Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_140/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen Kantonale Amtsstelle,
Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 2026 (64/2025/16).
Sachverhalt
A.
Die 1982 geborene A.________ meldete sich am 5. November 2024 zur Arbeitsvermittlung an und stellte beim Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 25. März 2025 stellte die Kantonale Amtsstelle (nachfolgend: KAST) A.________ wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Am 27. März 2025 hob die KAST die vorgenannte Verfügung wiedererwägungsweise auf, da sich im Nachhinein ergeben habe, dass A.________ den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die genannte Kontrollperiode zwar am 7. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Schaffhausen (nachfolgend: RAV), aber damit nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht habe. Deshalb stellte die KAST A.________ neu wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2025 fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2025 mit Entscheid vom 20. Januar 2026 dahingehend ab, dass es die Einstelldauer von 7 auf 5 Tage reduzierte.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die KAST, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2025 zu bestätigen.
A.________ und das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdeführer festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 7 auf 5 Tage reduzierte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2025 nach glaubhaften eigenen Angaben am 6. März 2025 eingereicht. Es handle sich hierbei um eine marginale Verspätung, zumal die Frist nur knapp verpasst worden sei und es sich um den ersten Vorfall dieser Art handle. Das Verschulden sei unter diesen Umständen als sehr leicht einzustufen. Bei der Festsetzung der Einstellungsdauer sei zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin während der gegenwärtigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug unstrittig bereits sanktioniert worden sei. Zu ihren Gunsten sei jedoch die Tätigkeit im Zwischenverdienst in der Kontrollperiode zu werten, was der Beschwerdeführer in seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe (anders als in der Verfügung vom 25. März 2025). In Würdigung der nur marginalen Fristversäumnis sowie der verschuldensmindernden und -erhöhenden Umstände erweise sich die verfügte Einstelldauer als unverhältnismässig, weshalb sich insgesamt eine Reduktion auf 5 Tage rechtfertige.
4.
4.1. Zunächst ist in Bezug auf die Frage nach dem genauen Datum der eingereichten Arbeitsbemühungen und damit der Dauer der Verspätung festzuhalten, dass es vorliegend grundsätzlich offen bleiben kann, ob die Unterlagen - wie von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin festgestellt - am 6. März 2025 persönlich überbracht (vgl. E. 3 hiervor) oder dem RAV gemäss Eingangsstempel auf den Dokumenten erst am 7. März 2025 zugestellt wurden, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. So oder anders ist unbestrittenermassen von zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen auszugehen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV), wobei für dieses Versäumnis kein entschuldbarer Grund besteht. Darüber hinaus fällt die Dauer dieser Verspätung (ein oder zwei Tage) vorliegend nicht derart verschuldensmindernd ins Gewicht, dass sie die verschuldenserhöhenden Umstände überwiegt und damit eine Reduktion der Einstelldauer um 2 Tage rechtfertigt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2. Die Vorinstanz anerkannte zwar, die Beschwerdegegnerin sei bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei (E. 3 hiervor). Hierbei liess sie jedoch Art. 45 Abs. 5 AVIV ausser Acht, wonach die Einstellungen der letzten zwei Jahre und nicht diejenigen während der laufenden Rahmenfrist zu berücksichtigen sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet. Dass sich die Erwägungen diesbezüglich als unpräzise erweisen, wird von der Vorinstanz letztinstanzlich eingestanden. Gemäss den unbestrittenen Darlegungen des Beschwerdeführers wurde die Beschwerdegegnerin in den letzten zwei Jahren insgesamt dreimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt (unentschuldigtes Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch im Januar 2025 sowie ungenügende Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Januar und Februar 2025). Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dem Umstand, dass es sich um den ersten Vorfall dieser Art handelt (E. 3 hiervor), wird mit den im Einstellraster des SECO vorgeschlagenen 5 bis 9 Einstelltagen bei erstmals zu spät eingereichtem Nachweis der Arbeitsbemühungen (vgl. Ziffer D79, 1.E, AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2025) bereits Rechnung getragen. Die Einstelldauer von 7 Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und steht im Einklang mit dem genannten Einstellraster. Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6; Urteile 8C_469/2024 vom 2. April 2025 E. 3 in fine; 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3 und 5.2.2; je mit Hinweisen; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., 2025, S. 200). Gegebenheiten, welche vom Beschwerdeführer in unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden sind und die abweichende Ermessensausübung der Vorinstanz naheliegender erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich.
4.3. Daran vermag der Zwischenverdienst nichts zu ändern. Es ist zwar grundsätzlich zugunsten der Beschwerdegegnerin zu werten, dass sie im Februar 2025 einen Zwischenverdienst erzielen konnte. Diese Tätigkeit entbindet die versicherte Person jedoch nicht davon, ihren Pflichten während der Kontrollperiode nachzukommen und sich trotzdem genügend um Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 26 AVIV). Darüber hinaus ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Vorinstanz sich nicht zum Umfang des Zwischenverdienstes äusserte bzw. diesen nicht prüfte. Inwiefern sich der Zwischenverdienst verschuldensmindernd auswirken soll, wird von der Vorinstanz denn auch nicht näher begründet (vgl. E. 3 hiervor). Zu Recht wendet der Beschwerdeführer hierzu ein, es handle sich um eine geringe zeitliche Tätigkeit im Zwischenverdienst, zumal die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperiode Februar 2025 lediglich an 5 Tagen gearbeitet habe. In der Zeit vom 5. bis 7. März 2025 sei sie nicht im Zwischenverdienst tätig gewesen, weshalb dieser keinen Einfluss auf das Verschulden in Bezug auf eine nicht fristgerechte Einreichung haben kann und folglich im Einspracheentscheid nicht (mehr) verschuldensmindernd berücksichtigt worden sei. Selbst wenn der Zwischenverdienst zusammen mit der kurzen Verspätungsdauer (E. 4.1 hiervor) verschuldensmindernd gewürdigt würde, ist aufgrund der bereits mehrfach erfolgten Einstellung in den letzten zwei Jahren, namentlich in den Kontrollperioden Januar und Februar 2025 (E. 4.2 hiervor), nach wie vor von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Deshalb besteht kein Raum für eine Reduktion der verfügten 7 Einstelltage.
5.
Zusammenfassend griff die Vorinstanz in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung ein und setzte mit der Reduktion der Einstelldauer ihr eigenes Ermessen ohne triftigen Grund, mithin in unzulässiger Weise, an die Stelle desjenigen der Verwaltung (vgl. E. 4.2 hiervor). Entsprechend hätte die Vorinstanz von einer Reduktion der Einstelldauer von 7 auf 5 Tage absehen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 2026 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Kantonale Amtsstelle, vom 6. Juni 2025 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu