Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_508/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Februar 2026 (2N 25 213).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Kokain). In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. November 2025 die Beschlagnahme des Personenwagens Mercedes-Benz AMG C 63 S an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, das die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2026 abwies. Mit Eingabe vom 22. April 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.2. Wie sowohl in der Beschwerde selbst angegeben als auch im Track & Trace der Schweizerischen Post ersichtlich ist, wurde der angefochtene Beschluss vom 26. Februar 2026 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 9. März 2026 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit der Postaufgabe der Beschwerde am 22. April 2026 sei die 30-tägige Frist für die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt.
2.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5; Urteil 7B_2/2025 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweis). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 9. März 2026 zugestellten Beschluss endete somit am 8. April 2026. Demzufolge ist die am 22. April 2026 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.
3.
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier