Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_655/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. April 2026 (BS 25/037).
Erwägungen
1.
B.________ und A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) reichten am 27. August 2025 einen Strafantrag gegen den a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter lic. iur. Reto Marbacher wegen diverser Delikte ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden erliess in dieser Sache am 10. November 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Obwalden mit Verfügung vom 30. April 2026 nicht eintrat.
Die Beschwerdeführer gelangen ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 30. April 2026. Von vornherein nicht zu hören sind die Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. November 2025 liesse sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen diese mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden seien. Nachdem sie den Beschwerdeführern eine Frist gewährt habe, um eine verständliche Begründung einzureichen und den Mangel zu verbessern, hätten diese ein weiteres Schreiben eingereicht, welches ebenfalls eine verständlich begründete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vermissen liesse. Vielmehr würden die Beschwerdeführer wiederholt in weitschweifiger und schwer verständlicher Art und Weise Vorwürfe gegen verschiedenste Personen, u.a. Behördenmitglieder, erheben und von einer "beispiellosen Straftatenkette" von gegen sie verübten Delikten und Menschenrechtsverletzungen sprechen, was - so die Vorinstanz - den Eindruck erwecke, dass die Beschwerdeführer sich als Opfer einer Verschwörung sähen.
4.2. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht näher und verständlich auseinander. Sie begnügen sich im Wesentlichen mit der blossen Behauptung, die Vorinstanz habe ihre Ausstands- und Akteneinsichtsrügen nicht sachgerecht geprüft. Inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, zeigen sie indes nicht auf. Damit kommen die Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), wofür sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler