Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_424/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Februar 2026 (UE250427-O/U/TRU>JST).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Oktober 2025 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]), offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung werden mit diesem Entscheid gegen-standslos.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemachte Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde ferner trotz Aufforderung nicht hinreichend belegt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément