Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_840/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verwahrung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Juni 2025 (SST.2025.61).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ mit Urteil vom 28. Januar 2012 unter anderem wegen Mordes, mehrfachen, teilweise versuchten und qualifizierten Raubs und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Zudem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB an.
Das Amt für Justizvollzug hob mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 die ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit "suspensiv" auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme entschieden werde. Das Bezirksgericht Baden ordnete anstelle der ambulanten Massnahme (und anstelle des Strafvollzugs) mit Beschluss vom 31. März 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2024 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) und nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung (lit. c) "suspensiv" auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung entschieden werde.
B.
Am 17. April 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug, A.________ sei gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren. Am 8. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden den entsprechenden Antrag auf Verwahrung. Am 17. Dezember 2024 ordnete das Bezirksgericht die Verwahrung von A.________ an.
Mit Urteil vom 16. Juni 2025 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau die Anordnung der Verwahrung.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde an Strafsachen an das Bundesgericht. Er ersucht um die Aufhebung der Verwahrung sowie der stationären Massnahme und stellt weitere 16 Anträge. Auch ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 BGG), in dem im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens (Art. 363 ff. StPO) die Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und hat als Verwahrter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Um dieser Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei nach ständiger Rechtsprechung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: Urteil 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die dargestellten Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung (Urteil 6B_509/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Begehren, etwa zur rechtskräftig aufgehobenen stationären therapeutischen Massnahme, ersucht um die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2022 oder verlangt, dass für seine amtlichen Verteidiger Berufsausübungsverbote ausgesprochen werden. Mit diesen Anträgen entfernt er sich vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), mit dem die Vorinstanz seine Verwahrung angeordnet hat. Darauf kann nicht eingetreten werden. Das gilt auch für die handschriftlichen Eingaben, die der Beschwerdeführer nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht hat.
1.4. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerde den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer macht weitschweifige und weitgehend unverständliche oder unleserliche Ausführungen, die ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegen. Er setzt sich kaum in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann im Ergebnis aber offenbleiben, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Verwahrung.
2.1. Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7; je mit Hinweisen).
Das Gericht ordnet die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
2.1.1. Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine "qualifizierte" Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird (BGE 137 IV 59 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Neben einer Anlasstat und einer hohen Rückfallgefahr setzt die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten Täters voraus. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Zum Urteilszeitpunkt muss somit eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen sein, da die Verwahrung angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen subsidiär und "ultima ratio" ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2, 315 E. 3.4 f.; Urteile 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.5.3; je mit Hinweisen).
2.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 und E. 2.6, 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.1.3. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Mord, die mehrfachen - teilweise versuchten und qualifizierten - Raube sowie die versuchte qualifizierte Brandstiftung stellten Katalogtaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB dar. Mit der wiederholt diagnostizierten und vom Beschwerdeführer anerkannten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägt psychopathischen Wesenszügen sowie der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) bestünden auch schwere psychische Störungen, die in direktem Zusammenhang mit diesen Straftaten stünden.
2.2.1. Das Gutachten von Dr. med. B.________, datierend vom 19. Oktober 2023, sei am 23. November 2023 ergänzt und anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen aktualisiert und erläutert worden. Es beruhe auf sorgfältiger Sachverhaltsabklärung, sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz stellt daher darauf ab und schliesst sich den Ausführungen des Gutachters an.
Dr. B.________ habe die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte in einem Setting ohne Strukturen und Interventionen als moderat bis deutlich erhöht eingeschätzt. Ein erneuter Mord sei weniger wahrscheinlich als etwa eine einfache Körperverletzung oder ein Raub, wobei auch ein Raub eine Katalogtat sei. In einer integrativen Gesamtbeurteilung habe sich an der Risikoeinschätzung der Gutachten aus 2018 und 2021 nichts Wesentliches geändert. Das Ausgangsrisiko liege weiterhin in einem sehr ungünstigen Bereich; die neue Behandlung habe methodisch keine grundlegende Veränderung bewirkt.
2.2.2. Sodann erwägt die Vorinstanz, die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei mit Verfügung vom 12. April 2024 wegen Aussichtslosigkeit und fehlender geeigneter Institutionen rechtskräftig aufgehoben worden, nachdem der Beschwerdeführer die Durchführung verweigert habe und keine geeignete Institution mehr habe gefunden werden können. Neue Umstände, die eine erneute stationäre Massnahme rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer schliesse Behandlungsbereitschaft konsequent aus und sei "zu müde". Damit könne nicht mit einer innert fünf Jahren deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr gerechnet werden. Eine erneute stationäre Massnahme sei ausgeschlossen.
2.2.3. Zur Behandelbarkeit führt die Vorinstanz aus, dass bei fehlender Behandlungsbereitschaft in absehbarer Zeit keine Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Eine stationäre Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers sei nicht sinnvoll. Bei vorhandener Therapiebereitschaft sei eine Risikosenkung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch wegen eingeschränkter Therapiefähigkeit von langer Behandlungsdauer auszugehen; um überhaupt etwas zu erreichen, brauche es einen stationären Rahmen mit entsprechender Expertise. Auch eine ambulante Massnahme komme nicht in Betracht.
Insgesamt seien somit keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich; die Verwahrung erscheine geeignet und erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismässig.
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als schlüssig und bundesrechtskonform. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
2.3.1. Unbestritten ist, dass Mord, die mehrfachen Raubtaten sowie die versuchte qualifizierte Brandstiftung Katalogtaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB darstellen. Auch hängen diese Straftaten direkt mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt psychopathischen Wesenszügen sowie der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zusammen (vgl. Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen sie sich den Schlussfolgerungen von Dr. B.________ im Gutachten zur Rückfallgefahr anschliesst. Wie sie feststellt, stützt dieser seine Risikoeinschätzung auf standardisierte Instrumente (u.a. PCL-R, VRAG-R und allgemeine Basisrückfallraten) und nimmt eine individuelle Gesamtwürdigung vor. Die dynamischen Risikofaktoren (Persönlichkeitsstruktur, Kränkbarkeit, geringe Frustrationstoleranz) hätten beim Beschwerdeführer therapeutisch bislang nur geringfügig beeinflusst werden können. Er habe keine überzeugenden Strategien zum Risikomanagement erarbeitet und könne keine fallbasierten Strategien zur Risikominderung anwenden. Auch erreichten seine Fortschritte nicht das Ausmass, das nach mehrjähriger Behandlung zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer zitiert zwar stellenweise aus diesem Gutachten, zeigt aber nicht im Ansatz auf, weshalb die Vorinstanz dieses willkürlich gewürdigt haben soll. Wenn diese in Übereinstimmung mit dem Gutachter das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte in einem Setting ohne Strukturen und Interventionen als moderat bis deutlich erhöht bezeichnet, erweist sich dies als bundesrechtskonform.
2.3.2. An der Sache vorbei geht das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, die Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme im Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 31. März 2022 sei wegen Befangenheit von Dr. med. C.________ rechtswidrig gewesen. Die entsprechende Umwandlung ist in Rechtskraft erwachsen, sodass sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG und E. 1.2 hiervor). Das gilt auch für die übrige Kritik, die der Beschwerdeführer an diesem Beschluss übt. Im Übrigen führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass alleine eine Stellungnahme aus dem Jahr 2011 zur Qualität eines damaligen Gutachtens, auf die der Beschwerdeführer die Befangenheit zu stützen sucht, weder eine Behandlung noch eine Betreuung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB darstellt und dass auch sonst keine Anzeichen fehlender Neutralität vorliegen.
2.3.3. Ähnliches gilt, soweit der Beschwerdeführer wiederholt und sinngemäss kritisiert, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB habe nicht aufgehoben werden dürfen, oder dies habe nicht "suspensiv" erfolgen dürfen. Zwar scheint es in der Tat unzulässig, eine Massnahme suspensiv erst auf den Zeitpunkt hin aufzuheben, in dem über eine neue Massnahme entschieden wird. Erkennt das Gericht, dass eine stationäre Massnahme aussichtslos ist, muss sie nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben werden - und zwar grundsätzlich sofort, da eine aussichtslose Massnahme nicht aufrechterhalten werden darf. Für die Zwischenzeit ist gegebenenfalls Sicherheitshaft nach Art. 364a f. StPO anzuordnen. Da der Beschwerdeführer aber die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12. April 2024 nicht angefochten hat, ist diese in Rechtskraft erwachsen. Sie bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG und E. 1.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Vorinstanz mit Bezug auf die Nichttherapierbarkeit mit überzeugenden Argumenten dem Gutachter an, wonach deutliche Fortschritte innert 5 Jahren in diesem Setting und in dieser Frequenz nicht wahrscheinlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Motivation des Beschwerdeführers für eine Therapie in erster Linie extrinsisch erscheint. Der Beschwerdeführer kümmerte sich nach zahlreichen Therapieabbrüchen erst nach der ausgesprochenen Verwahrung erneut um eine Therapie, womit die Vorinstanz zutreffend davon ausgeht, dass eine rein strategische Aufgleisung der Therapie naheliegt. Sodann ist auch nicht ersichtlich, wo eine stationäre Massnahme sinnvoll durchgeführt werden könnte, nachdem geeignete Institutionen - namentlich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - die Aufnahme abgelehnt haben.
2.3.4. Zur Frage der Verhältnismässigkeit erwägt die Vorinstanz überzeugend, dass angesichts der schweren Delinquenz - gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgesprochen -, der wiederholt gescheiterten Therapiebemühungen und der anhaltend schweren Symptomatik unter Berücksichtigung der gutachterlichen Risikoeinschätzung eine erhebliche Rückfallgefahr für Gewaltdelikte besteht, die eine Verwahrung rechtfertigt.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle