Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_18/2026
Urteil vom 2. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2025 (UV.2020.00259).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1964, war seit 2009 als Kindergartenlehrperson beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach einem Zeckenbiss am 24. März 2017 begab sie sich am 12. April 2017 wegen Schwindelbeschwerden und einer Gangstörung ins Spital B.________. Auf die dortige Hospitalisation folgte eine Neurorehabilitation in der Klinik C.________, wo eine Frühsommermeningoencephalomyelitis (FSME) diagnostiziert wurde.
Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht im Grundsatz und richtete Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Medizinisches Zentrum Römerhof MZR, Zürich, mit internistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Abklärung vom 19. August 2019 reduzierte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 12. November 2019 und Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020 per 16. September 2019 unter Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
B.
A.________ erhob dagegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte am 12. September 2022 die von ihr beantragte mündliche Verhandlung durch. Es unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, der in der Folge indessen von beiden Parteien abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 16. Mai 2023 ordnete es die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beim Universitätsspital Basel (asim) an. Gleichentags bestätigte es eine Verfügung der AXA vom 10. Mai 2022 betreffend die Verlaufsbegutachtung durch das MZR. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_427/2023 vom 18. Juni 2024 ab.
Das Gerichtsgutachten des asim wurde am 17. September 2024 erstattet. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gegen die am 16. Oktober 2020 verfügte Reduktion der Taggeldleistungen gestützt darauf mit Urteil vom 28. Oktober 2025 gut. Es sprach A.________ auch über den 16. September 2019 hinaus Taggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu.
C.
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Des Weiteren wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie muss daher einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass es der Sache nach um die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ab dem 16. September 2019 geht. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auf eine über den 16. September 2019 hinaus andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit und auf einen entsprechenden Taggeldanspruch erkannte. Zur Frage steht allein, ob die Vorinstanz eine weitere medizinische Expertise einholen durfte, statt auf das Administrativgutachten abzustellen, gestützt auf welches die Beschwerdeführerin den Taggeldanspruch auf 50 % reduziert hatte.
4.
4.1. Auch für das kantonale Gericht sind Administrativgutachten verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 sowie die Urteile 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1 und 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2). Dazu bedarf es, dass die Vorinstanz sich zuerst mit den im betreffenden Fall bei den Akten befindlichen medizinischen Berichten auseinandersetzt und begründet, weshalb nicht auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten abgestellt werden kann, bevor sie ein Gerichtsgutachten anordnet. Andernfalls setzt sie sich dem Vorwurf aus, mit dem Gerichtsgutachten lediglich eine unzulässige Zweitmeinung ("second opinion") einzuholen (Urteil 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.2. Nach Würdigung der beiden vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2024 bestehen gemäss Vorinstanz keine zwingenden Gründe, die es erlaubten, auf das von ihr eingeholte Gerichtsgutachten nicht abzustellen. Die asim-Gutachter bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kindergartenlehrperson auch nach dem 16. September 2019. Die Beschwerdeführerin macht geltend, abweichende Einschätzungen der behandelnden Ärzte allein hätten nicht genügt, um das von ihr eingeholte MZR-Gutachten vom 19. August 2019 als nicht hinreichend beweiskräftig zu qualifizieren. Im Vorfeld der Begutachtung ergangene Berichte, die im Einzelnen zitiert werden, hätten die Einschätzung der MZR-Gutachter aber ohnehin untermauert. Dass das kantonale Gericht mit den Ergebnissen des MZR-Gutachtens nicht einverstanden gewesen sei, rechtfertige die Einholung einer "second opinion" nicht. Gleiches gelte für den nachträglichen Vergleich der beiden Gutachten im angefochtenen Urteil und dem von der Vorinstanz daraus gezogenen Schluss, das Gerichtsgutachten sei das "bessere".
4.3. Unerwähnt bleibt in der Beschwerde indessen, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Privatgutachten des Dr. med. D.________, FMH Neurologie, vom 7. Mai 2021 einreichte, das sich mit den Schlussfolgerungen der MZR-Gutachter eingehend auseinandersetzte, ohne sie bestätigen zu können. Der Privatgutachter attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kindergärtnerin wegen der FSME-Infektion. Die Vorinstanz führte in der Folge am 12. September 2022 eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien wurden dort darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Verfahrens unklar und nicht ausgeschlossen sei, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt werden müsse. Nachdem beide Parteien dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht zustimmten, gab das kantonale Gericht wie angekündigt selber das asim-Gutachten in Auftrag.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob das MZR-Gutachten dafür eine hinreichende Beweisgrundlage liefern könne, waren somit das zentrale Thema im kantonalen Verfahren. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens lässt sich damit grundsätzlich nicht beanstanden. Dass die Vorinstanz die von ihr bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte unzureichende Beweiskraft des MZR-Gutachtens im hier angefochtenen Urteil nicht mehr explizit begründete, kann daran nichts ändern.
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das kantonale Gericht davon abgesehen habe, die von ihr im Nachgang zur Begutachtung gestellten Ergänzungsfragen den Experten zu unterbreiten. Ein solcher Verzicht ist praxisgemäss auch in dieser Konstellation zulässig, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1).
Bezüglich der Fatigueproblematik bedurfte es nach der Vorinstanz keiner Weiterungen. Sie sei gemäss den asim-Gutachtern in dieser Konstellation anhand einer Indikatorenprüfung zu objektivieren gewesen. Dem setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, es wäre eine weitergehende Klärung der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltend geklagten Beeinträchtigungen und dem Zeckenbiss erforderlich gewesen. Diesen hatten die Gerichtsgutachter indessen nach dem kantonalen Gericht übereinstimmend mit den MZR-Gutachtern, auf die die Beschwerdeführerin sich selber gestützt habe, als gegeben erachtet. Inwiefern diese Feststellung unrichtig wäre oder bei diesem Ergebnis für den hier zu beurteilenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2020 weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte, lässt sich nicht erkennen.
4.5. Zu Recht unbestritten geblieben ist schliesslich, dass für die hier streitige Frage des Taggeldanspruchs ab 16. September 2019 unter richterlicher Überprüfung auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheids hin (BGE 129 V 167 E. 1) noch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit massgeblich war.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
6.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo