Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_464/2024
Urteil vom 8. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Verwaltungszentrum Eggbühl,
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung (Einstellung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. März 2024 (UH230129-O/U/SBA).
Sachverhalt
A.
Das Stadtrichteramt Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26). Am 14. März 2022 stellte es einen Strafbefehl aus, mit welchem es ihm eine Busse von Fr. 300.-- sowie eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 330.-- auferlegte. A.________ erhob dagegen Einsprache.
B.
Am 4. April 2023 verfügte das Stadtrichteramt die Einstellung des Strafverfahrens, wobei es die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und A.________ keine Entschädigung ausrichtete (Dispositiv-Ziff. 3). Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zwecks Ansetzung einer Frist an ihn zur Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche. Eventualiter beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von mindestens Fr. 797.20. Mit Verfügung vom 4. März 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, wobei es ihm die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 280.-- auferlegte.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Obergerichts vom 4. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Gutheissung der Beschwerde an dieses zurückzuweisen, "wobei die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 280.00 (evtl. wieviel?) auf die Obergerichtskasse zu übernehmen seien" und ihm eine Prozessentschädigung in Höhe von mindestens Fr. 750.-- zu entrichten sei.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Da die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid über die Entschädigungsfolgen um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
2.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschwerdegegner sei in eine Rechtsverweigerung verfallen, indem er eine Entschädigung mangels rechtserheblicher Umtriebe verneint habe. Die Rechtsverweigerung sei zweitinstanzlich nicht heilbar. Er (der Beschwerdeführer) habe Anspruch darauf, seine Ansprüche bezüglich Entschädigung und Genugtuung erstinstanzlich geltend zu machen.
Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Beschwerdegegner sei zum Schluss gekommen, dass keine Umstände vorgelegen hätten, die überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten zu begründen vermocht hätten. Daher sei er auch nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Höhe der Honorarnote seines Verteidigers vorgängig anzuhören. Komme hinzu, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offengestanden hätte, sich von sich aus zur Notwendigkeit des Beizugs eines Verteidigers zu äussern oder eine (allenfalls vorläufige) Honorarnote einzureichen. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen müssen, was er auch getan habe. Demnach liege keine Rechtsverweigerung vor.
2.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde muss den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (zum Ganzen: BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3. Indem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vor Einstellung des Strafverfahrens keine Gelegenheit eingeräumt hat, allfällige Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen, hat er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung ist aber nicht derart schwer, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich wäre. Die Vorinstanz, welcher als Beschwerdeinstanz nach Art. 393 Abs. 2 StPO eine umfassende Kognition zustand, prüft (und verneint) in einem zweiten Schritt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsansprüche. In diesem Punkt ficht der Beschwerdeführer die Verfügung nicht an. Dass die Vorinstanz die Sache nicht an den Beschwerdegegner zurückgewiesen hat, hält damit im Ergebnis vor Bundesrecht stand.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler