Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_438/2026
Urteil vom 29. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2026 (470 26 25 jef).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 28. Janu ar 2026 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.A.________ wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), mehrfachen unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher (teils versuchter) Nötigung (Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 StGB]) sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Es fällte unter anderem eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus und ordnete gestützt auf Art. 67e StGB den Entzug des Führerausweises für die Dauer von fünf Jahren an.
A.A.________ hat gegen den Entscheid des Strafgerichts Berufung angemeldet.
B.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 versetzte das Strafgericht A.A.________ bis am 26. April 2026 in Sicherheitshaft. Die von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. März 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. April 2026 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Haft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - grundsätzlich einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beiläufig eine (angebliche) Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den mündlichen Ausführungen des Gutachters bzw. der Einvernahme von B.A.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung moniert, ist darauf mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen.
2.
2.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil muss nicht zwingend den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen dienen (d.h. der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges bzw. dem Berufungsverfahren). Art. 231 Abs. 1 StPO regelt lediglich die Zuständigkeit und das Verfahren, die Haftgründe ergeben sich jedoch aus Art. 221 StPO (Urteile 7B_695/2025 vom 21. August 2025 E. 3.2.2; 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5).
Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil ist demnach unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; einfache Wiederholungsgefahr).
Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist strafprozessuale Haft zudem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_184/2026 vom 5. März 2026 E. 3.1).
2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und ging von einfacher Wiederholungsgefahr sowie von Ausführungsgefahr aus. Sie erachtete die angeordnete Sicherheitshaft überdies als verhältnismässig.
2.3. Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vor Bundesgericht nicht in Frage. Er rügt indes, es fehle an einem besonderen Haftgrund.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr.
3.1.
3.1.1. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Drittens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO auch BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 11). Ob die Vortaten allenfalls zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr zwar durchaus von Bedeutung sein. Mit Blick auf das Vortatenerfordernis ist indessen einzig von Belang, ob die Vortat noch im Strafregister eingetragen ist (Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4.3).
3.1.3. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (Urteil 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.1; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO auch BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
3.1.4. Bei der Frage nach der Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteil 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.2). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.2.1. Im vorliegenden Fall droht die (vorsätzliche) Tötung von B.A.________. Nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (und vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellten) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wegen zwei gleichartigen Straftaten ([mehrfache] versuchte vorsätzliche Tötung und [mehrfache] Gefährdung des Lebens) rechtskräftig verurteilt. Beide Vortaten liegen zeitlich zwar - worauf er in seiner Beschwerde zu Recht hinweist - bereits weiter zurück, sind indes noch im Strafregister eingetragen. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu den mündlichen Ausführungen des Gutachters an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Beschwerde, Rz. 19-21) das Vorliegen einer negativen Rückfallprognose vor Bundesgericht implizit infrage zu stellen versuchen sollte, genügt seine Beschwerde den (qualifizierten) gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Er setzt sich mit keinem Wort mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Beschluss, S. 19-23) auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Damit hat es bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen und eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, sein Bewenden.
3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich unter anderem wegen einer gegenüber B.A.________ ausgesprochenen Todesdrohung verurteilt (vgl. angefochtener Beschluss, S. 18). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 16) hat die Vorinstanz ausreichend deutlich dargelegt, dass diese Drohung der angeordneten Sicherheitshaft zugrunde liegt (vgl. angefochtener Beschluss, S. 18 f.).
Mit der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten (vorsätzlichen) Tötung von B.A.________ droht ein Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 111 StGB; BGE 137 IV 84 E. 3.2 [zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO]). Das drohende Verbrechen richtet sich gegen das menschliche Leben und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (vgl. Urteil 7B_160/2025 vom 11. März 2025 E. 4.3.2). Die körperliche Integrität und die Sicherheit von B.A.________ sind gefährdet. Das drohende Delikt ist von erheblicher Sicherheitsrelevanz und weist zweifellos die nötige Schwere auf, um Sicherheitshaft wegen einfacher Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.2.4. Die Sicherheitsgefährdung ist schliesslich trotz der zwischen der Drohung und der Anordnung der Haft liegenden Zeitdauer bzw. trotz der seit der Drohung mittlerweile vergangenen Zeit auch unmittelbar im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
Für die Anordnung von strafprozessualer Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr wird das Vorliegen einer Drohung - anders als bei der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO - nicht vorausgesetzt. Der Zeitpunkt, zu dem eine Todesdrohung ausgesprochen wurde, spielt daher bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit der Sicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO keine Rolle. Massgebend ist vielmehr einzig, ob im Beurteilungszeitpunkt von der beschuldigten Person eine akute Bedrohung ausgeht, d.h. ob die schwere Straftat in naher Zukunft droht und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c, Abs. 1bis und Abs. 2).
Dies ist vorliegend (ungeachtet der seit der Drohung inzwischen vergangenen Zeit) der Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich von seiner Drohung mittlerweile glaubhaft distanziert. Auch den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Distanzierung des Beschwerdeführers von der angedrohten (vorsätzlichen) Tötung von B.A.________ entnehmen.
Diese fehlende Distanzierung wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal mit schweren Gewalttätigkeiten im Kontext einer Trennung aufgefallen ist. Er ist einschlägig vorbestraft, weil er im Zusammenhang mit einer Scheidung versuchte, seine damalige Ehefrau und deren neuen Partner mit der Abgabe von Schüssen aus einer Pistole zu töten. Er hat mithin seine beträchtliche Gewaltbereitschaft bzw. seine Bereitschaft und die Fähigkeit, eine ehemalige Partnerin zu töten, in der Vergangenheit bereits eindrücklich manifestiert. Dass die entsprechenden Straftaten - wie der Beschwerdeführer geltend macht - schon länger zurückliegen, vermag daran nichts zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann sodann aus dem Umstand, dass er vor der erstinstanzlichen Urteilseröffnung nicht (mehr) inhaftiert war, nicht geschlossen werden, dass es im jetzigen Zeitpunkt an der Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO fehlt. Mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hat sich die Gefährdungssituation im vorliegenden Fall entscheidend verändert.
Gemäss den (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Gutachter nochmals bekräftigten) Ausführungen im psychiatrischen Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und psychopathischen Anteilen, an einer verschärften Form eines Eifersuchtswahns sowie an einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom in Form von Gewichtsverlust. Der Gutachter führt aus, es bestehe ein substanzielles Risiko von erheblich schwerer Gewalt bis hin zu einer möglichen Tötung. Das vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential und das zu befürchtende Gewaltrisiko würden umso grösser, je mehr seine psychische Belastung steige. Werde er noch stärker depressiv bzw. gelinge es ihm nicht, neue Lebensperspektiven und -inhalte aufzubauen, bestehe insbesondere das Risiko einer kombinierten Selbsttötung (vgl. angefochtener Beschluss, S. 19 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der Gutachter überdies seine Empfehlung für eine ambulante Massnahme zurück und stellte vielmehr die Anordnung einer rein sichernden Massnahme in den Raum (vgl. angefochtener Beschluss, S. 21).
Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer erstinstanzlich unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm gestützt auf Art. 67e StGB für die Dauer von fünf Jahren den Führerausweis entzogen. Letzteres bezeichnete der Beschwerdeführer als "das Schlimmste im Leben" (vgl. angefochtener Beschluss, S. 21).
Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass sich die Lebensperspektiven des Beschwerdeführers mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils massiv verschlechtert haben. Die nunmehr nicht nur abstrakt, sondern konkret drohende unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der (für den Beschwerdeführer äusserst einschneidende) Entzug des Führerausweises für fünf Jahre stellen eine enorme psychische Belastung dar. Gestützt auf die psychiatrische Beurteilung des Gutachters ist daher seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - von einem erheblich grösseren Risiko für schwere Gewalttaten auszugehen als zuvor. Es besteht namentlich ein rechtserhebliches Risiko für eine kombinierte Selbsttötung. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer seine (Lebens-) Perspektiven zusätzlich trübenden Krebserkrankung leidet und sich mit 81 Jahren bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet.
In Würdigung dieser konkreten Umstände im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass in naher Zukunft eine schwere Straftat - konkret die (vorsätzliche) Tötung von B.A.________ - durch den Beschwerdeführer ernsthaft zu befürchten ist. Von ihm geht im jetzigen Zeitpunkt eine akute Bedrohung aus, welche die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil rechtfertigt.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kein Bundesrecht verletzt.
4.
Nachdem einfache Wiederholungsgefahr vorliegt und ein besonderer Haftgrund für die Anordnung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil ausreicht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur (vorinstanzlich ebenfalls als gegeben erachteten) Ausführungsgefahr (vgl. Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.3).
5.
5.1. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das Gesuch ist mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Mittellosigkeit sei notorisch und ergebe sich auch aus der Gewährung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren. Damit kommt er seiner Obliegenheit, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse umfassend aufzuzeigen und soweit wie möglich zu belegen, nicht nach (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a). Der pauschale Verweis auf die Gewährung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren reicht - insbesondere mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO - nicht aus (vgl. Urteil 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 8).
5.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz