Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_833/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Stefan Lenz und Dr. Stefan Diam Mbiyavanga, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Mai 2026 (BK 26 262).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und deren Ehemann wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Sie wirft den Beschuldigten vor, am 16. September 2022 eine Wohnung für einen in U.________ wohnhaft gewesenen Freund gekauft sowie sich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu haben. Nachdem dieser Freund - welcher ihnen für den Kauf ein Darlehen gegeben haben soll - die Liegenschaft bewohnt habe und verstorben sei, hätten A.________ und ihr Ehemann ohne Benachrichtigung potenzieller Erben die erworbene Liegenschaft für sich selbst verwendet.
B.
B.a. Am 1. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gegenüber A.________ Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, überwachte Eingrenzung in ihrer Wohnung) an. Mit Verfügung vom 22. November 2024 änderte die Staatsanwaltschaft diese ab und erlaubte A.________, sich täglich zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr in einem definierten Gebiet nahe ihrer Wohnung zu Fuss zu bewegen.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 31. Januar 2025 die Ersatzmassnahmen vom 1. November 2024 um drei Monate und dehnte die überwachte Eingrenzung auf die Verwaltungsregion Seeland aus. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab. Das Bundesgericht wies die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_296/2025 vom 23. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht dieselben Ersatzmassnahmen mehrmals um jeweils drei Monate. Mit Entscheid vom 27. April 2026 wies es die von A.________ beantragte Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab und verlängerte gleichzeitig die Ersatzmassnahmen um weitere drei Monate, d.h. bis am 29. Juli 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 21. Mai 2026 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2026 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verfügten Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von den Ersatzmassnahmen, soweit ersichtlich, nach wie vor betroffen. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3).
3.
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. In Art. 237 Abs. 2 StPO sind als Ersatzmassnahmen namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), vorgesehen.
Die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; einfache Wiederholungsgefahr). Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB fehle es an einem (un) mittelbar anvertrauten Vermögenswert, an einer Werterhaltungspflicht und an der Stoffgleichheit. Der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BewG wird von der Beschwerdeführerin dagegen nicht bestritten. Ob hinsichtlich der Veruntreuung der dringende Tatverdacht zu bejahen ist, kann offenbleiben, da sich die Aufrechterhaltung einzelner Ersatzmassnahmen - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin als nicht mehr verhältnismässig und damit als unzulässigerweist. Die als weiterhin verhältnismässig beurteilten Ersatzmassnahmen lassen sich auf den dringenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BewG stützen.
Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 4 und Art. 238 Abs. 1StPO) wurde von der Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen noch im Verfahren vor Bundesgericht (substanziiert) bestritten.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Aufrechterhaltung der verfügten Ersatzmassnahmen sei unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands, ihres Alters und der bisherigen rund 20-monatigen Dauer der Massnahmen unverhältnismässig. Sie macht geltend, sie leide an einer schweren depressiven Störung, Angstzuständen, Schlafstörungen, chronischer Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, zunehmender Vergesslichkeit sowie erheblichen psychosomatischen Symptomen. Die behandelnde Psychologin halte in ihrem Bericht vom 30. März 2026 fest, dass neben regelmässiger Behandlung eine rasche Veränderung der Lebensumstände erforderlich sei. Die Vorinstanz blende diesen Teil der fachärztlichen Einschätzung aus und verkenne damit, dass die Ersatzmassnahmen einen wesentlichen Belastungsfaktor darstellen würden. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie befürchte altersbedingt, die ihr verbleibende Zeit bei noch vorhandener geistiger Stabilität nicht mehr mit ihrer Familie und ihren engen Freunden in Peru und Kalifornien verbringen zu können. Ebenso sei sie daran gehindert, die von ihr unterstützten wohltätigen Projekte vor Ort persönlich zu begleiten. Ausserdem verzichte die Vorinstanz auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung in zeitlicher Hinsicht.
5.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ; betreffend Ersatzmassnahmen ausdrücklich BGE 140 IV 74 E. 2.2).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4 und 6.4.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026 E. 3.2.2).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin könne die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zwar ausreichend dokumentieren. Dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 30. März 2026 lasse sich aber entnehmen, dass aus ihrer Sicht eine regelmässige psychologische Behandlung (sowie eine rasche Veränderung der Lebensumstände) eine Stabilisierung und Linderung der akuten Symptome bewirken könne. Damit sei anzunehmen, dass sich bei einer adäquaten psychologischen Betreuung der Beschwerdeführerin die primär psychosomatischen Symptome behandeln lassen würden. Den Arztberichten lasse sich weiter entnehmen, dass vor allem die elektronische Überwachung eine erhebliche Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle. Aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr würden Ersatzmassnahmen an sich zur Eindämmung besagter Gefahr jedoch grundsätzlich gar nicht ausreichen. Insofern wäre eigentlich Untersuchungshaft anzuordnen. Bereits nur mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seien überhaupt Ersatzmassnahmen angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund könne insbesondere auf eine elektronische Überwachung nicht verzichtet werden. Die Verlängerung der Ersatzmassnahmen erweise sich als verhältnismässig.
5.4. Dieser Beurteilung kann nur teilweise gefolgt werden:
5.4.1. Die überwachte Eingrenzung ist mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) der Beschwerdeführerin verbunden. In Anbetracht des verschlechterten Gesundheitszustands sowie unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (77 Jahre) und der - von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassenen - bisherigen Dauer der Ersatzmassnahmen von mittlerweile rund 20 Monaten erweist sich die weitere Aufrechterhaltung der überwachten Eingrenzung inzwischen in Anbetracht der untersuchungsgegenständlichen Delikte als nicht mehr verhältnismässig. Die Ersatzmassnahme der überwachten Eingrenzung ist folglich aufzuheben.
5.4.2. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der übrigen Ersatzmassnahmen, das heisst der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 100'000.-- sowie der Ausweis- und Schriftensperre.
Es liegt in der Natur der Sache, dass auch mit einer Schriftensperre gewisse Einschränkungen, namentlich in der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), einhergehen. Der der Beschwerdeführerin dadurch auferlegte Aufenthalt in der Schweiz erweist sich allerdings als zumutbar. So kann sich die Beschwerdeführerin - nach Aufhebung der überwachten Eingrenzung - in der Schweiz frei bewegen. Den Vorakten ist ausserdem zu entnehmen, dass sie jeweils zumindest einen Teil des Jahres in der Schweiz lebt und ihr Ehemann Schweizer Staatsbürger ist. Dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 100'000.-- die Beschwerdeführerin besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe, macht letztere nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Ausweis- und Schriftensperre sowie der Sicherheitsleistung ist verhältnismässig.
5.5. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen beruft:
Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3; je mit Hinweis/en). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei Ersatzmassnahmen zu beachten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese weniger in die Grundrechte eingreifen als Untersuchungshaft. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist deshalb grössere Zurückhaltung geboten. Je weniger sie die beschuldigte Person belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (BGE 140 IV 74 E. 3.2).
Ob die Staatsanwaltschaft die Frage der Bewilligungspflicht zwingend vorfrageweise beim Regierungsstatthalteramt abzuklären gehabt hätte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann an dieser Stelle offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte alleine darin nämlich kein besonders schwerwiegendes Versäumnis der Strafbehörde respektive krasse Verfahrensverzögerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erblickt werden, welche ausnahmsweise eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen rechtfertigen würde. Des Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die von der Staatsanwaltschaft geplante Schlusseinvernahme am 22. April 2026 stattfand. Im Übrigen hat bereits das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft in seinem Entscheid vom 27. April 2026 darauf hingewiesen, dass letztere gehalten sei, insbesondere im Fall von Ausbleiben von Beweisanträgen der Parteien, die Anklageschrift so rasch wie möglich beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses ist abzuändern und die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Ersatzmassnahme der überwachten Eingrenzung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 BGG und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Kosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat die Beschwerdeführerin aber - soweit diese obsiegt - für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026 wird wie folgt geändert: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die vom Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 angeordnete respektive verlängerte Ersatzmassnahme der überwachten Eingrenzung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger