Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_345/2025
Urteil vom 13. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Jürg Bähler,
c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. März 2025
(SK 25 94).
Erwägungen
1.
Bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ist ein Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2025 hängig. A.A.________ und B.A.________ stellten am 11. Februar 2025 sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Jürg Bähler. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2025 beantragte Jürg Bähler die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Beschluss vom 18. März 2025 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 17. April 2025 führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2025.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen vorab eine Wiederherstellung der Frist, da der Beschluss vom 18. März 2025 ihnen erst am 21. März 2025 zugestellt worden sei. Die am 17. April 2025 erhobene Beschwerde in Strafsachen erweist sich indes als rechtzeitig (vgl. Art. 44 f. BGG), weshalb sich der Antrag um Wiederherstellung der Frist erübrigt.
4.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, Bundesrecht verletzt. Daran ändern ihre Ausführungen, wonach der Richter hinsichtlich ihres Antrags auf Erlass der Prozesskosten unbegründete und unmögliche Forderungen gestellt habe und zudem in einem anderen Fall das Gesuch schon einmal abgewiesen habe, nichts. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier