Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_138/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Fürsprecher und Notar, René Eichenberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2025 (745 25 58).
Erwägungen
1.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Einsprache die am 5. August 2024 verfügte Rückforderung von - im Zeitraum von Juni 2020 bis August 2024 - unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen, indem sie anordnete, dass von dem ab Juni 2020 anzurechnenden Freizügigkeitsguthaben die fälligen Steuern in Abzug zu bringen seien.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 30. Oktober 2025 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 aus formellen Gründen aufhob und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.
2.
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist das Verfahren betreffend Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt die Angelegenheit neu beurteilen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2), wie das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich festhielt.
Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für die Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Ihr wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen: Dabei wird sie insbesondere die vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierte Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt in Bezug auf den Anspruch auf Prämienverbilligung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bildete dieser Anspruch gemäss angefochtenem Urteil weder Streit- noch Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu: BGE BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen).
Inwiefern das Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Frage kommen soll, legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ansatzweise in der geforderten Weise dar und ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.3 i.f. mit Hinweisen).
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli