Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_143/2024
Urteil vom 27. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2023
(725 23 167 / 247).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1984, arbeitete während seines Studiums zum Bachelor of Science in Business Administration in einem 25%igen Pensum in einem Architekturbüro und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 9. Juli 2010 verunfallte er mit dem Velo und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 6. Februar 2012 nahm A.________ mit einer Anstellung als Projektleiter bei der B.________ wieder eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % auf, reduzierte dieses jedoch ab 1. September 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 40 %. Mit Verfügung vom 9. April 2015 sprach die Suva ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) von 60 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zu. Nachdem A.________ das Arbeitspensum per 1. April 2017 auf 60 % erhöht hatte, setzte die Suva die Invalidenrente rückwirkend auf dieses Datum auf einen Invaliditätsgrad von 40 % herab (Verfügung vom 22. Juni 2017).
A.b. Im Rahmen der Jahreskontrolle bei der Klinik C.________ berichtete A.________ am 18. Februar 2021, er fühle sich seit rund sechs Monaten introvertierter, habe weniger Lust, Freunde zu treffen, und verspüre zeitweilig das Gefühl, seine Gedanken nicht mehr vollständig kontrollieren zu können. Zudem gab er an, im März 2021 erstmals Vater zu werden; möglicherweise seien seine Sorgen auch im Hinblick auf dieses Ereignis zu verstehen. Im Bericht der Klinik vom gleichen Datum wurde in der Folge eine klinische Depression erwogen, ohne dass eine entsprechende Diagnose abschliessend bestätigt werden konnte. Daraufhin erteilte die Suva Kostengutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung, einen stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ sowie für eine neuropsychologische Abklärung durch Dr. phil. E.________ in U.________. Zum neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 18. Juli 2022 holte sie Stellungnahmen ihrer Kreisärzte aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 verneinte die Suva einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der ab September 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit. Da eine erhebliche Verschlechterung der Unfallfolgen ausgeschlossen sei, verneinte sie einen Anspruch auf Taggeldleistungen. Sie erklärte sich jedoch bereit, weiterhin die Kosten für jährliche Verlaufskontrollen in der Klinik C.________, medikamentöse Behandlungen gemäss ärztlicher Vorgabe sowie ambulante psychotherapeutische und neuropsychologische Behandlungen im Umfang von sechs Sitzungen pro Jahr zu übernehmen. An dieser Beurteilung hielt sie im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 fest.
B.
Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. Oktober 2023 teilweise gut, indem es das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 9. Juli 2010 bejahte und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Suva zurückwies.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein irreversibler Nachteil liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, die den Versicherungsträger zu einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Verfügung zwingen (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz bejahte einen Rückfall zum Unfall vom 9. Juli 2010 und wies die Sache zur weiteren Abklärung, namentlich der Arbeitsfähigkeit, an die Suva zurück. In der Bejahung eines Rückfalls liegt eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe, wodurch der Suva ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und keinen Anlass zu Bemerkungen geben.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen der Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rückfall zum Unfall vom 9. Juli 2010 bejahte.
4.
4.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden rechtlichen Bestimmungen des UVG und der UVV in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1) zutreffend dar. Dies gilt insbesondere für die Leistungspflicht des Unfallversicherers für Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV; zu diesen Begriffen vgl. BGE 118 V 293 E. 2c), für das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den erneut geltend gemachten Beschwerden (BGE 118 V 293 E. 2c) sowie für den hierfür erforderlichen Nachweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6). Ebenfalls zutreffend stellte die Vorinstanz die Rechtsprechung dar, wonach der Unfallversicherer bei Rückfällen und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall (oder bei früheren Rückfällen) behaftet werden kann, da unfallkausale Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, und es der leistungsansprechenden Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (vgl. Urteil 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Hervorzuheben ist, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen bedarf. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Berichte und Gutachten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen können grundsätzlich beweisgeeignet sind. An die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; Urteil 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.2.2.1).
5.
5.1. Die Suva stützte sich bei der Verneinung eines Rückfalls auf die neurologischen und psychiatrischen Beurteilungen ihrer Kreisärzte Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ vom 12. und 23. August 2022. Diese erblickten in der Bildgebung sowie in den von Dr. phil. E.________ im Bericht vom 18. Juli 2022 festgehaltenen Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärungen keine Hinweise auf eine organisch begründbare Verschlechterung des Gesundheitszustands. Vielmehr führten sie die aktuell geklagten Beeinträchtigungen auf psychosoziale Belastungen zurück, namentlich im Zusammenhang mit Therapien, Weiterbildungen sowie den Belastungen im Zusammenhang mit der Vaterrolle infolge der Geburt der Tochter im März 2021. Entsprechend hielt die Suva an der bisherigen Einschätzung einer unfallbedingten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % fest.
5.2. Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung nicht und sprach den Stellungnahmen der beiden Kreisärzte die Beweiskraft ab. Sie erwog, diese setzten sich weder hinreichend mit der komplexen neuropsychologischen Problematik noch mit den eingehenden Darlegungen der Dr. phil. E.________ auseinander. Insbesondere habe Dr. med. F.________ den Rückfall unter Hinweis auf das Fehlen organischer Veränderungen verneint, ohne zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Verschlechterung neuropsychologischer Natur sei. Dr. med. G.________ habe zudem seine frühere Einschätzung, wonach die psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien, ohne nachvollziehbar Begründung relativiert. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Dr. phil. E.________ als beweiskräftig. Sie qualifizierte diesen zunächst als "externes Gutachten", da die Suva dessen Kosten übernommen hatte. Die Gutachterin habe den Gesundheitszustand umfassend abgeklärt, sich auf eine fundierte Anamnese, ausführliche Testungen sowie die Vorakten gestützt und ihre Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Sie sei zum Ergebnis gelangt, dass im Vergleich zu den Verlaufskontrollen der Jahre 2014 und 2016 aktuell schwerere Einschränkungen bestünden. Den seit dem Unfall schwankenden Beschwerdeverlauf habe sie plausibel erklärt: Ab einer bestimmten Arbeitsbelastung und einem gewissen Pensum komme es beim Beschwerdegegner zu körperlichen und vegetativen Stresssymptomen. Insbesondere nach der Geburt seiner Tochter sei der zuvor relativ stabile Zustand dekompensiert und in eine neuerliche Erschöpfungsdepression gekippt. Aktuell befinde sich der Beschwerdegegner mit der partiellen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und der Vaterrolle an der Grenze der Belastbarkeit. Seine Stresstoleranz sei jedoch situationsübergreifend eindeutig und erheblich gemindert. Diese Einschätzung werde durch die Berichte der Klinik C.________ von 2012 und 2014, des im Grundfall zuständigen Kreisarztes Dr. med. H.________, der Klinik D.________ sowie der Auskünfte der Lebenspartnerin gestützt. Der Beschwerdegegner überschreite aufgrund seiner durchgehend hohen Leistungsbereitschaft und seiner hohen Ansprüchen an die eigene Leistungsfähigkeit immer wieder seine persönlichen Grenzen, was zu Überforderungssituationen führe, in denen die beruflichen Zielsetzungen den kognitiven und psychischen Belastungsgrenzen ungenügend Rechnung trügen und eine Dekompensation eintrete. Insgesamt sei von einer mittelgradigen Hirnfunktionsstörung auszugehen, die ihren Ursprung im Schädel-Hirn-Trauma vom 9. Juli 2010 habe. Folglich sei ein Rückfall zu bejahen. Hingegen könne auf die von Dr. phil. E.________ vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung nicht abgestellt werden, da nicht ersichtlich sei, auf welches Referenzpensum sich die attestierte maximale langfristige Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. die vorübergehende Arbeitsfähigkeit von 30 % beziehe. Die dem Beschwerdegegner verbleibende Restarbeitsfähigkeit lasse sich unter diesen Umständen nicht zuverlässig bestimmen, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängten.
6.
6.1. Die Suva beanstandet das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht. Sie macht geltend, die Neuropsychologie sei nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die Genese und Unfallkausalität abschliessend zu beurteilen. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht allein auf die neuropsychologische Beurteilung der Dr. phil. E.________ abgestellt. Zudem handle es sich bei deren Bericht nicht um ein Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass die Neuropsychologie ein Teilgebiet der Psychologie sei. Sie habe daher zu Unrecht angenommen, Dr. med. F.________ habe das Kernthema der Rückfallmeldung nicht berücksichtigt. Vielmehr müsse sowohl bei einer Erstbeurteilung als auch bei einer geltend gemachten Verschlechterung durch einen Neurologen geprüft werden, ob die neuropsychologischen Testergebnisse mit den hirnorganischen Befunden vereinbar seien. Es sei sodann nicht zu beanstanden, dass Dr. med. F.________ eine Verschlechterung verneint habe. Gemäss dem Bericht der Dr. phil. E.________ entspreche das Ausmass der Leistungsminderung formal einer leicht bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, während sie, die Suva, bereits 2015 neurologisch und psychiatrisch von einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung ausgegangen sei. Auch die Relativierung der früheren Einschätzung durch Dr. med. G.________ sei nicht widersprüchlich. Insgesamt seien die Beurteilungen der beiden Kreisärzte plausibel und überzeugend. Solange der Beschwerdegegner im Privatleben seine Leistungsgrenzen nicht überschritten habe, sei es zu keiner Überforderungssymptomatik gekommen. Für psychosoziale Mehrbelastungen - wie die Übernahme der Vaterrolle oder persönliche Weiterbildungen - habe die Unfallversicherung nicht aufzukommen, selbst wenn sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten.
6.2.
6.2.1. Soweit der Beschwerdegegner vorab einwendet, die Frage der Unfallkausalität eines Rückfalls müsse von vornherein nicht geprüft werden, da mit der Reduktion auf ein Arbeitspensum von 40 % ohnehin ein Revisionstatbestand infolge veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung begründet die spätere, unfallfremde Aufgabe einer Erwerbstätigkeit für sich allein keinen Revisionsgrund (BGE 147 V 161 E. 5.2.5). Entsprechendes muss für eine blosse Reduktion des Arbeitspensums gelten. Eine Pensumsreduktion stellt somit ohne Klärung ihrer Ursachen nicht per se eine revisionsrechtlich relevante Veränderung dar. Im Übrigen wäre selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu prüfen, ob die geltend gemachte Reduktion der Arbeitsfähigkeit unfallkausal bedingt ist.
6.2.2. Wie die Suva sodann zutreffend hervorhebt, führt die Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Untersuchung nicht dazu, den entsprechenden Bericht als Administrativgutachten zu qualifizieren. Entgegen der zumindest impliziten Annahme der Vorinstanz kommt dem Untersuchungsbericht der Dr. phil. E.________ daher im Rahmen der Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zu (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Einschätzungen der Dr. phil. E.________ und der Suva-Kreisärzte erheblich voneinander abweichen. Erstere erkannte im Vergleich mit den Voruntersuchungen 2014/2016 teilweise eine Verschlechterung, insbesondere der Aufmerksamkeitsaktivierung, und hielt fest, das Ausmass der testpsychologischen Leistungsminderungen entspreche formal einer leicht bis mittelgradigen Hirnfunktionsstörung. Unter Einbezug der stark verminderten Belastbarkeit und Stresstoleranz, der limitierten Fähigkeit, Belastungsgrenzen wahrzunehmen, sowie möglicher organischer Anteile der affektiven Störung sei jedoch eher von einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung auszugehen. Langfristig erachtete sie höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar; in der subakuten Phase nach der Erschöpfungsdepression attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die aktuellen Einschränkungen führte sie dabei auf das Schädel-Hirn-Trauma vom 9. Juli 2010 zurück.
Demgegenüber verneinten die Kreisärzte in ihren Stellungnahmen eine unfallkausale Verschlechterung. Der Neurologe Dr. med. F.________ verwies auf unveränderte bildgebende Befunde und verneint eine organisch erklärbare Verschlechterung des Gesundheitszustands. Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. E.________ ging er von einer Arbeitsfähigkeit von
mindestens 50 % aus und hielt fest, es liessen sich testpsychologisch keine Leistungsminderungen feststellen. Seine Beurteilung bezog sich primär auf organisch-neurologische Aspekte und führte die seit Mai 2021 beschriebenen Überforderungssymptome auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Übernahme der Vaterrolle infolge der Geburt der Tochter sowie Kursbesuche zurück, welche aus seiner Sicht nicht im Zusammenhang mit der Hirnverletzung standen. Der Psychiater Dr. med. G.________ schloss sich dieser Auffassung an, nachdem er zuvor am 15. Februar und 5. April 2022 festgehalten hatte, gemäss "bisheriger Fallsteuerung des Herrn I.________" seien "keine anderen Angaben möglich, als dass die geltend gemachte psychische Störung [...] mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. Juli 2010 zurückzuführen" sei.
6.2.3. Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend macht, hat die Vorinstanz die medizinischen Akten umfassend gewürdigt und sowohl die Einschätzungen der Dr. phil. E.________ als auch jene der Kreisärzte kritisch geprüft. Entgegen seiner und ihrer Auffassung lassen sich die dargestellten Divergenzen jedoch nicht bundesrechtskonform im Wege richterlicher Beweiswürdigung auflösen. Ob und in welchem Ausmass die neuropsychologische Verschlechterung ohne strukturelle Veränderungen erklärbar ist, ob die testneuropsychologische Leistung im Vergleich zu früheren Untersuchungen überhaupt als verschlechtert zu qualifizieren ist, ob die Verschlechterung Ausdruck der Hirnverletzung oder aber einer unfallfremden Belastungsreaktion darstellt und wie psychosoziale Einflüsse gegenüber neuropsychologischen Faktoren zu gewichten sind, betrifft medizinische Fragestellungen, die fachärztlicher Klärung bedürfen. Dies gilt umso mehr, als eine neuropsychologische Abklärung - wie jene der Dr. phil. E.________ - nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Insoweit bleibt es die Aufgabe des psychiatrischen oder gegebenenfalls des neurologischen Facharztes, die medizinischen Zusammenhänge gesamthaft zu beurteilen (Urteil 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1), wobei eine neuropsychologische Testuntersuchung allein auch nicht genügt, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebilds abschliessend zu beantworten (Urteil 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 4.2). Wie der Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht einwendet, stützte sich die Vorinstanz zwar nicht einzig auf den Untersuchungsbericht der Dr. phil. E.________. Dass jedoch bereits der Kreisarzt Dr. med. H.________ am 6. März 2015 von einem schwankenden kognitiven Leistungsvermögen und einer ausgeprägten Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit als für Patienten mit einer derartigen Hirnverletzung typisch ausging und die damals festgestellten neurokognitiven und psychiatrischen Einschränkungen als direkte Folge der traumatischen Hirnverletzung qualifizierte, vermag ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis zu führen wie die Berichte der Klinik C.________ von 2012 und 2014. Denn der Unfallversicherer kann nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall behaftet werden (oben E. 4.1; Urteil 8C_617/2023 vom 11. März 2024 E. 2.3). Auch der Bericht der Klinik D.________ vom 10. Januar 2022 vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Er dokumentiert zwar eine depressive Symptomatik und eine reduzierte Belastbarkeit, enthält jedoch weder eine neurologische Gesamtbeurteilung noch eine ausdrückliche Stellungnahme zur Frage eines Rückfalls im Sinne von Art. 11 UVV, sondern ordnet die aktuelle Symptomatik im Wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren zu.
Weitere medizinische Abklärungen sind daher angezeigt, um die Frage einer unfallbedingten Verschlechterung und damit das Vorliegen eines Rückfalls schlüssig beurteilen zu können. Soweit die Vorinstanz gleichwohl gestützt auf den Bericht der Dr. phil. E.________ einen Rückfall bejahte, hält dies vor Bundesrecht nicht stand. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben. Die Sache ist an die Suva zurückzuweisen, damit sie vorab die Frage eines Rückfalls umfassend prüft, zumal aufgrund des Berichtes von Dr. phil. E.________ mehr als nur geringe Zweifel an der Beurteilung der Kreisärzte Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ bestehen.
7.
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat der unterliegende Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Hinsichtlich der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird von Weiterungen abgesehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 BG G), da es im Ergebnis bei der Rückweisung an die Suva zur weiteren Abklärung bleibt. Selbst wenn die Vorinstanz bezüglich des Rückfalls bundesrechtskonform entschieden hätte, hätte der Beschwerdegegner insoweit obsiegt und damit Anspruch auf die ihm zugesprochene Parteientschädigung gehabt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 11. Mai 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther