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen. Leidensangepasste Tätigkeiten seien aus dermatologischer Sicht leichte (Büro) Arbeiten im Stehen mit Pausen zum Liegen und Zeit für Verbandswechsel.
Gestützt darauf nahm die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 67 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit a n.
3.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nahm die Vorinstanz einen ab Juli 2021 geltenden Einkommensvergleich vor. Dabei bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr. 81'558.20 und das Invalideneinkommen (ausgehend von einem Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) mit Fr. 43'797.- (ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 46 %. Folglich bestätigte sie den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2023 in dermatologischer Hinsicht.
Soweit er eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfügung vom 1. September 2023 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis). Mithin ist die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In diesem Sinne leitete die Vorinstanz die Schreiben vom 4. Dezember 2023 und 24. Dezember 2024 zu Recht zur Behandlung als Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin weiter. Diese Dokumente beziehen sich auf die jeweils aktuelle Situation der Hautproblematik und lassen auf das vorliegende Verfahren keine Rückschlüsse zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies auch für den letztinstanzlich neu eingereichten Kurzaustrittsbericht des Universitätsspitals B.________, Universitätsklinik für Dermatologie, vom 28. Februar 2025. Als unzulässiges Novum ist er deshalb unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Was die bestehende Akne inversa/Hidradenitis suppurativa anbelangt, gingen die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einem aktuell massiven Befund aus, wie die Vorinstanz korrekt feststellte. Der vom kantonalen Gericht angenommenen Arbeitsfähigkeit von 67 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit liegt die Beurteilung des dermatologischen Experten zugrunde, der seine Einschätzung auf die aktuelle Situation im Gutachtenszeitpunkt stützte. Wie die Vorinstanz ausführte, mass er der floriden Akne inversa aktuell und mittelfristig erhebliche funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und das Sozialleben zu, solange die Hauterscheinungen keiner wirksamen Therapie zugeführt würden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand zu hören ist, er habe die gutachterlich empfohlene Medikation (Rifampicin und Clindamycin) vom 10. Dezember 2024 bis 20. Februar 2025 befolgt, diese sei aber wegen einer massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ärztlicherseits wieder gestoppt worden, lässt er unbeachtet, dass gemäss dem dermatologischen Gutachter eine leitliniengerechte Therapie - nebst der empfohlenen Vorbehandlung mit Rifampicin (gegebenenfalls in Kombination mit Clindamycin), primär eine operative Entfernung der ausgedehnten Acne-inversa-Herde umfassen würde. Dass sich der Beschwerdeführer einer solchen operativen Versorgung unterzogen hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. Wenn in der Folge keine vollständige Arbeitsfähigkeit innert eines Jahres erreicht werden konnte, wie vom Gutachter bei leitliniengerechter Therapie als überwiegend wahrscheinlich prognostiziert, ändert dies somit an der willkürfreien Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 67 % durch die Vorinstanz nichts, nachdem der Dermatologe diese Schätzung auf der Grundlage eines massiven Befundes anlässlich der Begutachtung mit einer erheblichen funktionellen Einschränkung vornahm, wie soeben ausgeführt.
Mit der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin stehen diese gutachterlichen Darlegungen insofern nicht im Widerspruch, als der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, in seinen Berichten vom 20. Juli 2021 und 2. November 2022aufgrund des langwierigen und risikobehafteten Verlaufs ausdrücklich eine polydisziplinäre Begutachtung empfahl.
4.2. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. vorangehende E. 2), macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht nach dem soeben Dargelegten die Rüge fehl, es seien ihm gestützt auf eine reine und überdies falsche Empfehlung des Gutachters - ohne entsprechende Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit - (BGE 145 V 215 E. 5.3.1) Leistungen verweigert worden, wodurch Art. 21 Abs. 4 ATSG verletzt worden sei. In der Beschwerde wird weder etwas vorgebracht, was eine über die dermatologisch begründete Einschränkung von 33 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit begründen könnte noch ein konkretes, gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen des dermatologischen Experten sprechendes Indiz genannt. Sodann beruht die gestützt auf das Gutachten ergangene vorinstanzliche Feststellung einer 67%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht lediglich auf einer Momentaufnahme, wie der Beschwerdeführer wiederholt einwendet. Die Vorinstanz legte willkürfrei dar, dass der Gutachter seine Einschätzung nicht einzig aufgrund seiner eigenen Untersuchungsbefunde traf, sondern ebenso die Vorgeschichte (soweit aktenmässig dokumentiert) und die möglichen zukünftigen Entwicklungen berücksichtigte.
Nach dem Gesagten mass die Vorinstanz dem MEDAS-Gutachten vom 22. Februar 2023 zu Recht Beweiswert zu, weshalb ihr auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist, wenn sie auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete.
4.3. Gegen die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs mit dem bestätigten Invaliditätsgrad von 46 % und dem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 bringt der Beschwerdeführer nichts vor, womit sich weitere Einlassungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla