Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_549/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2026 (SBE.2026.21).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 25. November 2025 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Nichteinholens des Schweizerischen Führerausweises. Dagegen erhob A.________ am 24. Dezember 2025 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft entschied, am Strafbefehl festzuhalten und überwies diesen zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 trat das Bezirksgericht Lenzburg auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 2026 nicht ein.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 I 377 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Diesen - sich aus dem Gesetz ergebenden Vorgaben - genügt die Eingabe des Beschwerdeführers klarerweise nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem erstinstanzlichen Gericht und der Polizei verschiedene Verfahrensfehler vorzuwerfen und zu erläutern, weshalb ihm die Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl nicht früher möglich gewesen sein soll. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidbegründung der Vorinstanz lässt er dabei gänzlich vermissen. Diese geht davon aus, die (bei ihr erhobene) Beschwerde sei verspätet gewesen und tritt deshalb nicht darauf ein. Welche Rechte oder Rechtsnormen sie damit verletzt haben soll, erläutert der Beschwerdeführer in seiner Bundesgerichtsbeschwerde nicht. Diese leidet somit an offensichtlichen Begründungsmängeln, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Damit gilt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger