Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_926/2025
Urteil vom 11. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschwerdeführer,
gegen
Jessica Rohrer-Walter,
Richterin, c/o Strafgericht des Kantons Zug,
Aabachstrasse 3, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. Juli 2025 (BS 2025 42).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 24. März 2025 beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen A.________ betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Irreführung der Rechtspflege (Strafverfahren xxx). Zur Verfahrensleitung wurde Strafrichterin Jessica Rohrer-Walter bestimmt.
Am 10. Juni 2025 erliess Jessica Rohrer-Walter eine verfahrensleitende Verfügung, in welcher sie die Anklageschrift als grundsätzlich ordnungsgemäss erstellt bezeichnete. Zudem wies sie "ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" auf verschiedene Punkte in der Anklageschrift hin und räumte der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, diese innert 30 Tagen ihrem Ermessen nach zu ergänzen respektive zu berichtigen. Weiter eröffnete sie den Parteien den vorgesehenen weiteren Gang des Hauptverfahrens und setzte unter anderem eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen.
B.
Mit Gesuch vom 12. Juni 2025 verlangte A.________ den Ausstand von Jessica Rohrer-Walter. Diese übermittelte das Ausstandsgesuch zusammen mit den Akten dem Obergericht des Kantons Zug. Gleichzeitig führte sie aus, ihres Erachtens liege kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Daher ersuche sie um Ablehnung des Gesuchs.
Das Schreiben von Jessica Rohrer-Walter wurde A.________ durch das Obergericht zur Kenntnis gebracht. Mit Replik vom 3. Juli 2025 teilte dieser mit, dass der blosse Hinweis "Meines Erachtens liegt kein Ausstandsgrund vor" nicht ausreichend sei. Jessica Rohrer-Walter sei zur Stellungnahme einzuladen oder aber in den Ausstand zu versetzen.
Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 25. Juli 2025 ab (Ziff. 1 des Dispositivs).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht stellt A.________ folgende Anträge:
"1. Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei die verfahrensleitende Strafrichterin Jessica Rohrer-Walter im Hauptverfahren SG 2025 2 unverzüglich in den Ausstand zu versetzen.
2. Eventuell sei Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2023 (sic) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug."
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache. Gemäss Art. 78, Art. 80 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG kann ein solcher unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Das Bundesgericht legt Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung aus (Urteil 7B_790/2024 vom 5. November 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 28. März 2023. Aus der Beschwerdebegründung, den eingereichten Beilagen und der Formulierung des Hauptantrags geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer (auch) im Eventualbegehren die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 25. Juli 2025 ersucht.
2.
2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht (Art. 58 Abs. 2 StPO) über das Ausstandsgesuch entschieden. Es liege keine (rechtsgenügliche) Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor. Eine sachgerechte und faire Überprüfung von Ausstandsgründen würde erst mit einer substanziierten Gegendarstellung ermöglicht werden. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2.2. Richtig ist, dass Art. 58 Abs. 2 StPO die vom Ausstandsgesuch betroffene Person zur Stellungnahme verpflichtet. Die Einholung einer Stellungnahme ist nach der Rechtsprechung zwingend. Die Stellungnahme ist der antragstellenden Partei mit Blick auf deren Anspruch auf rechtliches Gehör zudem zur Replik zuzustellen (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.2; 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2, nicht publiziert in: BGE 151 IV 303; je mit Hinweisen).
2.3. Aus diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, die Beschwerdegegnerin habe insofern Stellung genommen, als sie ausgeführt habe, ihres Erachtens liege der behauptete Ausstandsgrund nicht vor und es werde daher um Ablehnung des Gesuchs ersucht; nachdem sich der Sachverhalt ohne Weiteres aus den unbestritten gebliebenen Schilderungen im Ausstandsgesuch sowie den Akten, insbesondere der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2025, ergebe und die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs offenbar bewusst nur eine sehr kurze Stellungnahme eingereicht habe, würden ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorliegen und die Einholung einer weitergehenden Stellungnahme sei nicht notwendig. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz ist in diesem Vorgehen nicht auszumachen.
3.
3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO und Art. 30 Abs. 1 BV. Er bringt insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht auf eine vorläufige - auf die Formalien beschränkte - summarische Prüfung der Anklageschrift beschränkt, sondern in ihrer verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Juni 2025 der Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise eine eigentliche Handlungsanleitung betreffend Umschreibung der Tathandlungen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen überschritten: Der Entscheid über die Folgen bei Vorliegen vorübergehender Verfahrenshindernisse stehe gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO dem Gericht zu. Die Beschwerdegegnerin - so der Beschwerdeführer weiter - sei deshalb nicht berechtigt gewesen, alleine, das heisst in ihrer Rolle als Verfahrensleiterin, darüber zu entscheiden. Problematisch sei überdies der von ihr in der erwähnten Verfügung angebrachte Hinweis, wonach das Gericht von Amtes wegen die nicht obligatorische Landesverweisung prüfen werde - das "Gericht" sei zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht bestellt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe insofern einen Entscheid des noch zu besetzenden Gerichts vorweggenommen. Die Vorinstanz habe sich mit den Einwänden nicht auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 379 E. 2.3.1; 144 I 159 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richterinnen und Richter. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile 7B_470/2025 vom 14. November 2025 E. 3.2; 7B_1002/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 2.1).
3.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin vorliegen würden, welche den Ausgang des von letzterer als Verfahrensleitung geführten Strafverfahrens nicht mehr offen erscheinen lasse. So seien insbesondere die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2025 und die darin enthaltenen - vom Beschwerdeführer beanstandeten - Hinweise im nach Art. 329 StPO zulässigen Rahmen erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe sich in materieller Hinsicht nicht festgelegt und sich auch nicht voreingenommen gezeigt, so dass ein gerechtes Urteil uneingeschränkt möglich sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Juni 2025 einzig und explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage auf verschiedene Punkte hingewiesen. Eine allfällige diesbezügliche Ergänzung bzw. Berichtigung habe sie ausdrücklich in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Ein solches Vorgehen, welches im Kanton Zug seit Jahren verschiedentlich praktiziert werde, sei nicht zu beanstanden und lasse insbesondere keinen Anschein der Befangenheit entstehen.
3.4. Die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch die Vorinstanz hält der Überprüfung durch das Bundesgericht stand.
Im Ausstandsverfahren ist nicht zu beurteilen, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin betreffend die verfahrensleitende Verfügung vom 10. Juni 2025 den Bestimmungen der Strafprozessordnung entspricht. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte alleine darin nämlich kein besonders krasser oder wiederholter Fehler erblickt werden, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommt und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirkt, so dass er einen Anschein von Befangenheit schafft. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann aus der Verfügung vom 10. Juni 2025 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hätte.
3.5. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), konkret ihrer Begründungspflicht, vorzuwerfen: Ihre Ausführungen sind so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht näher auf das Argument des Beschwerdeführers eingeht, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Hinweis auf die Prüfung der nicht obligatorischen Landesverweisung einen Entscheid des noch zu besetzenden Gerichts vorweggenommen.
3.6. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger